OGH 2Ob293/66 (RS0027309)

OGH2Ob293/6616.2.1967

Rechtssatz

Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet höhere Gewalt, sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (so schon SZ 24/52).

Normen

ABGB §1311 Ia
WRG §26 Abs4

2 Ob 293/66OGH16.02.1967
3 Ob 59/75OGH15.04.1975

Beisatz: Wolkenbruch bei Dacherneuerung mangels zumutbarer Vorsorge kein Elementarereignis. (T1) <br/>Veröff: JBl 1976,323 mit Anmerkung von König = MietSlg 27227

1 Ob 533/77OGH16.03.1977

Beisatz: Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. (T2) <br/>Veröff: SZ 50/40 = EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211

2 Ob 185/79OGH18.12.1979
1 Ob 41/80OGH29.04.1981

Auch; Veröff: JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337 = SZ 54/64

5 Ob 582/88OGH06.09.1988

Veröff: WBl 1988,401

5 Ob 515/90OGH30.01.1990

Beis wie T2; Veröff: ecolex 1990,543

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Beis wie T2; Beisatz: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. (T3)

1 Ob 66/19sOGH27.05.2019

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19670216_OGH0002_0020OB00293_6600000_001

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