OGH 2Ob39/22g

OGH2Ob39/22g30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. S* und 3. M*, alle vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. S*, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 131.991,74 EUR sA (Erstklägerin), 15.733,90 EUR sA (Zweitklägerin) und 10.360,94 EUR sA (Drittkläger) sowie jeweils Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 3 R 119/21x‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00039.22G.0530.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die von der Beklagten behauptete unrichtige Wiedergabe ihres Vorbringens durch dasRekursgericht, sie stütze ihren Verjährungseinwand auf ein Verhalten des Nebenintervenienten als ehemaligen Rechtsvertreter der Kläger, begründet keine Aktenwidrigkeit (RS0041814). Die vom Rekursgericht im Einzelfall (RS0042828) vorgenommene Auslegung ihres Vorbringens ist im Übrigen auch vertretbar.

[2] 2. Eine Bindungswirkung ist nur eine mögliche Folge einer Nebenintervention (oder ihrer Unterlassung), nicht aber Voraussetzung für ihre Zulässigkeit (RS0126074). Eine Nebenintervention kommt daher – bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses – auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung (vgl RS0107338) nicht vorliegen. Bei ihrem Hinweis, das Rekursgericht habe – von dieser Rechtsprechung abweichend – das rechtliche Interesse (bloß) mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung zu Lasten des Nebenintervenienten bejaht, die Gewinnung bestimmter Beweisergebnisse begründe aber kein rechtliches Interesse, übersieht die Beklagte, dass das Rekursgericht dieses auch mit der von den Klägern bereits angedrohten Inanspruchnahme des Nebenintervenienten begründet hat. Dass ein rechtliches Interesse auch im Falle drohender „Regressnahme“ in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen ist, entspricht aber der – vom Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogenen – Rechtsprechung (RS0106173 [T2]).

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