OGH 2Ob4/80 (RS0037667)

OGH2Ob4/8010.6.1980

Rechtssatz

1) Falls das auf Feststellung zielende Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten.

2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu § 260 dZPO).

Normen

ZPO §226 V
ZPO §228 H2
ZPO §235 A3

2 Ob 4/80OGH10.06.1980
5 Ob 280/98gOGH24.11.1998

nur: Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Prüfung des Hilfsanspruches bei Teilabweisung des Hauptanspruches (selbst wenn es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt) ist keineswegs auszuschließen. (T2)

1 Ob 177/05vOGH22.11.2005
9 ObA 177/05bOGH20.12.2006

nur: Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T3)

9 ObA 121/06vOGH01.02.2007

Auch; Beisatz: Im Fall der teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde. (T4) Veröff: SZ 2007/16

9 ObA 39/07mOGH09.05.2007

nur T2

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013

Auch

4 Ob 249/15vOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/14

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118

Dokumentnummer

JJR_19800610_OGH0002_0020OB00004_8000000_001

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