OGH 2Ob298/58 (RS0038795)

OGH2Ob298/582.10.1958

Rechtssatz

1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt.

 

2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung oder Alkoholgenuß des Fahrers) ergibt.

Normen

ABGB §863 CIV
ABGB §1295
ABGB §1444 De
KHVG §2
KHVG §4 Abs1 Z1
KraftfVerkG §8

2 Ob 298/58OGH02.10.1958

Veröff: ZVR 1959/98 S 98

2 Ob 364/64OGH18.03.1965

Veröff: ZVR 1966/57 S 69

2 Ob 126/70OGH16.04.1970

Beisatz: Fahrt auf einem Traktor, der umzustürzen droht. (T1)

2 Ob 44/95OGH08.06.1995

nur: "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt. (T2)

7 Ob 196/99wOGH14.07.1999

Vgl aber; Beisatz: Wenn sich jemand an einem Motorradrennen beteilige, an einer gefährlichen Sportveranstaltung teilnehme, mit einem betrunkenen Lenker fahre oder sich bewußt in ein nicht betriebsfähiges Fahrzeug setze und dabei zu Schaden komme, habe er bewußt eine besondere Gefahrenlage in Kauf genommen und müsse die Folgen auf sich nehmen. (T3) Beisatz: Handeln auf eigene Gefahr ist nicht mit einem stillschweigenden Haftungsverzicht gleichzusetzen; beim Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächliche Selbstgefährdung entscheidend, nicht aber die (Fiktion der) Abgabe einer Einwilligungserklärung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19581002_OGH0002_0020OB00298_5800000_001

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