2 Ob 554/85 | OGH | 10.09.1985 |
1 Ob 239/99z | OGH | 22.02.2000 |
nur: Keine Überschreitung des Klagebegehrens insoweit, als in der Klage nach Zeiträumen und Zinssätzen genau bestimmte Zinsen begehrt, vom Gericht sodann aber diese Zinsen bis zum Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits kapitalisiert werden. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich die offenen Kapitalbeträge mit ihren Fälligkeitsdaten, die Teilzahlungen der Beklagten, die Zinsen usw zum Inhalt ihres Vorbringens gemacht. Die daraus abgeleiteten Zinsenansprüche sind somit ausreichend deutlich individualisiert, ist doch dem Gericht danach eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich. (T2) |
2 Ob 256/00m | OGH | 09.11.2000 |
Vgl auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0020OB00554_8500000_001
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