Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Bezahlung von S 8.157,76 sA mit der Begründung, der Beklagte habe wider besseres Wissen gegen ihn einen Antrag gemäß § 24 MRG bei der Schlichtungsstelle eingebracht und in der Folge zurückgezogen. Es seien ihm Vertretungskosten in diesem Verfahren in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, deren Ersatz er aus dem Titel des Schadenersatzes begehre.
Der Beklagte wendete ua Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Ansicht, der Beklagte habe im Verfahren vor der Schlichtungsstelle einen unbegründeten Antrag gestellt. Der Schadenersatzanspruch des Klägers auf Ersatz der entstandenen Vertretungskosten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle bestehe daher zu Recht. Dies auch deshalb, weil Kostenersatzansprüche im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Dieses Verfahren richte sich nach den Bestimmungen des AVG, das weder den §§ 31 ff ZPO (gemeint wohl: §§ 41 ff ZPO) vergleichbaren Normen enthalte noch eine Bestimmung kenne, die dem § 408 ZPO entspreche.
Das vom Beklagten wegen Nichtigkeit angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes sowie das diesem vorangehende Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es sprach aus, dass gegen diesen Beschluss ein Rekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht verwies auf § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, wonach eine Nichtigkeit dann vorliege, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt werde. Auf das Verfahren vor den Schlichtungsstellen seien die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 19 MRG sowie jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden (§ 39 Abs 3 MRG). § 74 AVG regle die Kosten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Demnach habe grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm in einem solchen Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG, eine Bestimmung, die sinngemäß im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden sei, habe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen; einer Partei sei der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht habe. Inwieweit andere Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen seien, habe das Gericht in einem Verfahren, an dem zwei Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen beteiligt seien, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff ZPO zu entscheiden. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, so seien die Kosten von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Daraus folge, dass die grundsätzliche Möglichkeit, im Verfahren vor der Schlichtungsstelle Kosten zuerkannt zu bekommen, gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung könnten Kosten der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren im Wege des Schadenersatzes gegenüber einem Beteiligten vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht werden. § 74 AVG im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG zeige, dass dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung über die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten durchaus nicht fremd sei. Ob daher der Ersatz der Vertretungskosten begehrt werden könne, sei nur von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, welche die jeweiligen Normen anzuwenden habe. Der Rechtsweg zur Geltendmachung eines solchen Anspruches sei jedenfalls nicht zulässig (so auch Wolff in Klang**2 VI 193 und SZ 26/26). Eine Einschränkung habe der Oberste Gerichtshof lediglich in SZ 27/77 gemacht, wenn der Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werde; ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Die gegenteilige Ansicht von Fasching I, 113, lehnte das Berufungsgericht ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen; hilfsweise wird ein Aufhebungantrag gestellt.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, in § 39 Abs 3 und 4 iVm § 37 Abs 3 MRG sei detailliert angeführt, welche Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden seien. § 237 ZPO, der das Zurückziehen der Klage bzw des Antrages betreffe, werde nicht angeführt, er sei daher nicht anwendbar. Es sei daher in diesem besonders gelagerter Fall ein Kostenersatzanspruch nicht geregelt. Da der Antragsteller im Verfahren vor der Schlichtungsstelle seinen Antrag zurückgezogen habe, sei in diesem Verfahren kein Endbeschluss ergangen, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe. Gemäß § 74 Abs 2 AVG sei der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufzunehmen, ein solcher sei aber nicht ergangen. Es wäre der Schlichtungsstelle eine Entscheidung über die Kosten unmöglich gewesen, weil mit Zurückziehung des Antrags der Hauptanspruch und mit ihm die rechtliche Grundlage für eine Kostenentscheidung weggefallen sei. Die Kosten seien daher als selbständiger und unabhängiger Anspruch im Wege des Schadenersatzes vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht worden. Dem AVG könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die schadenersatzweise Geltendmachung der Kosten als erlittenen Vermögensschaden ausschliessen wolle.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO dann vor, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde.
Auf das Verwaltungsverfahren vor den Schlichtungsstellen im Sinn des § 39 MRG sind die Vorschriften des AVG anzuwenden, desgleichen die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG über den Kostenersatz (§ 39 Abs 3 MRG). Nach dieser Bestimmung sind die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen; einer Partei ist jedoch der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht hat. Es ist daher, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, für den Fall mutwilliger Antragstellung (wie hier von der klagenden Partei behauptet wurde) ein Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle vorgesehen. Richtig ist zwar, dass die Bestimmung des § 237 Abs 3 ZPO über die Kostenersatzpflicht bei Zurücknahme der Klage im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie im § 37 Abs 3 Z 13 MRG - die Bestimmung ist gemäß § 39 Abs 3 MRG im Verfahren vor den Schlichtungsstellen ebenfalls sinngemäß anzuwenden - nicht angeführt ist. Sie ist aber analog anzuwenden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellte, würde der Antragsgegner im Falle des Obsiegens im Falle eines mutwilligen Antrages die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt bekommen, nicht aber im Falle der Zurückziehung eines solchen Antrages (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 41 zu § 37 MRG). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Verwaltungsverfahren einen Kostenersatz vorsieht, können die Kosten dieses Verfahrens im Zivilrechtsweg nicht begehrt werden, der Rechtsweg ist insoweit unzulässig (s auch RIS-Justiz RS0022786; zuletzt 3 Ob 551/94).
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)