Rechtssatz
Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen.
8 Ob 1590/62 | OGH | 22.12.1994 |
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6 Ob 47/06i | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00513_9300000_002
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