2 Ob 46/11w | OGH | 19.01.2012 |
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, dass auf Grund einer dem Anrainer erteilten Auskunft „des Magistrats“ wonach der Anrainer sich um den Weg nicht kümmern müsse, der Anrainer die nachfolgende Räum- und Streutätigkeit der Gemeinde entlang seiner Liegenschaft als von den zuständigen Organen gebilligte Übernahme der ihm obliegenden Anrainerpflichten verstehen konnte, ist noch nicht unvertretbar. (T1) |
2 Ob 194/11k | OGH | 08.03.2012 |
2 Ob 235/15w | OGH | 31.08.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/86 |
8 Ob 122/22g | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Umgekehrter Fall – allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1 m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120119_OGH0002_0020OB00046_11W0000_001
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