OGH 2Ob527/95

OGH2Ob527/958.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patrick P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Günther Niebauer, Dr.Armin Paulitsch und Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei prot.Firma A***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 105.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Februar 1995, GZ 12 R 130/94-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte erhob gegen das der Klage stattgebende Versäumungsurteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 8.2.1994, GZ 1 Cg 383/93i-3, eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Berufung.

Das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluß vom 10.10.1994, GZ 12 R 130/94, die Nichtigkeitsberufung zurück, weil die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung wirksam zugestellt worden sei.

Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof hat das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen worden sei nach § 519 ZPO unanfechtbar sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu beheben und dem Oberlandesgericht Wien die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Das Gericht zweiter Instanz hat aber eine Berufung nur dann "aus formellen Gründen" zurückgewiesen, wenn es seine Entscheidung auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO gestützt hat. Wurde eine Berufung zurückgewiesen, weil ein Nichtigkeitsgrund verneint wurde, ist diese Entscheidung unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 und 3 zu § 519; EFSlg 64.159, 1 Ob 545/90).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

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