OGH 2Ob511/86

OGH2Ob511/869.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Rosemarie K***, Flugdienstberaterin, 2401 Fischamend, Parzivalstraße 30, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Edmund K***, Geschäftsmann, 2401 Fischamend, Haselriederstraße 14/2/12, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.Oktober 1985, GZ 47 R 258/85-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 21.September 1983, GZ F 2/83-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile, die am 3. August 1979 geschlossen worden war, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19.November 1982, 16 Cg 300/82, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden.

Am 10. Februar 1983 beantragte die Antragstellerin gemäß den §§ 81 ff. EheG:

1.) ihr die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung in Fischamend, Haselriederstraße 14/2/12, welche bisher der Antragsgegner innehatte, zu übertragen, und den Antragsgegner für schuldig zu erkennen, diese Wohnung binnen 14 Tagen von seiner Fahrhabe zu räumen;

2.) ihr die Einrichtungs- und Hausratsgegenstände der zu 1.) genannten ehelichen Wohnung zuzusprechen;

3.) durch Beschluß zu erkennen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die noch offenen Kredite, und zwar einerseits mit derzeit ca. 80.000 S aushaftend bei der E*** Ö***

S***-C***, andererseits mit ca. 60.000 S, aushaftend bei der B***, allein zurückzuzahlen und die Antragstellerin, welche für beide Kredite mithafte, zur Gänze schad- und klaglos zu halten;

4.) den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 50.000 S binnen 14 Tagen, in eventu zur Abdeckung des Kontoüberzuges der Antragstellerin bei der C***-B*** (ca. 40.000 S), bzw. zur Refundierung der von der Antragstellerin seit der Scheidung zur Abdeckung dieses Kontos bezahlten Beträge zu verpflichten. Im Laufe des Verfahrens modifizierte die Antragstellerin ihren unter Punkt 3.) wiedergegebenen Antrag dahingehend, daß der Antragsgegner verpflichtet werde, anstelle der alleinigen Übernahme der Kreditrückzahlungsverpflichtung über ca. 80.000 S bei der E*** Ö*** S***-C*** (welcher Kredit von der Antragstellerin bereits rückgezahlt wurde) 1.700 S monatlich bis zur Höhe eines Betrages von 103.000 S (das ist der gesamte von der Antragstellerin geleistete Rückzahlungsbetrag) an die Antragstellerin zu bezahlen. Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus und brachte vor, der Kredit über 80.000 S sei zur Gänze für das von ihm betriebene geschäftliche Unternehmen verwendet worden. Der Überziehungskredit der Antragstellerin bei der C***-B*** im Betrage von 40.000 S und der B***-Kredit über 60.000 S seien in den gemeinsamen Haushalt geflossen und verbraucht worden.

Am 22. April 1983 wurde über das Vermögen des Antragsgegners beim Landesgericht für ZRS Wien der Konkurs zu S 71/83 eröffnet. Mit Beschluß vom 21. September 1983 wies das Erstgericht die Ehewohnung samt dem gesamten darin befindlichen Hausrat der Antragstellerin zu und ordnete an, daß diese anstelle des Antragsgegners in das Hauptmietverhältnis eintrete. Weiters verpflichtete es den Antragsgegner zur Räumung der Wohnung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses.

Das übrige Begehren der Antragstellerin wurde abgewiesen. Übereinstimmend vorgebracht wurde, daß die Antragstellerin die eheliche Wohnung im August 1982 verlassen hat und daß diese Wohnung derzeit nur vom Antragsgegner benützt wird, weiters, daß es sich hiebei um eine Mietwohnung der Marktgemeinde Fischamend mit einem Flächenausmaß von 50 m 2 und einem monatlichen Bruttomietzins von 1.000 S handelt, und daß Wasser und WC sich im Wohnungsverband befinden; ferner, daß von den Ehegatten ca. 45.000 S bis 50.000 S einschließlich der Möbel in diese Wohnung investiert wurden, daß der Kredit über 80.000 S bei der E*** Ö*** S***-C***

gemeinsam aufgenommen wurde, um die Schulden aus dem vom Antragsgegner betriebenen Zweiradgeschäft zu begleichen; daß die Antragstellerin diesen Kredit mit einem Gesamtbetrag von ca. 100.000 S im Juni 1983 zurückzahlte und zu diesem Zweck einen weiteren Kredit bei der E*** Ö*** S***-C***

aufgenommen hat. Schließlich wurde außer Streit gestellt, daß ein Kredit bei der B*** über 60.000 S am 25.Jänner 1982 gemeinsam aufgenommen und bisher ausschließlich von der Antragstellerin in monatlichen Raten a 1.600 S zurückbezahlt wurde, weiters, daß ein Kredit bei der B*** am 22.Jänner 1980 zum Zwecke der Tilgung von Schulden aus dem Taxiunternehmen des Antragsgegners aufgenommen worden war, und mit einem Betrag von 44.128,80 S zur Gänze von der Antragstellerin zurückbezahlt wurde.

Im übrigen traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen:

Der Ehe entstammen keine Kinder. Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Antragstellerin Ersparnisse in der Höhe von ca. 10.000 S, der Antragsgegner hatte Schulden aus seinem Taxiunternehmen in der Höhe von ca. 200.000 S. Die bereits genannte eheliche Wohnung wurde am 10.Jänner 1980 von beiden Ehegatten angeschafft und besteht aus Kochnische, Zimmer, Vorraum, Bad und WC. Mieter ist der Antragsgegner. Den größten Teil der Haushaltsführung besorgte während der Zeit der ehelichen Gemeinschaft die Antragstellerin allein. Manchmal wurde sie von ihrer Großmutter oder vom Antragsgegner unterstützt. Sämtliche laufende Wohnungskosten, insbesondere der Mietzins, wurden von der Antragstellerin getragen. Sie finanzierte auch die Haushaltsführung ausschließlich aus ihrem eigenen Einkommen als Flugdienstberaterin in der Höhe von ca. 13.000 S monatlich netto. Der Antragsgegner betrieb bis ca. 1980 ein Taxiunternehmen, aus dem ihm größere Schulden erwuchsen. Er bezog nur ein geringes Nettoeinkommen. Danach führte er als selbständiger Unternehmer ein Zweiradgeschäft, wobei er ebenfalls Schulden erwirtschaftete und aus dem Betrieb monatlich 5.000 S bis 6.000 S entnahm, diese jedoch mit Hilfe des Einkommens der Antragstellerin wiederum in den Betrieb zurückzahlte. Der bei der B*** aufgenommene Kredit über 60.000 S diente ausschließlich zur Begleichung von Schulden aus dem Zweiradgeschäft des Antragsgegners. Der Kredit, welchen die Antragstellerin bei der E*** Ö***

S***-C*** aufnahm, um den Vorkredit beim gleichen Institut in der Höhe von 80.000 S samt Nebengebühren rückzahlen zu können, ist von ihr in monatlichen Raten a ca. 1.800 S zurückzubezahlen. Das Gehaltskonto der Antragstellerin bei der C***-B***

war im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit ca. 40.000 S überzogen. Dieser Betrag resultierte größtenteils daraus, daß die Antragstellerin dringende Rechnungen oder Wechsel betreffend das Geschäft des Antragsgegners bezahlt hatte. Sämtliche Schulden wurden einzig und allein für den Geschäftsbetrieb des Antragsgegners aufgenommen. Ersparnisse waren im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht vorhanden.

Am 22.April 1983 wurde über das Vermögen des Antragsgegners der Konkurs beim Landesgericht für ZRS Wien zu S 71/83 eröffnet. Der Antragsgegner bezieht derzeit als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.500 S bis 8.500 S. Dieses Einkommen fließt in die Konkursmasse. Seine Gesamtschulden betragen derzeit ca. 350.000 S. Er wird von seinen Eltern erhalten. Diese haben bis jetzt auch Mietzins, Strom und Gas für die Ehewohnung bezahlt, seitdem die Antragstellerin die eheliche Gemeinschaft verlassen hat. Im Einfamilienhaus der Eltern des Antragsgegners steht dessen ehemaliges Jugendzimmer leer. Die Antragstellerin wohnt vorübergehend in einem Zimmer im Einfamilienhaus ihrer Eltern. Sie hat ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Schulden im gegenständlichen Fall mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in keinerlei innerem Zusammenhang stehen und daher die von der Antragstellerin zur Begleichung dieser Schulden aufgewendeten Beträge im Rahmen dieses Verfahrens nicht Gegenstand der Antragstellung sein können.

Bei Zuteilung der Ehewohnung und des Hausrates sei zu berücksichtigen, daß zwar der Beitrag beider Parteien zur Anschaffung der Ehewohnung als gleich hoch zu veranschlagen sei, daß jedoch in der Folge die Antragstellerin zur Gänze den Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung leistete. Sie sei ihrer ehelichen Beistandspflicht in finanzieller Hinsicht weit über Gebühr nachgekommen. Einen positiven finanziellen Beitrag des Antragsgegners zu dieser Ehe könne das Erstgericht nicht feststellen. Da die Antragstellerin ohnehin derzeit eine Reihe von finanziellen Belastungen, die mit den Geschäften des Antragsgegners zusammenhängen, zu tragen habe, sei die Ehewohnung und der Hausrat ihr zuzusprechen. Der Antragsgegner könnte sich die Erhaltung der Ehewohnung derzeit ohnehin nicht leisten. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung der Antragstellerin an den Antragsgegner erachtete das Erstgericht im Hinblick auf die Geringfügigkeit seines Beitrages zur ehelichen Lebensführung für unbillig.

Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Antragstellerin, der Antragsgegner, sowie - nach Veranlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht - auch der Masseverwalter im Konkurs des Antragsgegners Rekurse.

Aus Anlaß des Rekurses des Masseverwalters hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf, erklärte das Verfahren ab dem Tage der Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners (22. April 1983) für nichtig und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dem gegen diesen Beschluß von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß erster Instanz vollinhaltlich zu bestätigen, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7.Mai 1985, 2 Ob 640/84, Folge gegeben, der Beschluß des Rekursgerichtes aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse aufgetragen. Mit Beschluß vom 24.Mai 1985 wurde das Konkursverfahren S 71/83 nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben und die Masseverwalterin ihres Amtes enthoben. Die vom Antrag der Antragstellerin umfaßten Verbindlichkeiten waren nicht Gegenstand des Zwangsausgleichs.

Mit Beschluß vom 24.Oktober 1985 gab nunmehr das Rekursgericht den Rekursen der Antragstellerin und des Antragsgegners nicht Folge und wies den Rekurs der Masseverwalterin zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Rekursgericht führte aus, im Hinblick auf die Aufhebung des Konkurses habe der Antragsgegner im gegenständlichen Verfahren die volle Dispositionsfähigkeit wiedererlangt. Es sei daher über seinen Rekurs - ebenso wie über den Rekurs der Antragstellerin - inhaltlich abzusprechen. Hingegen fehle der Masseverwalterin im Zeitpunkt der Rekursentscheidung die Beschwer, ihr Rekurs sei sohin zurückzuweisen gewesen.

Die Antragstellerin sei mit ihren Rekursausführungen darauf zu verweisen, daß die gemäß § 81 Abs 1 EheG bei der Aufteilung in Anschlag zu bringenden Schulden diejenigen seien, welche mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. Dazu gehörten nach der Absicht des Gesetzgebers die Schulden aus Krediten, mit deren Hilfe Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse angeschafft oder instandgehalten, bzw. verbessert wurden. Sie seien bei der Ermittlung der den Ehegatten zukommenden Vermögenswerte als wertmindernd in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sei nach § 83 Abs 1 EheG bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden Bedacht zu nehmen, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen und nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen seien. Diese Bestimmung umfasse die sonstigen, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden, wie etwa ein zur Finanzierung einer gemeinsamen Reise aufgenommenes Darlehen oder sonstige Konsumkredite, die nicht mit einer in die Aufteilungsmasse gehörenden Sache zusammenhängen. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Wenn die Antragstellerin in ihrem Rekurs vorbringe, die Kredite seien "vornehmlich" für den Geschäftsbetrieb des Antragsgegners verwendet worden, so stehe dies im Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage vor dem Erstgericht vom 12.September 1983, wonach aus der Haushaltsführung selbst keinerlei Schulden entstanden, bzw. wonach sie mit den Überziehungen ihres Gehaltskontos ausschließlich Schulden aus dem Geschäft des Antragsgegners tilgte, wobei darüber hinaus "außer Streit gestellt" worden sei, daß der Kredit bei der E*** Ö***

S***-C*** zur Begleichung von Schulden für das Zweiradgeschäft des Antragsgegners und der bereits zurückgezahlte Kredit der B*** zur Rückzahlung von Schulden aus dem Taxiunternehmen des Antragsgegners aufgenommen wurde. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sämtliche Schulden einzig und allein für den Geschäftsbetrieb des Antragsgegners aufgenommen wurden, sei sohin unbedenklich. Es seien daher die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten weder nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen, noch nach § 83 EheG zu berücksichtigen. Es könne das Gericht daher auch nicht gemäß § 92 EheG im außerstreitigen Verfahren bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet sei. Noch viel weniger könne in diesem Verfahren dem Antragsgegner aufgetragen werden, der Antragstellerin die von ihr bezahlten Tilgungsraten für solche Darlehen zu ersetzen. Auch eine Ausgleichszahlung für die Überziehung des Kontos der Antragstellerin, welche erforderlich wurde, da die Antragstellerin laufende Geschäftsschulden des Antragsgegners bezahlte, komme nicht in Frage. Sofern ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam begründet wurde (die Errichtung eines Notariatsaktes, welche für die Rechtsgültigkeit eines Darlehensvertrages zwischen Ehegatten erforderlich wäre, sei allerdings nicht behauptet worden), werden die Ansprüche der Antragstellerin im streitigen Verfahren geltend zu machen sein. Andernfalls habe die Antragstellerin als Solidarschuldnerin gemäß § 896 ABGB bzw. als Bürgin gemäß § 1358 ABGB den im streitigen Verfahren geltend zu machenden Anspruch auf Rückersatz durch den Antragsgegner.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, habe sie bei der B*** AG unter der Kontonummer 52-50965-0 einen Kredit in der Höhe von 40.000 S aufgenommen und diesen während des Bestandes der Lebensgemeinschaft zur Gänze in der Höhe von 44.128,80 S zurückbezahlt. Dieser Kredit sei ausschließlich zur Rückzahlung von Schulden aus dem Taxiunternehmen des Antragsgegners aufgenommen worden. Am 25.Jänner 1982 habe die Antragstellerin beim selben Kreditinstitut einen weiteren Kredit in der Höhe von 60.000 S aufgenommen. Mit diesem Kredit seien Schulden aus dem Zweiradgeschäft des Antragsgegners abgedeckt und auch dieses Darlehen sei ausschließlcih von der Antragstellerin zurückbezahlt worden.

Das Erstgericht habe auch richtig festgestellt, daß von den Ehegatten bei der E*** Ö*** S***-C*** ein Kredit in der Höhe von 80.000 S aufgenommen wurde, um Schulden aus dem Zweiradgeschäft des Antragsgegners zu begleichen. Auch dieser Kredit sei von der Antragstellerin mit Aufnahme eines weiteren Kredites bei derselben Bank im Juni 1983 zurückbezahlt worden, wobei die Antragstellerin für diesen neuen Kredit noch in den nächsten 7 Jahren (gerechnet ab 1983) monatlich zirka 1.800 S zurückbezahlen müsse. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft das Gehaltskonto der Antragstellerin mit ca. 40.000 S überzogen gewesen. Dieses Debet resultierte größtenteils daraus, daß die Antragstellerin dringende Rechnungen oder Wechsel betreffend das Geschäft des Ehemannes bezahlt habe.

Im Falle eines florierenden Geschäftsbetriebes des Zweiradhandels hätte auch die Antragstellerin in mehrfacher Weise davon profitiert. Einerseits hätte sie die gegebenen Darlehen zurück erhalten, andererseits wäre ihr Ehegatte auf Grund

seines - angenommenen - hohen Einkommens unterhaltspflichtig geworden. Daß sich die Geschäftssituation anders entwickelte als von den beiden Ehepartnern angestrebt, vermöge nichts daran zu ändern, daß die Investitionen ursprünglich in beiderseitigem Interesse getätigt worden seien. Das Erstgericht hätte daher den Antragsgegner verpflichten müssen, ihr eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten oder zumindest den Debetsaldo bei der

C***-B*** abzudecken.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind. Nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sind aber sämtliche Schulden, welche die Antragstellerin im vorliegenden Aufteilungsverfahren in Anschlag bringen möchte, von der Antragstellerin einzig und allein für den Geschäftsbetrieb des Antragsgegners (Taxiunternehmen und Zweiradunternehmen) aufgenommen und von ihr auch zurückgezahlt worden. Davon geht die Antragstellerin auch in ihrem Revisionsrekurs aus. Sie behauptet selbst nicht, daß die von ihr eingegangenen Schulden mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden; nach ihrer Darstellung handelt es sich vielmehr um Schulden, die für den Betrieb von Unternehmen des Antragsgegners eingegangen wurden. Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen zu einem Unternehmen gehörende Sachen nicht der Aufteilung. Schulden, wie die gegenständlichen, müssen, weil sie den im Gesetz genannten Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen nicht haben, bei der Entscheidung der Frage, welches Vermögen der Aufteilung unterliegt und in welchem Verhältnis aufgeteilt werden soll, jedenfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. Pichler in Rummel, ABGB Rdz 2 zu den §§ 81, 82 EheG und Rdz 6 zu den §§ 83, 84 EheG; 6 Ob 601/84). Zutreffend hat daher das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten weder nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen noch nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen sind und auch nicht gemäß § 92 EheG bestimmt werden kann, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Das vorliegende außerstreitige Verfahren bietet auch keine Möglichkeit, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung für die Überziehung des Kontos der Antragstellerin, die wegen der Bezahlung laufender Geschäftsschulden des Antragsgegners durch die Antragstellerin erforderlich wurde, zur Abdeckung des Debetsaldos der Antragstellerin bei der C***-B*** oder zum Ersatz der von der Antragstellerin bezahlten Tilgungsraten für die von ihr für die Unternehmen des Antragsgegners aufgenommenen Darlehen zu verpflichten. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Rekursgericht dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge gegeben. Demgemäß mußte auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Antragstellerin war aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, der Antragstellerin einen Ersatz der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners aufzuerlegen (§ 234 AußStrG).

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