OGH 2Ob277/00z

OGH2Ob277/00z20.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele N*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Egon H*****, vertreten durch Dr. Peter Kunz, Rechtsanwalt in Wien, und 2. G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner und Dr. Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, sowie des den beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Helmut S*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,765.824,34 sA und Zahlung einer Rente, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil sowie über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Mai 2000, GZ 11 R 30/00p-96, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 1999, GZ 8 Cg 291/94m-87, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Rekurs der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 4.464,76 (darin enthalten S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 18. 7. 1965 geborene Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall am 8. 12. 1985 schwer verletzt. Dessen Haftung als Lenker und der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der Halterin des Fahrzeuges, in dem die Klägerin als Beifahrerin verunfallte, für sämtliche ihr entstehenden Nachteile aus dem Verkehrsunfall steht fest, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach mit der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beschränkt ist.

Die Klägerin nimmt die beklagten Parteien zuletzt auf Zahlung von S 1,765.824,34 samt Anhang und auf Leistung einer Rente ab 1. 1. 1999 von monatlich S 12.296,66 in Anspruch. Der Verdienstentgang betrage unter Berücksichtigung ihres fiktiven Verdienstes und der tatsächlichen Pensionsleistungen S 12.296,66. Infolge ihrer nach wie vor anhaltenden Pflegebedürftigkeit habe sie Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten (zweimal eine Stunde täglich sowie einer Haushaltshilfe (ebenfalls zweimal einer Stunde täglich). Bis zum 1. 1. 1996 seien die Kosten für Pflegeaufwand und Haushaltshilfe mit S 400 pro Tag (eine Stunde ... S 100) anzusetzen, woraus sich kapitalisiert unter Berücksichtigung des Pflegegeldes bis zum 1. 1. 1996 ein Betrag von S 267.912,58 ergebe. Ab 1. 1. 1996 sei der Stundensatz für Pflegeleistungen mit S 400 und für Haushaltshilfe mit S 150 anzusetzen, woraus sich unter Berücksichtigung des Verdienstentganges und unter Abzug des Pflegegeldes für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 1. 1. 1999 kapitalisiert ein Betrag von S 1,497.911,76 ergebe.

Die beklagten Parteien wendeten - soweit für das Verständnis im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, dass unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen von S 5,571.692, der aufgrund dieses Verfahrens zu erwartenden Zahlungen einschließlich der Verfahrenskosten sowie der in Zukunft für den Sozialversicherungsträger der Klägerin vorzunehmenden Rückstellungen die Pauschalversicherungssumme von S 10 Mio überschritten werde, weshalb eine Kürzung der begehrten Rente vorzunehmen sei.

Die Klägerin wendete gegenüber dem Kürzungseinwand der zweitbeklagten Partei unter anderem ein, dass von der Zweitbeklagten aufgewendete Prozesskosten in die Pauschalversicherungssumme nicht einzubeziehen seien und daher nicht zu einer Kürzung ihres Rentenbegehrens führen könnten.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 865.772,81 sA, weiters zur Zahlung einer monatlichen Rente ab 1. 1. 1999 von S 12.296,66. Ein Mehrbegehren von S 900.051,50 wies es ab. Es traf - ebenfalls soweit für das Revisions- bzw Rekursverfahren noch von Bedeutung - folgende wesentliche Feststellungen: Die Klägerin benötigt für die den unmittelbaren Lebensbedürfnissen dienenden körperlichen Verrichtungen aufgrund des Unfalls fremde Hilfe im Ausmaß von zwei Stunden täglich. Würde sie ihren eigenen Haushalt führen, würde sie zur Haushaltsführung fremde Hilfe im Ausmaß von weiteren zwei Stunden täglich benötigen. Sie wohnt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter.

Die Muskelverspannung der rechten oberen Gliedmaße erfordert in Zukunft eine heilgymnastische Behandlung mindestens zweimal wöchentlich jedenfalls für die nächsten zwei Jahre. Die Kosten für eine heilgymnastische Behandlung betrage derzeit S 210 pro halbe Stunde.

Der Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Zweitbeklagten und der Halterin des Fahrzeuges, in dem die Klägerin als Beifahrerin verunfallte, wurde am 9. 9. 1985 abgeschlossen. Dabei wurde eine Pauschalversicherungssumme von S 10 Mio vereinbart. Ebenso wurden die AKHB 1967 idF der Verordnung des BMfF vom 20. 7. 1982 BGBl 363/82 zugrundegelegt. Von der Zweitbeklagten wurden aufgrund des Versicherungsvertrages anlässlich des Verkehrsunfalles Zahlungen im Gesamtausmaß von S 5,571.692 getätigt. In diesem Betrag sind Anwalts- und Prozesskosten im Ausmaß von S 410.864,68 enthalten.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden der Wiener Gebietskrankenkasse als Krankenversicherin der Klägerin in den nächsten 30 Jahren Kosten für heilgymnastische Behandlung im Ausmaß von S 435.240 entstehen. Ferner wird in den nächsten 10 Jahren für sonstige Heilbehelfe ein Betrag von S 26.000 aufgewendet werden müssen.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass der Klägerin Ersatz für Pflegekosten auch in Zukunft zustehe. Der Pflegebedarf bestehe für zwei Stunden täglich. Ein Ersatz für Hilfe bei der Haushaltsführung stehe ihr nicht zu, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter wohne. Der Stundensatz für Pflegekosten sei unter Zugrundelegung des § 273 ZPO mit S 150 anzunehmen. Unter Berücksichtigung des fiktiven Nettoeinkommens der Klägerin von S 21.176,16, der Pflegekosten von S 9.000 monatlich ergebe sich unter Abzug des Pflegegeldes und des Pensionsnettoeinkommens kapitalisiert insgesamt ein Betrag von S 865.772,81. Zwar könnten nach Art 3a Abs 2 letzter Satz der AKHB 1967 Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf die Pauschalversicherungssumme angerechnet werden, das könne aber nicht Kosten eines Rechtsstreites betreffen, die dem Versicherer dadurch entstanden seien, dass er berechtigte Ansprüche abzuwehren suche. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien nicht auf die Pauschalversicherungssumme anzurechnen. Die zweitbeklagte Partei habe bisher Zahlungen von S 5,571.692 aus dem Versicherungsverhältnis anlässlich des Unfalles erbracht. Unter Hinzurechnung des zugesprochenen Kapitalbetrages ergebe sich ein Gesamtkapitalbetrag von S 6,437.464,81. Auf die Pauschalversicherungssumme von S 10 Mio verbleibe ein Betrag von S 3,562.535,19. Der Kapitalwert der der Klägerin ohne Kürzung zustehenden Rente betrage S 4,351.157. Da nach § 156 Abs 3 VersVG der Versicherer dann, wenn mehrere Dritte vorhanden seien und ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme überstiegen, die Forderung nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen habe, seien die zukünftigen Aufwendungen der Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die zweitbeklagte Partei habe daher Rückstellungen für Regressforderungen der Gebietskrankenkasse zu bilden. Der Kapitalwert der der Klägerin ohne Kürzung zustehenden Rente sei in Relation zur notwendigen rückzustellenden Summe für Regressansprüche der Gebietskrankenkasse zu setzen. Daraus errechne sich eine gekürzte Rente der Klägerin.

Die Entscheidung des Erstgerichtes blieb im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 685.060,81 und der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 10.942,32 ab 1. 1. 1999 bis zum 60. Lebensjahr der Klägerin unbekämpft.

Das Berufungsgericht gab der gegen Stattgebung eines Teilbetrages von S 180.725 gerichteten Berufung des Erstbeklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der gegen die Abweisung eines Begehrens von S 900.051,50 gerichteten Berufung der Klägerin gab es Folge und hob die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang sowie infolge Berufung der zweitbeklagten Partei hinsichtlich der Verpflichtung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages von weiteren S 1.354,34 auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Es ließ die in der Berufung des Erstbeklagten enthaltene Beweisrüge, wonach für die Klägerin in Zukunft eine heilgymnastische Behandlung mindestens zweimal wöchentlich in den nächsten zwei Jahren erforderlich sei, sowie dass der Wiener Gebietskrankenkasse mit hoher Wahrscheinlichkeit an Kosten für heilgymnastische Behandlung der Klägerin S 435.240 entstehen würden und dass ein Aufwand für sonstige Heilbehelfe im Ausmaß von S 26.000 entstehen werde, als rechtlich ohne Bedeutung unerörtert. Der Erstbeklagte hafte als schuldtragender Lenker der Klägerin gegenüber unbeschränkt. Für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerin ihm gegenüber sei es nicht relevant, in welchem Umfang auch die zweitbeklagte Partei zur Haftung herangezogen werden könne. Das Verhältnis zwischen den Beklagten untereinander stehe hier nicht zur Beurteilung an. Dem Erstbeklagten gegenüber komme es nur darauf an, ob die Ansprüche der Klägerin insgesamt der Höhe nach berechtigt seien, nicht aber darauf, ob diese Ansprüche in der Pauschalversicherungssumme Deckung fänden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich bereits aus dem rechtskräftigen Urteil im Vorverfahren ergebe, dass der Erstbeklagte der Klägerin gegenüber unbeschränkt hafte und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe die zweitbeklagte Partei Zahlungen zu leisten habe.

Zur Berufung der Klägerin und der zweitbeklagten Partei führte das Berufungsgericht zunächst aus, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die AKHB 1967 zugrundezulegen seien, wobei die darin festgelegte Pauschalversicherungssumme von S 8,000.000 durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. 7. 1982 auf S 10,000.000 angehoben worden seien. Die berechtigte Kapitalforderung von S 5,160.827,32 (= S 5,571.692 abzüglich Anwalts- und Prozesskosten S 410.864,68) sowie die grundsätzliche Forderung der Klägerin auf Verdienstentgang und Pflegeaufwand bis Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe des zugesprochenen Kapitalbetrages und die Forderung auf Verdienstentgang in Form einer Rente ab Ende der mündlichen Verhandlung überstiegen die Pauschalversicherungssumme von S 10 Mio. Nach § 156 Abs 3 VersVG sei daher die verbleibende Restsumme verhältnismäßig auf die Kapitalrestforderungen der Gläubiger und allfällige Rentenansprüche der Klägerin aufzuteilen. Dabei seien Verdienstentgangsforderungen als Rentenforderungen zu behandeln, und zwar sowohl bezüglich bereits geleisteter Zahlungen als auch bezüglich noch zu leistender Renten. Ein Pflegeaufwand sei Rentenschaden aber erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden könne. Ebenso sei ein allfälliger Haushaltsführungsmehraufwand als Rentenschaden zu qualifizieren, wenn er als konsolidiert anzusehen sei, wenn also davon ausgegangen werden könne, dass der Haushaltsführungsmehraufwand objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden könne. Der Auffassung des Erstgerichtes, ein Haushaltsführungsmehraufwand sei der Klägerin grundsätzlich nicht zuzusprechen, weil sie mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt wohne, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass nach der Rechtsprechung sowohl Pflegeleistungen als auch notwendige Hilfeleistungen im Haushalt, die von nahen Angehörigen erbracht würden, ersatzfähig seien, sofern sie nicht in der hier nicht vorliegenden Absicht erbracht worden seien, den Schädiger zu entlasten.

Das Berufungsgericht erachtete konkrete Feststellungen erforderlich, ob sowohl bezüglich des Pflegeaufwandes als auch des Haushaltsführungsmehraufwandes eine Konsolidierung eingetreten sei und welche konkrete Tätigkeit die Mutter der Klägerin für Pflegeleistungen und Haushaltsführungsmehraufwand ausübt. Erst anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen könne unter Heranziehung des Entgeltsanspruchs einer in Ausbildung stehenden Krankenschwester oder einer angelernten Hilfskraft der Pflegeaufwand bzw Haushaltsführungsmehraufwand ermittelt werden. In der Folge werde das Erstgericht zu beachten haben, dass der nach den oben dargelegten Grundsätzen zu ermittelnde verbleibende Restbetrag im Sinn des § 155 Abs 1 VersVG zu verteilen sei. Dabei seien die Kapitalrestforderungen und Rentenforderungen gleichrangig zu behandeln, wobei zu beachten sei, dass es nicht zu einer Kürzung von bereits rechtskräftig zugesprochenen Beträgen kommen könne. die unstrittig berichtigten Kapitalforderungen seien zur Gänze vor Berechnung der Rente der Klägerin in Abzug zu bringen. Der unstrittig für berechtigte Forderungen aufgewendete Betrag von S 5,160.827,32 sei von der Pauschalversicherungssumme abzuziehen. Beim verbleibenden Betrag von S 4,839.172,68 sei die allfällige zukünftige Forderung der Gebietskrankenkasse zu berücksichtigen.

Zu der Frage, ob bei dem verbleibenden Deckungskapital auch die Anwalts- und Prozesskosten im Ausmaß von S 410.864,68 als Kapitalforderungen anteilsmäßig zu berücksichtigen seien, vertrat das Berufungsgericht folgende Auffassung:

Art 3a der dem Versicherungsverhältnis zwischen der zweitbeklagten Partei und der Halterin des Fahrzeuges zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AKHB 1967) bestimme in seinem Abs 2 zweiter Satz, dass die Pauschalversicherungssumme alle Leistungen des Versicherers für einen Versicherungsfall aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasse. Für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden seien, sei die Versicherungsleistung in jedem Fall mit der in § 59 Abs 3 erster Satz des KFG 1967 hiefür festgesetzten Summe begrenzt. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen seien auf die Pauschalversicherungssumme anzurechnen. Daraus folge zunächst, dass der Versicherer auch von ihm bezahlte Kosten, Zinsen und sonstige Nebenleistungen auf die Versicherungssumme anrechnen könne. Art 3a Abs 1 Z 2 der AKHB 1967 regle den Sonderfall, dass die Ersatzansprüche die dem Tarif zugrunde liegenden Kapitalversicherungssummen überstiegen. In diesem Fall habe der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Trete dieser Sonderfall - wie hier - ein, sei zu unterscheiden: Beträfen die Kosten einen Rechtsstreit, der nicht auf Veranlassung des Versicherers geführt worden sei, müsse der Versicherer diese Kosten nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche tragen und könne sie anteilig auf die Versicherungssumme anrechnen. Handle es sich um Kosten, die in einem auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreits entstanden seien, greife § 150 Abs 2 VersVG ein. Die Anwendung des § 150 Abs 2 VersVG ergebe sich daraus, dass es der Regelung des Art 3 Abs 1 Z 2 der AKHB nicht bedürfte, wenn ohnedies in jedem Fall Art 3a Abs 2 zur Anwendung käme. Bei Anwendung des Abs 2 käme man zum Egebnis, dass durch die Einrechnung sämtlicher von der Versicherung geleisteter Kosten in die Pauschalversicherungssumme nur eine anteilige Belastung der Versicherung eintreten könnte, wenn die Forderung des Geschädigten die Pauschalversicherungssumme übersteige. Prozesskosten, die der zweitbeklagten Partei dadurch entstanden seien, dass sie berechtigte geltend gemachte Forderungen Geschädigter nicht anerkannt habe, sondern unbegründet abzuwehren versucht habe, seien jedenfalls als von ihr veranlasst anzusehen. Jede andere Beurteilung führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass die zweitbeklagte Partei ihr Prozesskostenrisiko auf anspruchsberechtigte Geschädigte überwälzen könne. Es könnten daher nur jene Kosten als nicht veranlasst angesehen werden, die etwa durch eine Bestreitung berechtigter Ansprüche allein durch den Versicherungsnehmer entstanden seien.

Das Berufungsgericht erachtete deshalb auch noch die Prüfung für erforderlich, wodurch die Anwalts- und Prozesskosten von S 410.864,68 entstanden seien. Jedenfalls sei klargestellt, dass die zweitbeklagte Partei die Kosten dieses Verfahrens nicht in Ansatz bringen könne.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof beruhe darauf, dass zur Frage des Schicksals von Verfahrenskosten im Deckungskonkurs und zur Auslegung des Art 3a der AKHB 1967 (und der nahezu deckungsgleichen Bestimmung in den AKHB 1985) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur ao Revision des Erstbeklagten:

Der Erstbeklagte wendet sich in erster Linie dagegen, dass ihm das Berufungsgericht die Berechtigung abgesprochen hat, die für die Kürzung der gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Ansprüche maßgebenden Feststellungen anzufechten. Er müsse aber befürchten, dass diese Feststellungen in dem gegen die zweitbeklagte Partei ergehenden Urteil in einem allfälligen Deckungsprozess zwischen ihm und der zweitbeklagten Partei Bindungswirkung entfalten könnten. So seien auch verurteilende Straferkenntnisse nach der Rechtsprechung für den Zivilrichter bindend. In SZ 70/60 sei durch einen verstärkten Senat ausgesprochen worden, dass der Nebenintervenient im Folgeprozess gegen die Hauptpartei an die für diese nachteiligen Feststellungen gebunden sei. In ZVR 1991/20 sei die bindende Wirkung des Urteils im Haftpflichtprozess für den Regressprozess ausgesprochen worden, sofern der Versicherer am Haftpflichtprozess beteiligt gewesen sei. Überdies sehe § 28 KHVG 1994 eine Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Urteiles im Haftpflichtprozess, wenn es gegen den Versicherer ergangen sei, auf den Versicherten und, wenn es gegen den Versicherten ergangen sei, auf den Versicherer vor. Schließlich bestehe keine ausdrückliche Rechtsprechung, ob die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im Deckungsprozess bindend seien.

Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Revision damit aber nicht aufzuzeigen. Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, sind - im Haftpflichtprozess getroffene - Feststellungen, aus denen eine Kürzung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 156 Abs 3 VersVG gefolgert werden kann, im Prozessrechtsverhältnis zwischen Geschädigtem und mitgeklagtem Schädiger (Versicherten), dessen unbeschränkte Haftung sich aus schadenersatzrechtlichen Vorschriften ergibt, nicht von Bedeutung. Der Umfang der Haftung des Schädigers wird von weiteren Ansprüchen Dritter gegen den Haftpflichtversicherer nicht berührt. Da der Erstbeklagte der Klägerin unbeschränkt haftet, kann er im Haftpflichtprozess auch nicht Feststellungen bekämpfen, die nur für das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei maßgebend sind. Eine bindende Wirkung solcher Feststellungen für einen allfälligen Deckungsprozess hat der Erstbeklagte nicht zu befürchten. Welchen Einfluss die Rechtsprechung zur Bindung an verurteilende Straferkenntnisse auf diese Frage hat, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung des verstärkten Senats, dass der Nebenintervenient und derjenige, dem der Streit erfolglos verkündet wurde, im folgenden Regressprozess gegen die Hauptpartei an die im Vorprozess getroffenen nachteiligen Feststellungen gebunden ist (SZ 70/60), geht davon aus, dass der Nebenintervenient im Vorprozess prozessuale Rechte der Hauptpartei wahrnehmen kann. Der Erstbeklagte kann hier aber nicht die nur im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei maßgebenden Feststellungen anfechten. ZVR 1991/20 sprach lediglich aus, dass die Bindungswirkung eines im Haftpflichtprozess ergangenen Urteils im Deckungsprozess (nur) insoweit besteht, als die Ersatzpflicht des Versicherers nach Bestand und Betrag nicht mehr nachgeprüft werden darf, sofern dieser am Haftpflichtprozess beteiligt war und demnach auch die für ihn nachteiligen Feststellungen bekämpfen konnte (so auch VR 1995/360 und EvBl 1990/97). Aber auch aus der Rechtskrafterstreckung in § 28 KHVG ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil § 156 Abs 3 VersVG als Spezialnorm für den Deckungskonkurs keine Wirkung auf den Umfang der Haftung des Versicherten (Schädigers) entfalten kann.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

2. Zum Rekurs der zweitbeklagten Partei:

Die zweitbeklagte Partei macht zunächst geltend, dass alle Kosten, die von ihr an wen auch immer bezahlt worden seien, Ausgaben seien, die die Pauschalsumme belasteten und daher bei Berechnung des Restbetrages auch diese zu berücksichtigen seien.

Zu der auch vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Schicksals von Verfahrenskosten im Deckungskonkurs und der Auslegung des Art 3a der AKHB 1967 (bzw 1985) hat der Oberste Gerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 3 AKHB 1988 bereits Stellung genommen (2 Ob 278/98s, im Leitsatz veröffentlicht ecolex 2000, 418). Auch dort war festgehalten, dass der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen hat, sofern die Ersatzansprüche die Versicherungssummen übersteigen (Art 3 Abs 2 erster Satz AKHB 1988 vgl Art 3a Abs 1 Z 2 AKHB 1967). Die AKHB 1988 (Art 3 Abs 2 zweiter Satz), enthielten die Bestimmung, dass bei Vorliegen einer Pauschalversicherungssumme Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet werden (vgl Art 3a Abs 2 letzter Satz AKHB 1967). In der angeführten Entscheidung wurde dazu ausgesprochen, dass diese Bestimmung so auszulegen ist, dass die Kosten eines auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreites auf die Pauschalversicherungssumme nicht anzurechnen sind, weil eine gegenteilige Auslegung zum Ergebnis führen würde, dass der Versicherer bei Überschreitung der Pauschalversicherungssumme von ihm selbst veranlasste Prozesse auf Kosten seines eigenen Versicherungsnehmers führen könnte oder den Anspruch des Geschädigten schmälern würde.

Das Berufungsgericht hat daher im Einklang mit bestehender Rechtsprechung entschieden und zutreffend auf § 150 Abs 2 VersVG verwiesen, wonach der Versicherer auch Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, insoweit zu ersetzen hat, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Der auf Grund dieser Überlegungen erteilte Ergänzungsauftrag beruht daher auf bestehenden Rechtsprechungsgrundsätzen.

Soweit im Rekurs weiter darauf verwiesen wird, dass durch Teilurteil des Berufungsgerichtes bereits eine Rente von S 10.942,32 rechtskräftig zugesprochen wurde, weshalb nun nicht mehr Grundlagen der Rente erörtert werden könnten, ist die zweitbeklagte Partei nur darauf zu verweisen, dass diese Grundlagen für das restliche Rentenbegehren von Bedeutung sein können. Es ist ihr aber zuzustimmen, dass sie keinen Einfluss mehr auf den bereits rechtskräftig zuerkannten Teil der Rente haben können.

Ob eine Rückstellung für eine künftige Forderung des Sozialversicherungsträgers vorzunehmen ist, hängt von den erst neu zu treffenden Feststellungen ab. Dass das Berufungsgericht dem Erstgericht hiezu eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage auf Grund aussagekräftigerer Beweisergebnisse für die Zukunft aufgetragen hat, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht beanstanden.

Soweit die zweitbeklagte Partei noch ausführt, dass der "Barwert der Rente" den "noch zur Verfügung stehenden Restbetrag der Versicherungssumme" übersteige, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil nicht zu erkennen ist, ob sie den bereits rechtskräftig zuerkannten oder den noch offenen Teil der Rente meinten und wie sie den "noch zur Verfügung stehenden Restbetrag der Versicherungssumme" berechnet hat.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher auch der Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.

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