OGH 2Ob293/00b

OGH2Ob293/00b9.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Horst K***** und 2) Hedda R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Werke *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg und Partner, Rechtsanwälte in Graz, und den Auktor Ing. Harald K*****, vertreten durch Dr. Peter Frowin Kaar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Teilung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2000, GZ 2 R 92/00t-9, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. März 2000, GZ 11 Cg 1/00s-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zu neuerlicher Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die Kläger sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf Grund des Vertrages vom 24. 9. 1994 erwarb die beklagte Partei von Ing. Harald K***** Eigentum am restlichen Drittel dieser Liegenschaft. Die beklagte Partei und Ing. Harald K***** unterfertigten am 24. 9./4. 10. 1999 einen Übergabsvertrag, mit dem eine Rückübereignung des angeführten Liegenschaftsanteiles erfolgen sollte. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts von Ing. Harald K***** an diesem Liegenschaftsanteil erfolgte während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht.

Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer im Grundbuch angemerkten Klage vom 21. 12. 1999 die Zivilteilung jener Liegenschaft, an welcher sowohl sie als auch die beklagte Partei zu je einem Drittel Miteigentümer seien.

In ihrem Schriftsatz vom 26. 1. 2000 benannte die beklagte Partei Ing. Harald K***** als Auktor und forderte ihn auf, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten. Sie brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der Anteil an der Liegenschaft bereits an Ing. Harald K***** verkauft und übergeben, aber noch nicht verbüchert sei, und dieser bereits seit Jahrzehnten das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus bewohne.

Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2000 erklärte Ing. Harald K***** seinen Eintritt als Auktor und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen der beklagten Partei.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 2000 erhoben die klagenden Parteien Widerspruch gegen den Eintritt des Auktors und brachten vor, dass eine Eigentumsübertragung auf den Auktor mangels Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt sei.

Mit einem in dieser Tagsatzung verkündeten Beschluss erklärte das Erstgericht den Eintritt des Ing. Harald K***** in den Rechtsstreit für berechtigt und entband die beklagte Partei von der Klage. In seiner Begründung ging es vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Auktors aus. Ing. Harald K***** sei bereits außerbücherlicher Eigentümer und faktischer Besitzer des Liegenschaftsanteils auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Übergabsvertrages. Es sei somit eine Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Auktors in das Verfahren nicht erforderlich.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger Rekurs. Dessen Gleichschrift wurde der beklagten Partei und dem Auktor am 29. 5. 2000 zugestellt. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Benennung des Ing. Harald K***** als Auktor durch die beklagte Partei und die Erklärung des Ing. Harald K*****, in den gegenständlichen Rechtsstreit als Auktor einzutreten, zurückgewiesen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige, sondern gemäß § 60 Abs 2 JN nur 133.000 S betrage, und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rekursentscheidung stammt vom 5. 6. 2000 und wurde den Parteien am 20. 6. 2000 zugestellt.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 4 mwN); er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Zutreffend macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass ihre Entbindung von der Klage auf Grund des Eintrittes des benannten Auktors (§ 23 Abs 2 ZPO) ein Sachverhalt ist, der dem des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhalten ist. Mit der erstgerichtlichen Entscheidung wurde nämlich das Fortbestehen des rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses zwischen den Klägern und der beklagten Partei verneint (vgl RIS-Justiz RS0037404; Kodek aaO § 521a ZPO Rz 3), was im Ergebnis mit einer Zurückweisung der Klage gegen die (ursprünglich) beklagte Partei vergleichbar ist. Auch damit wurde die (weitere) Behandlung eines gegen ein bestimmtes Rechtssubjekt gerichteten Rechtsschutzbegehrens abgelehnt. In Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist das Rechtsmittelverfahren daher zweiseitig. Die Rekursentscheidung wurde aber noch innerhalb der vierwöchigen Beantwortungsfrist gefällt und zugestellt, womit der beklagten Partei die Möglichkeit, den Rekurs zu beantworten, genommen wurde.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren stellt eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042158; Kodek aaO § 477 ZPO Rz 7, S 1248 oben), was zur Aufhebung der Rekursentscheidung führt. Im fortgesetzten Verfahren wird auf eine allfällige Rekursbeantwortung Bedacht zu nehmen sein, die binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung beim Erstgericht einzubringen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.

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