OGH 2Ob260/09p

OGH2Ob260/09p28.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Kurt W*****, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.028,15 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. September 2009, GZ 16 R 124/09m-12, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juni 2009, GZ 55 Cg 38/09a-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von 9.028,15 EUR sA und stellte ein Feststellungsbegehren, um das sie in der Folge aber einschränkte.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 wies das Erstgericht die Klage zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts dahingehend ab, dass es die Anträge der Beklagten, die Klage zurückzuweisen, in eventu das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären, sowie die Einrede der mangelnden Vertretungsmacht der Klagevertreterin abwies. Es setzte keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Beklagte brachte fristgerecht einen Rechtsmittelschriftsatz ein, der einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthält. Im „außerordentlichen Revisionsrekurs" vertrat die Beklagte die Ansicht, das Feststellungsbegehren allein wäre schon mit über 30.000 EUR zu bewerten gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den außerordentlichen Revisionsrekurs vorlägen.

Mit Beschluss vom 6. November 2009 wies das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 17. November 2009 zugestellt. Ein Rekurs dagegen wurde nach der Aktenlage nicht erhoben.

Nunmehr legt das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" vor.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Aufgrund des nach der Klagseinschränkung um das Feststellungsbegehren verbliebenen, 30.000 EUR nicht übersteigenden Zahlungsbegehrens liegt ein Fall, in dem das Rekursgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO einen Bewertungsausspruch setzen hätte müssen, nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber geäußerte Ansicht, „im Zwischenverfahren über die Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens" sei die Klagseinschränkung nicht zu berücksichtigen, ist nicht nachvollziehbar. Der Entscheidungsgegenstand beträgt somit 9.028,15 EUR, weshalb ein Fall eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht vorliegt (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO) und dieser somit als absolut unzulässig zurückzuweisen war (vgl 1 Ob 277/99p; 10 Ob 131/05w; 5 Ob 278/08f ua).

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