OGH 2Ob38/84

OGH2Ob38/843.7.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Viktor G*****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagten Parteien 1.) Peter W*****, 2.) A*****Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.192.820,21 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. März 1984, GZ 7 R 29/84-52, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 22. November 1983, GZ 8 Cg 345/82-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der nicht bekämpften Teile insgesamt zu lauten hat:

„Die Beklagten haben dem Kläger zur ungeteilten Hand den Betrag von 1.018.276,11 S samt 12 % Zinsen aus 300.000 S und 4 % Zinsen aus 718.276,11 S seit 30. Juni 1982 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von 174.544,10 S samt 4 % Zinsen seit 30. Juni 1982 sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

Die Beklagten haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit 131.811,76 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 21.094,03 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“

Die Beklagten haben dem Kläger weiters zur ungeteilten Hand die mit 14.928,10 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 23. April 1981 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen gegenüber dem Kläger ist dem Grunde nach unbestritten.

Außer einem Feststellungsbegehren, über das bereits mit Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde, machte der Kläger ein Schmerzengeld in der Höhe von 600.000 S geltend, weiters eine Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S, an Kosten für die Anstellung von Ersatzarbeitskräften 507.897,61 S sowie an Kosten für die Besuche von Angehörigen im Krankenhaus (einschließlich verschiedener weiterer Spesen) 162.740 S. Zuzüglich eines nicht mehr strittigen Betrags von insgesamt 22.182,60 S für verschiedene Auslagen errechnete der Kläger seine Forderung mit 1.392.820,21 S. Unter Berücksichtigung erhaltener Teilzahlungen von 200.000 S begehrte er einen Betrag von 1.192.820,21 S samt 13 % Zinsen aus 386.625 S seit 30. Juni 1982 sowie 4 % Zinsen aus 522.182,60 S seit 30. Juni 1982.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von 894.391,20 S samt 12 % Zinsen aus 300.000 S und 4 % Zinsen aus 594.391,20 S seit 30. Juni 1982 zu bezahlen, wies das Mehrbegehren von 298.429,01 S samt 13 % Zinsen aus 86.625 S und 4 % Zinsen aus 211.804,01 S sowie das Zinsenmehrbegehren aber ab.

Das Berufungsgericht gab sowohl der Berufung des Klägers als auch jener der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass ein Betrag von 1.082.106,11 S samt 12 % Zinsen aus 300.000 S und 4 % Zinsen aus 783.096,11 S seit 30. Juni 1982 zugesprochen, das Mehrbegehren von 110.714,10 S samt Anhang sowie das Zinsenmehrbegehren aber abgewiesen wurde.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen als Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass unter Berücksichtigung der teilweisen Klagsabweisung durch das Berufungsgericht ein Klagebegehren von 721.725,52 S samt Anhang abgewiesen werde; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

1.) Zum Schmerzengeld:

Der am 7. März 1954 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall vom 23. April 1981 eine frontale Schädeldachfraktur, zahlreiche Rißquetschwunden, eine Eröffnung des Schleimbeutels am rechten Knie, einen Bluterguss zwischen Schädelkapsel und harter Hirnhaut links mit nachfolgender osteoplastischer Trepanation, eine schwere Gehirnprellung mit Hirnoedemphase und posttraumatischer Psychose, eine untere Armplexusparese rechts, sekundär ein Druckgeschwür an der rechten Ferse und einen Harnwegeinfekt. Der Kläger war bei Einlieferung in das Krankenhaus S***** bewusstlos und war bis 24. April an die Atmungsmaschine angeschlossen. Die Bewusstlosigkeit hörte erst gegen Ende der dritten Woche nach dem Unfall allmählich auf. Am 15. Juni 1981 wurde der Kläger an die neurologische Universitätsklinik G***** transportiert. Anlässlich eines Aufenthalts im Rehabilitationszentrum M***** wurden als Unfallsfolgen festgestellt ein mittelgradiges posttraumatisches Psychosyndrom, eine teilweise knöchern gedeckte Schädellücke im Stirn- und Scheitelbereich links von 13 x 8 cm, ein Probebohrloch im rechten Schläfenbein, eine Kontraktur des rechten Ellbogens, eine Sprachstörung sowie reizlose Narben. Als Dauerfolgen werden beim Kläger zurückbleiben die spastische Teillähmung des rechten Beines, voraussichtlich auch eine leichte Behinderung der rechten Schulter, ferner Narben und mit großer Wahrscheinlichkeit auch die psychischen Veränderungen (Wesensveränderung mit leicht verwaschener Sprache). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist mit 45 % anzunehmen. Der Kläger leidet unter sehr rascher Ermüdbarkeit, an einer herabgesetzten geistigen Leistungsfähigkeit und auch immer wieder an leichten Kopfschmerzen. Außerdem ist eine Einschränkung der Bewusstseinslage vorhanden, die eine deutliche Verlangsamung und mittelgradige Intelligenzreduktion zur Folge hatte. Als Folge des Unfalls litt der Kläger drei Tage an qualvollen, 25 Tage an starken, 50 Tage an mittelstarken und 120 Tage an leichten Schmerzen. Aufgrund der Dauerfolgen ist auch eine psychische Alteration wegen der beruflichen Behinderung und der Beeinträchtigung bei der Freizeitgestaltung vorhanden. Der Kläger, der vor dem Unfall selbständiger Hotelier war, ist nicht einmal mehr in der Lage, untergeordnete Dienstleistungen im Hotelbetrieb zu erbringen, es erwies sich auch als unmöglich, mit ihm zielführende wirtschaftliche Gespräche zu führen. Die Unfallsfolgen haben das Scheitern der Ehe des Klägers nicht unwesentlich mitverursacht.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von 550.000 S für gerechtfertigt, das Berufungsgericht ein solches in der Höhe von 500.000 S.

Die Revisionswerber streben eine Herabsetzung des Schmerzengeldes auf 400.000 S an, verweisen auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und führen aus, die Schmerzengeldbemessung habe sich an den allgemeinen Rahmen zu halten.

In der Bemessung des Schmerzengeldes mit einem Betrag von 500.000 S kann jedoch kein Rechtsirrtum erblickt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (Jarosch/Müller/Piegler, Das Schmerzengeld4 157 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher neben den lange andauernden Schmerzen insbesondere zu berücksichtigen, dass der zur Zeit des Unfalls 27 Jahre alte Kläger eine äußerst schwere Schädelverletzung erlitt, die zu schwerwiegenden körperlichen und psychischen Dauerfolgen, die ihn beruflich und auch im Privatleben entscheidend beeinträchtigen, führte. Der damit verbundenen Minderung der Lebensfreude kommt wesentliche Bedeutung zu. Die Bemessung des Schmerzengeldes mit 500.000 S ist daher nicht überhöht. Der Zuspruch eines derartigen Betrags steht auch mit der Rechtsprechung nicht in Widerspruch. So wurde zu 2 Ob 142, 143/81 bei einer ähnlichen Schädelverletzung ein Betrag von 500.000 S zugesprochen. Die Dauerfolgen waren dort zwar noch gravierender, dafür handelte es sich bei dem zugesprochenen Betrag aber um keine Globalbemessung, sondern nur um die Abgeltung der Unfallsfolgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

2.) Zur Verunstaltungsentschädigung:

Das Erstgericht sprach dem Kläger aus diesem Titel einen Betrag von 50.000 S zu, den begehrten Betrag von insgesamt 100.000 S erachtete das Erstgericht als überhöht, da der Kläger zwar in beruflicher Hinsicht behindert sei, jedoch die Möglichkeit habe, entsprechende Verdienstentgangs- und Einkommensverluste geltend zu machen.

Das Berufungsgericht erachtete den begehrten Betrag von 100.000 S als angemessen und wies darauf hin, dass der Kläger in seinem Beruf als Hotelier durch sein äußeres Erscheinungsbild beeinträchtigt sei und er es überdies schwer haben werde, eine weitere Ehe zu schließen, was schon daraus hervorgehe, dass nicht zuletzt wegen der Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands die erste Ehe gescheitert sei.

Die Revisionswerber begehren eine Herabsetzung der Verunstaltungsentschädigung auf 50.000 S.

Die Revision ist jedoch auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Obwohl der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls verheiratet war, sind bei Bemessung der Entschädigung nach § 1326 ABGB auch verminderte Heiratsaussichten zu berücksichtigen, weil die Unfallsfolgen das Scheitern der Ehe des Klägers nicht unwesentlich mitverursachten; die Ehe des Klägers wurde somit nicht unabhängig vom Unfall aufgelöst, weshalb ein Anspruch wegen verminderter Heiratsaussichten besteht (2 Ob 41/75, 2 Ob 5/84). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der auf den Unfall zurückzuführenden Dauerfolgen nicht erwerbsunfähig ist. Er ist in beruflicher Hinsicht ohne Zweifel nicht nur durch die geminderte Erwerbsfähigkeit, sondern auch durch die Verunstaltung (Narben, verwaschene Sprache, Gangstörung) behindert. Dies ist ebenfalls bei Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Kläger die Kosten für Ersatzarbeitskräfte ersetzt bekam, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Möglichkeit besteht, dass er ohne die Verunstaltung seine berufliche Situation hätte verbessern können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Verunstaltungsentschädigung im Betrag von 100.000 S angemessen. Der Zuspruch eines derartigen Betrags entspricht auch der Rechtsprechung (vgl etwa 2 Ob 5/84).

3.) Zu den Besuchskosten:

Das Erstgericht stellte zu diesem Thema folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger wurde während seines Aufenthalts in S***** jeden Tag besucht, entweder von seiner Frau, seiner Mutter oder sonst einer nahen Angehörigen, die auch den Sohn des Klägers mitgenommen haben. Diese Fahrten wurden mit eigenem Pkw durchgeführt. Im Landeskrankenhaus G***** wurde der Kläger ebenfalls täglich besucht, allerdings wurden diese Fahrten nicht mit dem Pkw, sondern mit dem Zug durchgeführt. Die damalige Frau des Klägers ist bei diesen Besuchsfahrten in G***** auch wiederholt über Nacht geblieben und hat den Kläger am nächsten Tag neuerlich besucht. Die Mutter des Klägers ist am gleichen Tag wieder nach Hause gefahren. Eine Fahrt S***** - Krankenhaus S***** beträgt 110 km, dies ergibt für den Aufenthalt in S***** bei einem Kilometersatz von 3,20 S einen Betrag von 18.304 S. Eine Fahrt G***** - S***** und zurück beträgt 440 km, bei einem Kilometersatz von 3,20 S ergibt sich für 68 Tage ein Betrag von 95.744 S. Während des Aufenthalts im Rehabilitationszentrum M***** vom 18. Dezember 1981 bis 18. März 1982 wurden für die Abholung des Klägers und Besuchsfahrten insgesamt 25.792 S ausgelegt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die täglichen Besuchsfahrten nach S***** seien gerechtfertigt gewesen, die Besuchsfahrten nach G***** seien jedoch sicherlich nicht täglich durchgeführt worden und seien auch in diesem Ausmaß nicht notwendig gewesen. In voller Höhe seien daher außer den Trinkgeldern und sonstigen Spesen 18.304 S für die Fahrten nach S***** zuzusprechen gewesen. Da die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels etwa rund 1 S pro Kilometer ausmachten, sei dem Kläger von dem für die Fahrten nach G***** begehrten Betrag von 95.744 S nur ein Drittel, somit 31.914 S zuzusprechen gewesen. Auch die Kosten der Fahrten zum Rehabilitationszentrum M***** seien nicht in voller Höhe zuzusprechen gewesen, sondern lediglich im Betrag von 15.000 S.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es stehe fest, dass die Besuche im Landeskrankenhaus G***** notwendig gewesen seien und dass die Kosten für die Fahrten nach G***** mit dem Pkw 95.744 S betragen hätten. Da die Benützung des Pkws durch die Angehörigen einen geringeren Zeitverlust mit sich gebracht hätte, als dies bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fall gewesen wäre, erscheine der Zuspruch der vollen Kosten für die Besuchsfahrten gerechtfertigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf einen weiteren Betrag von 63.830 S. Das Mehrbegehren für die Fahrten nach W***** sei jedoch nicht berechtigt.

Die Beklagten streben hinsichtlich der Besuchskosten die Wiederherstellung des Ersturteils an und verweisen auf die Ausführungen des Erstgerichts, dass die Fahrten nach G***** nicht mit dem Pkw durchgeführt worden seien und überdies nicht notwendig gewesen wären.

Diese Ausführungen sind schon deshalb berechtigt, weil nur die echten Vermögenseinbußen begehrt werden können, nicht jedoch der Ersatz für den Zeitaufwand der Besuche (8 Ob 200/83). Da feststeht, dass die Fahrten nach G***** nicht mit dem Pkw, sondern mit dem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurden und die dabei aufgelaufenen Kosten nur etwa ein Drittel der Kosten eines Pkws betrugen, ist die Reduzierung der für die Fahrten nach G***** begehrten Kosten, die aufgrund der Kosten eines Pkws errechnet wurden, auf ein Drittel berechtigt.

4.) Zum Verdienstentgang:

Auszugehen ist von folgenden Feststellungen:

Durch den Unfall vom 23. April 1981 und den langen Aufenthalt des Klägers im Spital war es erforderlich, dass die damalige Frau des Klägers, Maria G*****, die Geschäftsführung des Hotels übernahm. Die Frau des Klägers hat während der Spitalsaufenthalte und Kuraufenthalte die ganzen Büroarbeiten, die vorher der Kläger durchführte, übernommen, sie hat auch die Personaleinstellungen übernommen, sie musste praktisch doppelte Arbeitsleistungen erbringen. Vor dem Unfall hat sie im Service und der Küche mitgeholfen. Da sie nunmehr die Geschäftsführung übernahm, wurde eine zusätzliche Kraft als Serviererin aufgenommen. Maria G***** bekam als Geschäftsführerin in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 31. Dezember 1981 einschließlich aller Sonderzahlungen 164.087,96 S, vom 1. Jänner 1982 bis 4. März 1982 einen Nettobezug von 59.797,06 S. Die Serviererin, die anstelle der Frau des Klägers aufgenommen wurde, hatte einen Bruttobezug von 12.500 S und netto etwa 9.000 S. Vor dem 1. Juni 1981 erhielt Maria G***** brutto 8.957 S und netto 6.330,20 S. Ab 1. Juni 1981 erhielt sie brutto 20.000 S. Nach dem Wegzug der Frau des Klägers im März 1982 (die Ehescheidung erfolgte Ende März 1982) wurde anstelle von Maria G***** Frau K***** für die Lohnverrechnung aufgenommen, und zwar vom 1. März bis 18. September 1982. In dieser Zeit hatte sie ein Bruttogehalt von 128.638 S. Hiezu kommen die Kosten der Betriebskrankenkasse von 39.134,85 S, insgesamt somit 167.772,85 S. Seit 1. Jänner 1983 wird eine Ersatzkraft beschäftigt, und zwar Marlene S*****. Sie bezog im Jahre 1983 brutto einschließlich des Krankenkassenbeitrags insgesamt 116.239,76 S.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Kläger sei grundsätzlich berechtigt, Kosten der Ersatzkräfte geltend zu machen, wobei allerdings die Kosten der Geschäftsführung durch die Frau des Klägers zu reduzieren seien um jenen Betrag, den die Frau des Klägers vorher als gewöhnliche Angestellte bezogen habe. Das seien unter Berücksichtigung der sozialen Lasten rund 10.000 S im Monat. In der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 10. März 1982 ergebe sich ein Betrag von 100.000 S. Hiezu kämen die Kosten der Aushilfskraft K***** von 167.772,85 S sowie der Aushilfskraft S***** im Gesamtbetrag von 116.239,76 S.

Das Berufungsgericht erachtete den Ersatz der Kosten der Ersatzarbeitskräfte ebenfalls als gerechtfertigt, weil der Kläger durch den Unfall seine einen wirtschaftlichen Wert darstellende Arbeitskraft als selbständiger Unternehmer nicht mehr verdienstbringend einsetzen könne. Es sei nicht nur die Differenz des Einkommens der Gattin des Klägers, das diese vor und nach dem Unfall bezogen habe, zu berücksichtigen, sondern auch die Aufwendungen für die anstelle der Ehefrau aufgenommenen Serviererin. Der Kläger habe daher Anspruch auf einen weiteren Betrag von 123.825 S.

Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, der Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften könne nicht als Verdienstentgang zugesprochen werden, überdies sei der Kläger nur Miteigentümer des Hotelbetriebs, weshalb der Zuspruch der gesamten Kosten der Ersatzkräfte auf keinen Fall gerechtfertigt sei. Außerdem seien die Kosten der Ersatzarbeitskräfte steuerlich voll absetzbar. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, Ersatzbeträge für den Teil der Geschäftsführerbezüge der Gattin des Klägers zuzusprechen, die den Bezügen der Gattin vor dem Unfall entsprächen. Dies würde einer Doppelzahlung gleichkommen.

Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Bezüge der Gattin des Klägers doppelt berücksichtigt, ist nicht richtig. Es wurde nicht das gesamte Einkommen der Gattin als Geschäftsführerin berücksichtigt, sondern nur die Differenz ihrer Bezüge vor und nach dem Unfall des Klägers. Die Kosten der Ersatzkraft, die eingestellt wurde, um die von der Gattin früher ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, stehen dem Kläger ebenfalls zu. Sowohl bei diesen Kosten als auch bei der Differenz im Einkommen seiner Gattin handelt es sich um tatsächlich durch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursachte Aufwendungen.

Die Ansicht der Vorinstanzen, ein selbständig Erwerbstätiger könne den Aufwand für die Ersatzkräfte, deren Einstellung durch seine Verletzung notwendig wurde als Verdienstentgang geltend machen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl ZVR 1971/228, 1977/299, 1983/317 ua), auch die Lehre hat dies gebilligt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht² II 131). Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Frage, welchen Anteil der Kläger am Hotelbetrieb hat, ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften beruht darauf, dass die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstellt, der bei gänzlicher oder teilweiser Vernichtung vom Schädiger zu ersetzen ist (vgl SZ 48/119; ZVR 1980/231; 2 Ob 162/82 ua). Daher handelt es sich beim Aufwand für die Arbeitskräfte, die wegen der Vernichtung der Arbeitskraft des Klägers eingestellt werden mussten, zur Gänze um einen Anspruch des Klägers. Dem Einwand der Revisionswerber, die Kosten für Ersatzarbeitskräfte seien voll abschreibbar, ist entgegenzuhalten, dass der Bruttolohn für die Ersatzkräfte aufgewendet werden musste. Die Frage, ob die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung einen Vorteil darstellt, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, weil die Beklagten einen derartigen Vorteil im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet haben.

Zusätzlich zu dem vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrag von 110.714,10 S sind somit noch weitere 63.830 S für Besuchsfahrten abzuweisen, insgesamt daher 174.544,10 S. Im Übrigen war der Revision aber ein Erfolg zu versagen.

Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache waren die Verfahrenskosten - ohne Rücksicht auf die darüber ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen - neu zu berechnen. Da der Kläger in allen Verfahrensabschnitten (wenn man das Unterliegen mit einem Teil des Schmerzengeldes, das von der Ausmittlung durch die Sachverständigen und von richterlichem Ermessen abhängig war, außer Betracht lässt) mit mehr als 90 % obsiegte, konnten ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Verfahrenskosten zugesprochen werden. Kostenbemessungsgrundlage war jedoch nur der ersiegte Betrag. Außerdem sind nicht alle vom Kläger eingebrachten Schriftsätze nach TP 3 zu honorieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

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