OGH 2Ob331/68 (RS0030970)

OGH2Ob331/6824.4.1969

Rechtssatz

Ein durch die Verletzungsfolgen im Studium behinderter Student hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht.

Normen

ABGB §1325 D5
ABGB §1325 D6

2 Ob 331/68OGH24.04.1969

Veröff: EvBl 1969/374 S 574

2 Ob 364/69OGH18.12.1969

Veröff: ZVR 1970/150 S 205

8 Ob 250/73OGH18.12.1973

Vgl

2 Ob 151/75OGH25.09.1975

Beisatz: Doch können nicht die Vermehrung der Kosten der Berufsausbildung neben dem Verdienstentgang wegen verspäteten Eintritts ins Berufsleben verlangt werden. (T1)

7 Ob 613/84OGH30.08.1984

Beisatz: Der vermögensmindernde Aufwand für die verlängerte Berufsausbildung kann nicht zusätzlich begehrt werden, wenn er nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt besteht. (T2)

2 Ob 52/84OGH30.10.1984

Beis wie T1

2 Ob 138/00hOGH17.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein verletzter Student, der für die unfallskausale Verlängerung seines Studiums aus eigenem Vermögen einen Aufwand für seinen Unterhalt tätigt und für denselben Zeitraum auch einen Verdientsentgang erleidet, kann diesen Aufwand und den Verdienstentgang nicht nebeneinander begehren. Die effektive Vermögensminderung ist auch nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Tatsächlich entsteht ihm der Schaden durch die Studiumverzögerung in der Höhe des gesamten Verdienstausfalls. (T3)

2 Ob 18/18pOGH25.04.2018

Veröff: SZ 2018/30

Dokumentnummer

JJR_19690424_OGH0002_0020OB00331_6800000_001

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