European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121405
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Erben haben im Verlassverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (RIS-Justiz RS0106608; RS0007926); vorher sind sie von jeder Einflussnahme auf den Gang der Abhandlung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0006398). Anderes gilt zwar nach einigen Entscheidungen dann, wenn der Erbe bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (RIS-Justiz RS0006544; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 136). Das trifft hier aber schon deshalb nicht zu, weil der Einschreiter nach der Aktenlage bewusst davon abgesehen hat, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Die Zurückweisung seiner Rekurse ist daher durch ständige Rechtsprechung gedeckt.
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