Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art 177 EGV einzuholen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem zu 15 Nc 5/00g des Landesgerichtes für ZRS Wien anhängigen Verfahren wurde der Antrag der klagenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen. Der abweisliche Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien wurde vom Senat 11 des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluss vom 8. 5. 2001 (ON 25) bestätigt.
Mit dem am 22. 6. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz lehnten die Kläger die Mitglieder des Senates 11 des Oberlandesgerichtes Wien ab; sie beantragten neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses (ON 26). Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. 7. 2001 wurde dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab- und die Klage zurückgewiesen (ON 27). Mit dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde (neuerlich) die Ablehnung des Senates 11 des Oberlandesgerichtes Wien verbunden. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der im Rekursverfahren erhobene Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden könnten. Nötigenfalls müssten detailliert gegen jeden einzelnen Richter eines Senates konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Vielmehr habe der abgelehnte Senat zutreffend ausgeführt, dass ein Verfahrenshilfeantrag nicht beliebig oft wiederholt werden könne und eine neuerliche meritorische Prüfung eine Änderung der Verhältnisse voraussetze. Im Übrigen sei der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Rekurs der Kläger mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen habe, bestätigt worden. Insgesamt könne aus der Entscheidung des Senates 11 vom 8. 5. 2001 eine Befangenheit dieses Senates nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, die Ablehnung des gesamten Senates zu genehmigen; alle Entscheidungen des Senates ex lege rückwirkend aufzuheben; die Zurückweisung der Klage aufzuheben; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine neuerliche Verfahrensergänzung aufzutragen und jedenfalls der klagenden Partei die Kosten zuzusprechen. In diesem Rechtsmittel wird auch beantragt, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 17 EGV einzuleiten. In diesem Rechtsmittel wird, soweit es nicht rein polemische Ausführungen enthält oder gegen das Neuerungsverbot verstößt, geltend gemacht, es sei im angefochtenen Beschluss übersehen worden, dass die Kläger nicht erst mit dem Rekurs gegen den Beschluss vom 24. 7. 2001 einen Ablehnungsantrag verbunden hätten. Vielmehr sei ein solcher bereits im Antrag vom 21. 6. 2001 enthalten gewesen. Man sehe also, wie grob fahrlässig die Gerichte agierten, wobei amtsbekannt sei, dass bei einem Dreiersenat lediglich eine Person sich den Akt ansehe und die anderen Richter nur der guten Form halber die Zustimmung erteilten. Es seien nicht die Gesetze schlecht, sondern die Richter, die diese Gesetze einzuhalten hätten, keinesfalls gewillt, dies zu tun, was die innerstaatliche Rechtsverweigerung darstelle. Wenn Richter derart grob fahrlässig handelten, dann rechtfertige dies eine pauschale Ablehnung eines Senates, weil dieser nur dem äußeren Anschein nach richtig agiere und nicht gewillt sei, die eigentlichen Gesetze richtig handzuhaben. Ein Dreirichtersenat könne pauschal abgelehnt werden, wenn er, so wie der abgelehnte Senat, nachweislich wesentliche Aktenteile nicht bei seiner Entscheidung zur Verfügung habe. Es bedürfe auch die Norm, wonach nur gegen jeden einzelnen Richter Ablehnungsgründe geltend gemacht werden könnten, einer Überprüfung, weil die gerichtliche Praxis so sei, dass nur ein Richter die Entscheidung durchführe und die anderen nur der Form halber zustimmten. Da dies aber internationales Recht betreffe, sei der Europäische Gerichtshof zu befragen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend ausgeführt hat, können immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder ein ganzes Gericht abgelehnt werden. Nur ausnahmsweise kann ein ganzer Gerichtshof oder ein ganzer Senat abgelehnt werden, wenn dem Ablehnungsantrag sinngemäß zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Befangenheitsgründe vorliegen; im Übrigen ist die Ablehnung aller Richter eines Gerichtes oder eines Senates nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich (Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 7; Mayr in Rechberger2, ZPO, § 19 JN Rz 4 jeweils mwN). Eine derartige detaillierte Ablehnung der Richter des Senates 11 des Oberlandesgerichtes Wien ist aber in dem Schriftsatz vom 9. 10. 2001 (ON 29) nicht erfolgt.
Einer Partei (einem Beteiligten) steht weder das subjektive Recht zu, die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof noch die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen; sie kann ein solches nur anregen. Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen (EvBl 1999/69 mwN). Der erkennende Senat sieht sich aber nicht veranlasst, diese Anregung der Kläger aufzugreifen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Europäische Gerichtshof zur Auslegung des § 19 JN angerufen werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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