2 Ob 33/01v | OGH | 22.02.2001 |
Veröff: SZ 74/25 |
2 Ob 57/05d | OGH | 17.03.2005 |
Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1) |
2 Ob 177/05a | OGH | 11.08.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2) |
2 Ob 10/07w | OGH | 29.11.2007 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4) |
2 Ob 178/07a | OGH | 14.08.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T5) |
2 Ob 16/14p | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0020OB00033_01V0000_001
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