OGH 2Ob330/68 (RS0031369)

OGH2Ob330/6821.11.1968

Rechtssatz

Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des § 406 ZPO steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen.

Normen

ABGB §1325 E1
ZPO §405 DIIIa4
ZPO §406 Cc
ZPO §407

2 Ob 330/68OGH21.11.1968

Veröff: SZ 41/159 = ZVR 1969/297 S 269

2 Ob 291/75OGH13.03.1976

Beisatz: Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Begehens kann das Schmerzengeld aus besonders gelagerten Gründen auch nebeneinander in Form einer Rente und einer einmaligen Zahlung (= Kapitalleistung) zuerkannt werden. (T1) Veröff: JBl 1976,539 = ZVR 1976/370 S 381

2 Ob 54/76OGH06.05.1976

Vgl; Beisatz: Zuerkennung eines Schmerzengeldkapitalbetrages und eines weiteren, an Stelle der geltendgemachten Schmerzengeldrente. (T2)

2 Ob 230/76OGH20.01.1977

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1977/169 S 210

8 Ob 190/77OGH21.12.1977

nur: Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. (T3)

2 Ob 9/79OGH27.02.1979

nur T3; Veröff: ZVR 1980/159 S 159

5 Ob 557/81OGH15.02.1983

nur T3; Beisatz: Keine Rente bei leichten Schmerzen in der Dauer einer Viertelstunde täglich. (T4)

2 Ob 28/83OGH22.03.1983

nur T3

2 Ob 22/84OGH26.06.1984

Auch; nur T3; Veröff: ZVR 1985/39 S 79

2 Ob 37/85OGH10.09.1985

Vgl; Beisatz: (Mit ausführlicher Zitierung der Rechtsprechung) Überschaubare Unfallfolgen sind im Rahmen der Globalbemessung im Kapitalsbetrag zu berücksichtigen und rechtfertigen nicht den Zuspruch einer Schmerzengeldrente. (T5) Veröff: ZVR 1986/50 S 141

8 Ob 1/87OGH11.06.1987

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Zuspruch einer Schmerzengeldrente kommt nur dann in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen (wie etwa eine Querschnittlähmung oder dergleichen) vorliegen. (T6) Veröff: ZVR 1988/66 S 142

1 Ob 555/88OGH18.05.1988

nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 80/88OGH30.08.1988

nur T3

2 Ob 145/02sOGH08.08.2002

nur T3; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Werden Kapitalbetrag und Rente nebeneinander begehrt, so ist daher nach Globalbemessung der Kapitalbetrag abzuziehen und aus der verbleibenden Differenz nach Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Verletzten der monatliche Rentenbetrag zu errechnen. (T7)

2 Ob 292/03kOGH22.12.2003

Auch; nur: Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. (T8); Beisatz: Ob eine derartige Verletzung vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T9)

6 Ob 12/12aOGH15.03.2012

Beis wie T9

5 Ob 120/17hOGH29.08.2017

Vgl aber; Beisatz: Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform setzt jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus. Die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19681121_OGH0002_0020OB00330_6800000_001

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