Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über einen Betrag von 9.559,48 S sA und verzeichnete an Kosten 1.634,47 S. Das Erstgericht erließ den bedingten Zahlungsbefehl, sprach der klagenden Partei an Kosten aber nur einen Betrag von 926,42 S zu.
Das Rekursgericht wies den Kostenrekurs der klagenden Partei mit der Begründung zurück, bei einem Streitwert unter 15.000 S sei ein Rekurs nur in den im § 517 ZPO angeführten Fällen zulässig. An dieser Voraussetzung fehle es hier.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Kostenrekurs aufzutragen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (5 Ob 308/81, im gleichen Sinne Fasching IV 459). Entscheidungen im Kostenpunkt sind auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz, welche die Entscheidung über Kosten ablehnen (EvBL 1971/95; 7 Ob 538/83). Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO gilt daher auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wird (4 Ob 573/82).
Schon aus diesem Grund war der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Rekurs zurückzuweisen.
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