Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 26.877,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.897,95 Umsatzsteuer und S 6.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen 3 C 248-251/83 begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Rückzahlung von vier vertragsgemäß per 16.Dezember 1982 fällig gestellten Krediten in der zum genannten Zeitpunkt aushaftenden Höhe von S 550.408,--
(Kreditkonto Nr.2,055.150), weiteren S 550.408,--
(Kreditkonto Nr.2,054.237), S 2,117.233,--
(Kreditkonto Nr.10,002.210) und S 569.840,74
(Kreditkonto Nr.15.552). Darüberhinaus begehrte sie jeweils für im einzelnen angeführte Zeiträume von den Gesamtrückständen die Zahlung von 9 % bzw. 12,5 % Zinsen, 0,25 % Kreditprovision p.m. und 6 % Überziehungszinsen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mangels Fälligkeit der Klagsbeträge und bestritt auch deren Höhe. In der Folge anerkannte er einen vereinbarungsgemäß auf alle vier Kredite anteilsmäßig anzurechnenden Teilbetrag von S 1 Million. Während des Rechtsstreites wurde von einem Bürgen auf die Kreditschuld ein Betrag von S 200.000,-- geleistet und das Klagebegehren hinsichtlich des Kreditvertrages 15.552 um diesen Betrag eingeschränkt (AS 261). Die klagende Partei erklärte (AS 55 f.), durch die vereinbarungsgemäße Anrechnung des anerkannten und bezahlten Betrages von S 1 Million auf die Gesamtschuld sei der erstgenannte Kredit von S 550.408,-- s.A. zur Gänze getilgt worden und die drei anderen Kredite hafteten einschließlich der kapitalisierten Zinsen per 30.September 1983 noch mit S 515.139,--, S 2,501.465,70 und S 434.391,74, somit insgesamt S 3,450.996,44 zuzüglich der Zinsen ab 1. Oktober 1983 unberichtigt aus.
Das Erstgericht fällte hinsichtlich des Betrages von S 1 Million ein Anerkenntnisurteil (AS 49) und sprach der klagenden Partei mit Endurteil in den Rechtssachen 3 C 249-251/83 folgende weitere Beträge zu: S 573.651,-- samt 8,25 % Zinsen ab 19.Mai 1984, 0,25 % Kreditprovision p.m. seit 18.Mai 1984 und 6 % Überziehungszinsen ab 18. Mai 1984; S 2,785.529,-- samt 11,25 % Zinsen ab 18.Mai 1984 und 6 % Überziehungszinsen ab 18.Mai 1984; S 278.774,-- samt 7,25 % Zinsen ab 8.Mai 1984, 0,25 % Kreditprovision p.m. und 6 % Überziehungszinsen ab 18.Mai 1985.
Das Berufungsgericht gab der Berufung in der Hauptsache nicht Folge. Hinsichtlich des die Rechtssache 3 C 251/83 betreffenden Streitgegenstandes von S 278.774,-- sprach es aus, daß die Revision nicht gemäß § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffend die Rechtssachen 3 C 249 und 250/83 richtet sich die auf § 503 Abs.1 Z.1 bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, hinsichtlich der Rechtssache 3 C 251/83 ficht er das berufungsgerichtliche Urteil aus den genannten Gründen mit außerordentlicher Revision an. Die Revisionsanträge lauten auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise stellt der Revisionswerber auch Aufhebungsanträge sowie den Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens bzw. hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,050.064,26. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen und der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist unzulässig; die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen liegt folgender Sachverhalt vor: Der Vertrag über den Abstattungskredit Konto Nr.2,054.237 mit einer Höhe von S 500.000,-- und einer Laufzeit von 5 Jahren wurde zwischen den Streitteilen am 18.Dezember 1980 abgeschlossen. Hinsichtlich der Rückzahlung wurde nur die Befristung festgelegt. Vereinbart wurden 9,5 % Zinsen p.a. zuzüglich 6 % Verzugszinsen p.a. und eine Kreditprovision von 0,25 % p. m. von den Sollzinszahlen; weiters der Ersatz der Auslagen und Spesen. In der Folge bestand von Anfang an eine Überziehung des Kreditrahmens durch die periodisch angelasteten Zinsen und Provisionen, da diese Kreditkosten jeweils verspätet bezahlt wurden und solcherart auch noch Verzugszinsen anfielen. Seit März 1982 wurden diese Kreditkosten überhaupt nicht mehr bezahlt, weshalb der Kredit mit 16.Dezember 1982 abgerechnet und fälliggestellt wurde. Unter Berücksichtigung der während des Rechtsstreites auf diesen Kredit geleisteten Teilzahlung von S 130.000,-- und der vierteljährlichen Abrechnung und Kapitalisierung der Zinsen haftet dieser Kredit per 17.Mai 1984 mit S 573.651,-- aus. Der Kreditvertrag Konto Nr.10,002.210 aus dem Jahre 1967 betraf einen Kredit in der Höhe von zunächst S 1,8 Millionen, sodann S 2,4 Millionen und nach Teilrückzahlung als Betriebs- und Geschäftskredit wieder von S 1,8 Millionen. Der Zinssatz wurde mit 8 % p.a. festgelegt, weiters die Zahlung von 10 % Verzugszinsen. Bis zum Jahre 1974 wurden dem Beklagten Zinsen mit den jeweils gültigen Zinssätzen vom Kreditrahmen halbjährlich vorgeschrieben und im wesentlichen auch pünktlich bezahlt. Eine Belastung mit Verzugszinsen erfolgte nicht. Ab dem Jahre 1975 wurde nach der Umstellung der Kontoführung auf EDV die Zinsenberechnung vierteljährlich vorgenommen. Diese Zinsenvorschreibungen hat der Beklagte durch regelmäßige Bezahlung akzeptiert. Bis zum Jahre 1977 kamen weiterhin keine Verzugszinsen zur Verrechnung. Ab dem Jahre 1978 erfolgten Kontoüberziehungen, weil die Zinsen und Spesen verspätet beglichen wurden. Hier wurden hinsichtlich der den Kreditrahmen übersteigenden Beträge Verzugszinsen in der Höhe von 6 % statt der vertraglichen Höhe von 10 % p.a. monatlich angelastet. Diese Kontobelastungen hat der Beklagte bis zum 4.Quartal 1981 getragen, sodaß der Kontostand immer wieder auf S 1,8 Millionen reduziert wurde. Sodann erfolgten keine Zahlungen mehr, weshalb es per 16.Dezember 1982 zur Fälligstellung des Kredites kam. Unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abrechnung und Kapitalisierung der Zinsen haftet dieser Kredit per 17.Mai 1984 mit S 2,785.529,-- aus.
Am 20.November 1975 schlossen die Streitteile einen weiteren Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit Nr.15.552 mit einem Höchstbetrag von S 1,3 Millionen als Betriebskredit ab. Der Zinssatz wurde mit 9,5 % p.a. vereinbart, der Beklagte verpflichtete sich jedoch, den jeweils von der klagenden Partei festgesetzten Zinssatz zu akzeptieren. Die Kündigung war beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Monatsfrist möglich; unbeschadet dessen sollte sich der Kreditrahmen jeweils per 31.Dezember eines Jahres um S 200.000,-
- reduzieren und der Kredit per 31.Dezember 1983
abgedeckt sein. In den ersten Jahren kam es zu einer Fülle von Kontobewegungen, im Jahre 1982 reduzierten sie sich auf wenige Verbuchungen und ergab sich ein Kontostand von ca. S 500.000,--. Ab dem 4.Quartal 1982 bestanden die Kontoveränderungen nur mehr in der Belastung mit den Kreditkosten, sodaß der Kredit am 16.Dezember 1982 fälliggestellt wurde. Unter Berücksichtigung der während des Rechtsstreites geleisteten Teilzahlung und der Kapitalisierung der angelaufenen Zinsen haftet dieser Kredit per 17.Mai 1984 mit S 278.774,-- aus.
Nachdem der Beklagte im Juli 1982 in den Ruhestand getreten war, kam es zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen zu Übernahmsverhandlungen betreffend sein 'Autohaus', welchen auch Vertreter der klagenden Partei beiwohnten. Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß für die Dauer dieser Übernahmsverhandlungen die Kreditschulden gestundet seien, wurde zwischen den Streitteilen nicht geschlossen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß die klagende Partei nach dem Inhalt aller Kreditverträge zur Fälligstellung jedes Kredites berechtigt sei, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers oder den bestellten Sicherheiten Verschlechterungen und Änderungen eintreten, die nach dem Ermessen des Kreditgebers eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Kredite bedeuteten, was insbesondere dann anzunehmen sei, wenn der Kreditnehmer oder einer der Bürgen seine Zahlungen einstelle oder zahlungsunfähig werde. Da der Beklagte im Jahre 1982 hinsichtlich der Kredite die Zahlungen zur Gänze eingestellt habe, sei die klagende Partei zur Fälligstellung berechtigt gewesen, weshalb den Klagen stattzugeben sei.
Das Berufungsgericht hielt weder die vom Beklagten erhobenen Rügen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus, die vom Sachverständigen vorgenommenen Zinsenberechnungen fänden in den Kreditverträgen Deckung und vermöge der Berufungswerber selbst nicht anzugeben, welche andere Zinsenbeträge gerechtfertigt erschienen. Ein von ihm nicht gerügter Verfahrensmangel liege allerdings in einer Überschreitung des Klagebegehrens durch das Erstgericht. In den verbundenen vier Klagen sei insgesamt ein Betrag von S 3,787.889,74 s.A. eingeklagt worden. Unter Bedachtnahme auf das über einen Betrag von S 1 Million ergangene Teilanerkenntnisurteil und die Klagseinschränkung hinsichtlich der während des Rechtsstreites geleisteten Teilzahlung von S 200.000,-- beliefen sich die Klagsforderungen insgesamt somit nur noch auf S 2,587.889,74. Das Erstgericht habe aber einen Gesamtbetrag von S 3,637.954,-- s.A. somit ein Mehr von S 1,050.064,26, zugesprochen. Dieser Verstoß gegen § 405 ZPO stelle nach ständiger Judikatur einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit dar, sodaß er mangels entsprechender Rüge durch den Berufungswerber nicht wahrgenommen werden könne.
In der Revisionsschrift vertritt der Beklagte den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Revision auch gegen den die verbundene Rechtssache 3 C 251/83 betreffenden berufungsgerichtlichen Urteilsspruch zulässig, weil in der Verletzung der Vorschrift des § 405 ZPO entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Nichtigkeit liege und 'ein Abgehen von der auf Spruch 50 zurückgehenden, anderslautenden Judikatur ohne weiteres zu begründen sei', die Entscheidung somit von einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO abhänge. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Berufungsurteiles macht er sodann geltend, im Sinne der berufungsgerichtlichen Ausführungen habe das Erstgericht der klagenden Partei einen über das Klagebegehren hinausgehenden Betrag von S 1,050.064,26 zuerkannt und damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Ein solcher Verstoß stelle aber nicht bloß eine über Rüge zu beachtende Mangelhaftigkeit, sondern eben eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des gesamten erstgerichtlichen Urteiles dar.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der Prozeßvorschrift des § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das gilt insbesondere auch von Zinsen usw.
Vorliegendenfalls hat die klagende Partei in ihrem Urteilsantrag neben jeweils offenen Kapitalsforderungen aus den einzelnen Krediten weiters auch ausdrücklich jeweils nach Zeiträumen und Zinsen - bzw. Kreditprovisionssätzen genau bestimmte Zinsen, Verzugszinsen und Kreditprovisionen begehrt. In der Folge (AS 55 f.) gab sie deren per 30. September 1983 kapitalisierte Höhe bekannt, ohne allerdings das Klagebegehren ausdrücklich darauf abzustellen. Das Erstgericht hat in seinem Urteil auf der Grundlage des schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen, welcher die Zinsen, Verzugszinsen und Kreditprovisionen sodann für den Zeitpunkt des Tages des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, d.i. der 17.Mai 1984, errechnet hatte, den jeweils offenen Kapitalsbetrag zuzüglich der Zinsen per 17.Mai 1984 in einem Betrag und weiters ab diesem Zeitpunkt die zukünftigen Zinsen usw. zugesprochen. Der über die im Klagebegehren genannten Kapitalbeträge hinausgehende erstgerichtliche Zuspruch von S 1,050.064,26 betrifft demnach die von der klagenden Partei für die Vergangenheit begehrten und vom Erstgericht bereits kapitalisierten Zinsen usw. Somit hat das Erstgericht aber hinsichtlich dieses Betrages nicht etwas zugesprochen, was die klagende Partei nicht begehrt hatte, sondern lediglich deren durch Zinssätze und Zinsenzeiträume der Höhe nach voll bestimmtes Zinsenbegehren per 17.Mai 1984 (Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) bereits ziffernmäßig zum Ausdruck gebracht. Daß die rein rechnerische Ermittlung der Zinsen und Kreditprovisionen bzw. der offenen Kapitalbeträge durch den Sachverständigen selbst unrichtig und insoweit ein Mehrzuspruch erfolgt sei, wurde vom Revisionswerber gar nicht behauptet. Demnach kann aber von einer quantitativen Überschreitung der im Sachantrag verlangten Rechtsfolge (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz.1449) und damit einem Verstoß gegen § 405 ZPO diesbezüglich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers und auch des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein. Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der ab 18. Mai 1984 von den Gesamtschuldbeträgen, also den aushaftenden Kapitalschulden zuzüglich der per 17.Mai 1984 kapitalisierten Zinsen, zugesprochenen Zinsen. Hier erhält die klagende Partei von den kapitalisierten Zinsen wiederum Zinsen und somit in der Klage nicht begehrte Zinseszinsen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, welcher jedoch im Sinne der keinesfalls - wie der Revisionswerber meint - schwankenden, sondern seit der Entscheidung Spruchrepertorium 50 neu ständigen Judikatur (zuletzt 2 Ob 94/83, 6 Ob 517/84, 4 Ob 517/84, 1 Ob 34/84) keine Nichtigkeit, sondern einen lediglich über Rüge wahrzunehmenden Verfahrensmangel darstellt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es einen Verstoß gegen § 405 ZPO mangels Rüge nicht wahrnehmen konnte, entspricht daher der Rechtsprechung.
Die außerordentliche Revision erweist sich demgemäß mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO als unzulässig und das Vorliegen des in der Revision behaupteten Nichtigkeitsgrundes ist zu verneinen.
Die im weiteren vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist ebenfalls nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht habe die Frage der Richtigkeit der vom Sachverständigen gewählten Zinsenberechnung nicht geklärt. Verzugszinsen seien 'je nach der Vereinbarung unter Umständen auch als Zinseszinsen aufzufassen' und Überziehungszinsen und Verzugszinsen hätten die gleiche Bedeutung; auch sei zu prüfen, wieweit die 3 %-ige Kreditprovision als versteckte Zinseszinsenvereinbarung aufzufassen sei. Neben der normalen Verzinsung könnten nicht noch Verzugszinsen vom gesamten Kredit- und Überziehungsbetrag verrechnet werden, sondern nur vom jeweils aushaftenden Zinsenbetrag, weil dies der Regelung des § 1333 ABGB widerspreche. Auch die Auslegung der Verträge ergebe, daß die vereinbarten Verzugszinsen als Zinseszinsen zu werten seien. Aus den Kreditverträgen und Pfandbestellungsurkunden gehe jedenfalls nicht hervor, daß bei Verzug über die vereinbarten Vertragszinsen hinaus noch Verzugszinsen aus dem Kapitalsbetrag zu zahlen seien, sondern könnten diese nur von den Vertragszinsen begehrt werden, was rechtlich eben als eine Zinseszinsenvereinbarung aufzufassen sei. Soferne die Verträge diesbezüglich jedoch ungenaue Formulierungen enthielten, gehe dies gemäß § 915 Abs.2 ABGB zu Lasten der klagenden Partei. Eine genaue Zinsenberechnung, wie sie das Berufungsgericht vom Berufungswerber gefordert habe, könne nur der Sachverständige vornehmen. Der erstgerichtliche Verstoß gegen § 405 ZPO werde schließlich auch als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Diesen Rechtsausführungen kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden.
Nach dem Inhalt des Kreditvertrages Konto Nr.2,054.237 (Beilage 3 = AS 159 f.) wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, daß der Zinssatz 9,5 % beträgt, die Zinsen vierteljährlich in Rechnung gestellt werden und, unabhängig vom Recht des Kreditgebers, den Kredit fällig zu stellen, sich der Kreditnehmer verpflichtet, 'im Falle eines Zahlungsverzuges, zuzüglich zu den vereinbarten Kreditzinsen, Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p.a. zu entrichten. Weiters gelangt eine Kreditprovision in der Höhe von 0,25 % pro Monat von den Sollzinszahlen in Anrechnung ... Die anfallenden Zinsen, Provisionen usw. sind nach Vorschreibung zu begleichen'. Zum Kreditkonto Nr.10,002.210 (Beilage 5 = AS 175 f.) wurde u.a. vereinbart, daß der Kreditnehmer 'im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen oder der sonstigen in dieser Urkunde festgelegten Nebengebühren ... Verzugszinsen in der vom Darlehensgeber jeweils festgesetzten Höhe, derzeit 10 % p.a., zu bezahlen' hat. Schließlich kamen die Streitteile im Kreditvertrag Konto Nr.15.552 (Beilage 8 = ./F = AS 193) u.a. überein, daß das Darlehen mit 9,5 % p.a. zu verzinsen ist und der Kreditnehmer im Falle eines Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der vom Kreditgeber jeweils festgesetzten Höhe, derzeit 15,5 % p.a. zu entrichten und im Falle einer Überziehung des Kreditrahmens die vom Kreditgeber jeweils festgesetzte Überziehungsprovision, derzeit 15,5 % p.a., zu bezahlen hat.
Eine vom vorstehenden Wortlaut dieser in den Kreditverträgen getroffenen Zinsenvereinbarungen abweichende Parteiabsicht wurde vom Beklagten in seinem Vorbringen vor dem Erstgericht nicht behauptet, wie er überhaupt grundsätzlich den Umfang seiner Vertragspflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in erster Instanz nicht bestritt. Bei der gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte vorzunehmenden Auslegung dieser entgegen der Ansicht des Revisionswerbers klaren und eindeutigen Vereinbarungen kann es keinesfalls zweifelhaft sein, daß die Verzugszinsen auch von den rückständigen Kapitalbeträgen bzw. dem fällig gestellten Gesamtkapital und nicht bloß von den aushaftenden Zinsen zu leisten, also keinesfalls als bloße 'Zinseszinsen' aufzufassen sind. Dafür, daß bei Zahlungsverzug nur von den offenen Zinsenbeträgen Verzugszinsen berechnet werden sollten, liegt überhaupt kein Anhaltspunkt vor. Auch die im erstgenannten Kreditvertrag getroffene Vereinbarung, daß 'im Falle eines Zahlungsverzuges, zuzüglich zu den vereinbarten Kreditzinsen, Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p.a. zu entrichten sind', kann nämlich nach den Sprachregeln - es müßte gegenteiligenfalls wohl '... von den vereinbarten Kreditzinsen ...'
heißen - keinesfalls dahin verstanden werden, daß damit die Zahlung von Verzugszinsen lediglich hinsichtlich der offenen Zinsen vereinbart worden sei. Zinseszinsen wegen Verzuges in der Zinsenzahlung sind zwar ebenfalls Verzugszinsen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter Verzugszinsen im engeren Sinne aber jedenfalls vom fälligen Kapital zu berechnende Zinsen zu verstehen (3 Ob 111/68), die aus dem Titel des Schadenersatzes gebühren (JBl.1979, 144). Da die Bestimmung des § 1333 ABGB nachgiebiges Recht darstellt, sind Vereinbarungen, wonach neben den bedungenen Vertragszinsen noch zusätzlich Verzugszinsen begehrt werden können, durchaus zulässig (3 Ob 80/72; 3 Ob 103-105/74 = QuHGZ 1975 H 1/126 und H 2/128; 3 Ob 84/77), sodaß entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch ein Widerspruch zu § 1333 ABGB nicht vorliegt.
Somit haben die Unterinstanzen aber grundsätzlich zutreffend sowohl hinsichtlich der rückständigen Kapital- als auch der rückständigen Zinsenbeträge die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Verzugszinsen angenommen und den Entscheidungen die diesbezüglichen Berechnungen des Sachverständigen zugrundegelegt. Auf den Hinweis des Revisionswerbers, daß Überziehungszinsen und Verzugszinsen ohnehin das gleiche bedeuteten und auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob die zwischen den Streitteilen vereinbarte 3 %-ige Kreditprovision als versteckte Zinseszinsenvereinbarung aufzufassen ist, muß im Hinblick auf den dargestellten, hier allein entscheidenden Inhalt des Ausdruckes 'Verzugszinsen' nicht eingegangen werden. Mit seiner auch in der Rechtsrüge enthaltenen Behauptung, die Unterinstanzen hätten gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten der berufungsgerichtlichen Entscheidung, nicht aber prozessuale Formverstöße geltend gemacht werden können.
Der Rechtsrüge zuzuordnen ist dagegen das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstattete Vorbringen, die Klagsforderung sei infolge Stundung bis zur Beendigung der zwischen dem Beklagten und seinen Angehörigen geführten Übernahmsverhandlungen noch nicht fällig. Insoweit weicht der Revisionswerber aber von den gegenteiligen unterinstanzlichen Feststellungen ab, sodaß dieser Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt erscheint.
Insgesamt erweist sich die Revision demgemäß als nicht gerechtfertigt, sodaß ihr ein Erfolg zu versagen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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