OGH 2Ob28/92 (2Ob29/92)

OGH2Ob28/92 (2Ob29/92)17.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen

I. der klagenden Partei Dr. Manfred Z***** (im folgenden Kläger), vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Emanuela N*****, und

2. ***** Versicherungsanstalt, ***** (im folgenden: Beklagte), beide vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 28.863,50 sA, C 384/91 des Bezirksgerichtes Neufelden, und II. der klagenden Partei Emanuela N*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Manfred Z***** *****, und

2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 74.504,-- sA,

C 385/91 des Bezirksgerichtes Neufelden, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31. März 1992, GZ 20 R 39, 40/92-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Neufelden vom 20. Dezember 1991, GZ C 384/91 v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in der Höhe von S 28.863,50 sA.

Die Erstbeklagte machte mit ihrer Klage aus demselben Unfall (nach Klagsausdehnung) S 74.504,-- sA gegen den Erstkläger und seine Haftpflichtversicherung geltend.

Die Parteien wendeten die mit ihrer Klage geltend gemachte Forderung jeweils im anderen Verfahren als Gegenforderung aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht verband beide Verfahren. Es erkannte hinsichtlich der Klage des Klägers dahin zu Recht, daß die Klagsforderung mit S 19.242,33 zu Recht und die Gegenforderung bis zu dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe und das Klagebegehren daher abgewiesen werde.

Hinsichtlich der von der Erstbeklagten eingebrachten Klage sprach das Erstgericht aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 49.669,33 zu Recht und mit S 24.834,67 nicht zu Recht bestehe, daß die Gegenforderung mit S 19.242,33 sA zu Recht bestehe und die beklagten Parteien daher zur ungeteilten Hand schuldig seien, den Betrag von S 30.427 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 44.077 wurde abgewiesen.

Die Beklagten bekämpften das Ersturteil mit Berufung. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dabei sind Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen - auch im Fall von Klage und Widerklage - nicht zusammenzurechnen (SZ 31/155; JBl. 1984, 554 uva). Daran ist auch durch die Wertgrenzennovelle 1989 keine Änderung eingetreten (6 Ob 635, 1562/90 ua).

Da das Berufungsgericht in keinem der beiden verbundenen Verfahren über einen S 50.000 übersteigenden Streitgegenstand entschied und eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, ist die Revision jedenfalls unzulässig.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte