OGH 2Ob28/13a

OGH2Ob28/13a14.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (richtig) W***** AG *****, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Unterpremstätten bei Graz, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 57.560,49 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2012, GZ 6 R 38/12y-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Senat erst kürzlich in seiner Entscheidung 2 Ob 70/12a unter Hinweis auf zahlreiche Vorjudikate betonte, ist der durch einen Vertrag begünstigte Personenkreis zur Hintanhaltung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung eng zu halten. Schon unter diesem Gesichtspunkt lässt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag zwischen Bauführer (der beklagten Partei) und Subunternehmer (der Nebenintervenientin), mit dem ersterer die Pflichten zur Absicherung einer Straßenbaustelle auf letzteren übertrug, entfalte keine Schutzwirkungen zugunsten der die Baustelle passierenden Verkehrsteilnehmer, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.

2. Was die Verantwortlichkeit der beklagten Partei anlangt, so folgte das Berufungsgericht im Wesentlichen den Grundsätzen der Entscheidungen 2 Ob 107/98v und 2 Ob 157/09s. Diesen ist zu entnehmen, dass der Bauführer nur mehr für eigenes Verschulden, nämlich Auswahl- und Überwachungsverschulden haftet, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle - wie hier - an „eigenverantwortlich handelnde Personen“ übertragen hat. Für die Annahme eines Überwachungsverschuldens bieten die Feststellungen keinen Anlass.

3. Ist dem Polier der Nebenintervenientin als Fehlverhalten vorzuwerfen, dass er den Einweiser an einer ungünstigen Stelle postierte, betrifft dies die Haftung der Nebenintervenientin, nicht aber jene der beklagten Partei. Eine Befassung mit der Frage, ob das Verschulden des Poliers ein grobes war, aus dem man eine habituelle Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB ableiten könnte, ist daher nicht erforderlich.

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