Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht ließ mit einem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.11.1996 verkündeten und am 18.9.1997 unter ON 44 ausgefertigten Beschluß eine von der klagenden Partei vorgenommene Klageänderung nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz änderte mit dem angefochtenen und der beklagten Partei am 19.12.1997 zugestellten Beschluß diese Entscheidung im Sinne der Zulassung der Klageänderung ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der am 29.1.1998 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist verspätet.
Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO (5 Ob 558/93). Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist Rekurs zu erheben (Fasching, ZPR2 Rz 1241). Gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung nicht zu den in § 521a ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt (RIS Justiz RS0038884). Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Klagsänderung beträgt daher 14 Tage.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde somit auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und ist deshalb verspätet.
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