OGH 2Ob27/97b

OGH2Ob27/97b30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der im führenden Verfahren klagenden und im verbundenen Verfahren beklagten Partei Mag.Franziska A*****, vertreten durch Dr.Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wider die im führenden Verfahren beklagte und im verbundenen Verfahren klagende Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S

37.835 sA (26 C 185/94i des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), und S 24.163 sA (26 C 520/94d dieses Gerichtes) infolge "außerordentlicher" Revision der Mag.Franziska A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.November 1996, GZ 35 R 67/96d-65, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Dezember 1995, GZ 26 C 185/94i-49, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042941) - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dabei sind Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037271; zuletzt 2 Ob 28/92; Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 1 mwN).

Da das Berufungsgericht in keinem der beiden verbundenen Verfahren über einen S 50.000 übersteigenden Streitgegenstand entschied (S 37.655 im führenden Verfahren und S 24.163 im verbundenen Verfahren) und eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, ist die Revision jedenfalls unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.

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