Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Senat erst kürzlich in seiner Entscheidung 2 Ob 70/12a unter Hinweis auf zahlreiche Vorjudikate betonte, ist der durch einen Vertrag begünstigte Personenkreis zur Hintanhaltung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung eng zu halten. Schon unter diesem Gesichtspunkt lässt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag zwischen Bauführer (der beklagten Partei) und Subunternehmer (der Nebenintervenientin), mit dem ersterer die Pflichten zur Absicherung einer Straßenbaustelle auf letzteren übertrug, entfalte keine Schutzwirkungen zugunsten der die Baustelle passierenden Verkehrsteilnehmer, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.
2. Was die Verantwortlichkeit der beklagten Partei anlangt, so folgte das Berufungsgericht im Wesentlichen den Grundsätzen der Entscheidungen 2 Ob 107/98v und 2 Ob 157/09s. Diesen ist zu entnehmen, dass der Bauführer nur mehr für eigenes Verschulden, nämlich Auswahl- und Überwachungsverschulden haftet, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle - wie hier - an „eigenverantwortlich handelnde Personen“ übertragen hat. Für die Annahme eines Überwachungsverschuldens bieten die Feststellungen keinen Anlass.
3. Ist dem Polier der Nebenintervenientin als Fehlverhalten vorzuwerfen, dass er den Einweiser an einer ungünstigen Stelle postierte, betrifft dies die Haftung der Nebenintervenientin, nicht aber jene der beklagten Partei. Eine Befassung mit der Frage, ob das Verschulden des Poliers ein grobes war, aus dem man eine habituelle Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB ableiten könnte, ist daher nicht erforderlich.
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