OGH 2Ob322/66 (RS0031573)

OGH2Ob322/6630.11.1966

Rechtssatz

Als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB ist alles anzusehen, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht getötet worden wäre. Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt, daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang zu werten.

Normen

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 d

2 Ob 322/66OGH30.11.1966

Veröff: ZVR 1967/169 S 189

2 Ob 80/73OGH07.06.1973

Beisatz: Daher keine zeitliche Begrenzung des Ausspruches über das Feststellungsbegehren des Sozialversicherungsträgers (§ 332 ASVG). (T1)

2 Ob 204/74OGH29.08.1974

nur: Als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB ist alles anzusehen, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht getötet worden wäre. (T2)

2 Ob 186/74OGH12.12.1974
2 Ob 102/77OGH16.06.1977

nur T2

8 Ob 86/82OGH27.05.1982

nur T2

2 Ob 31/93OGH28.10.1993

nur T2; Veröff: ZVR 1994/67 S 178

2 Ob 239/18pOGH25.06.2019

Beisatz: Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0020OB00322_6600000_001

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