OGH 2Ob423/65 (RS0027824)

OGH2Ob423/6513.1.1966

Rechtssatz

Schadensteilung bei Verkehrsunfall Lastkraftwagenlenker und achtjähriges Kind, das die Straße überquerte (von links nach rechts vom Lastkraftwagenlenker aus beobachtet) 2 : 1 zum Nachteil des Lastkraftwagenlenkers (Revision wurde nur vom Beklagten erhoben, sodaß zum Mitverschulden des Kindes dem Grund nach nicht mehr Stellung zu nehmen war).

SW: Lkw

 

Normen

ABGB §1304 BIIf
ABGB §1310

2 Ob 423/65OGH13.01.1966
2 Ob 310/68OGH24.10.1968

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 4 : 1 zugunsten des Kindes. (T1)

2 Ob 73/77OGH12.05.1977

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten des Kindes. (T2)

2 Ob 174/83OGH20.09.1983

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 45/85OGH08.10.1985

Ähnlich; Beis wie T2

2 Ob 20/87OGH07.04.1987

Ähnlich; Beis wie T2

8 Ob 24/87OGH04.06.1987

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten des Kindes, das sich aus einer Gruppe von zunächst spielenden Kindern, die sich wegen des Lastkraftwagens auf beiden Seiten der Gemeindestraße nebeneinander aufstellten, löst, und in den Lastkraftwagen läuft, der wohl seine Geschwindigkeit auf zwanzig km/h verminderte, aber kein Warnsignal abgab. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19660113_OGH0002_0020OB00423_6500000_001

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