OGH 2Ob531/82 (RS0059692)

OGH2Ob531/8213.7.1982

Rechtssatz

Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.

Normen

GmbHG §36
GmbHG §38

2 Ob 531/82OGH13.07.1982
6 Ob 60/12kOGH19.04.2012

nur: Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. (T1); Beisatz: Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_001

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