Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.
2 Ob 221/23y | OGH | 21.03.2024 |
vgl; nur: Die Anwendung des § 11 EKGH setzt gesamtschuldnerische Haftung voraus - gleichgültig ob Verschuldens- oder Gefährdungshaftung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19660113_OGH0002_0020OB00427_6500000_001