Spruch:
Sämtliche Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.680,13 (darin enthalten S 446,70 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Kläger wurden von der beklagten Partei mit einem Ziviltechniker-Werksvertrag vom 26. 5. 1991 (./A dem Ersturteil angeschlossen) mit Architektenleistungen (komplette Büroleistung und örtliche Bauaufsicht) für die innenseitige Renovierung und Modernisierung des Wr. Konzerthauses beauftragt. Dem ursprünglichen Konzept lag eine Kostenschätzung von rund S 125 Mio (einschließlich Architektenleistung S 142 Mio) zugrunde. Der Vertrag wurde vom damaligen Generalsekretär, der nach den Statuten der beklagten Partei lediglich für die laufenden Geschäfte zuständig war, unterfertigt, aber vom Präsidenten, der sie nach außen vertrat, nachträglich genehmigt. Im Herbst 1991 wurde Karsten W***** Gerneralsekretär der beklagten Partei. Deren Präsident H***** teilte nach Rücksprache durch die Kläger diesen mit, dass Ansprechpartner betreffend die Durchführung des Projektes Karsten W***** sei. Der Präsident zog sich in der Folge aus den Entwurfsgesprächen weitgehend zurück, nahm aber oft an den wöchentlichen Baubesprechungen zwischen Karsten W***** und den Klägern teil. Im Zuge dieser Besprechungen erfolgten zahlreiche Änderungs- und Zusatzaufträge durch Karsten W***** an die Kläger. Per Juni 1992 war eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrages auf insgesamt S 208 Mio (inklusive Honorar S 235 Mio) erfolgt. Die Kläger waren durch Karsten W***** namens der beklagten Partei zur Sanierung bzw dem Umbau des Wr. Konzerthauses etappenweise (bis 1995) beauftragt worden. Eine Einschränkung auf die Erstellung eines Konzepts samt Kostenschätzung ist nicht erfolgt.
Im Dezember 1992 verlangte das subventionsgebende Bundesministerium für Unterricht und Kunst die Ausschreibung eines Wettbewerbes, worauf mit Schreiben vom 26. 2. 1993 (./M 81) eine Änderung des Ziviltechnikervertrages vom 26. 5. 1991 erfolgte. In diesem von den Klägern verfassten Schreiben, in welchem die Änderung des Ziviltechnikervertrages festgehalten wurde, gestanden die Kläger dem Auftraggeber (beklagte Partei) das Recht zu, einen Wettbewerb zur Erlangung von Ideen und Entwürfen für die Ausgestaltung und Möblierung bzw Bestuhlung bestimmter näher bezeichneter Räume des Konzerthauses auszuschreiben und den Gewinner des Wettbewerbs mit der weiteren Planung und Ausführung des Wettbewerbsgegenstandes zu betrauen, dies unter Bedachtnahme darauf, dass dadurch keine weitere Beeinträchtigung oder Verringerung des den Auftragnehmern verbliebenen Auftragsumfanges im Rahmen des Gesamtprojektes entstehe. Dies geschehe, um der durch den Kompetenzwechsel beim Förderungsgeber entstandenen Situation Rechnung zu tragen und Schwierigkeiten bei der Zuteilung von Förderungsmitteln zu vermeiden. Sie seien auch bereit, ab 1994 die örtliche Bauaufsicht abzugeben. Dieses Schreiben wurde von Karsten W***** mit Schreiben vom 31. 3. 1993 im Wesentlichen zustimmend zur Kenntnis genommen.
Mitte 1993 verfügte das Bundesministerium für Unterricht und Kunst einen Bau- und Planungsstopp. Mit Schreiben vom 29. 5. 1996 (./G) trat die beklagte Partei mit sofortiger Wirkung vom Ziviltechnikervertrag zurück.
Die Kläger begehren letztlich Zahlung von S 12,731.436,- als restliches Honorar auch im Sinne des § 1168 ABGB.
Das Erstgericht hat ausgehend von einem insgesamt berechtigten Honoraranspruch von S 21,422.113,20 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlung von S 10,251.940,- einen Betrag von S 11,170.199,20 zugesprochen und ein Mehrbegehren von S 1,561.236,80 abgewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs sei mit endgültigem Rücktritt am 29. 5. 1996 eingetreten, erst ab diesem Zeitpunkt sei die Forderung zu verzinsen.
Der Hinweis des vertretungsbefugten Präsidenten, nunmehriger Ansprechpartner sei Karsten W*****, sei als dessen Bevollmächtigung anzusehen. Zumindest liege Anscheinsvollmacht vor. Der Ziviltechnikervertrag sei auch für die von Karsten W***** in Auftrag gegebenen erweiterten Umbau- und Renovierungsmaßnahmen maßgebend, weshalb die Kläger mit den kompletten Büroleistungen und der örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden seien.
Das Berufungsgericht hat sowohl der offensichtlich gegen den Zuspruch von S 11,170.199,20 gerichteten Berufung der Beklagten als auch der gegen die Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens gerichteten Berufung der Kläger nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zu 1.) In der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird geltend gemacht, sie habe bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, dass sie nur durch den Präsidenten nach außen hin vertreten werde und Karsten W***** nicht befugt gewesen sei, Aufträge an die Kläger zu erteilen. Es sei auch nicht festgestellt worden, Karsten W***** sei zu einer Auftragserteilung von der beklagten Partei bevollmächtigt gewesen. Für eine derartige Bevollmächtigung seien die Kläger beweispflichtig gewesen. Da sie aber gewusst hätten, der Generalsekretär sei zur Vertretung nach außen nicht berechtigt, mangle es ihnen an der Glaubwürdigkeit, weshalb sie auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht vertrauen durften.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird aber in der Revision der beklagten Partei nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Frage der Zurechnung der von ihrem Generalsekretär abgegebenen Willenserklärungen (Vertragserweiterungen) an die beklagte Partei schon in der Berufung nicht mehr releviert wurde, berührt die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, als Frage des Einzelfalles keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828).
Soweit nunmehr in der außerordentlichen Revision der beklagten Partei der Zuspruch des Kapitalbetrages auch der Höhe nach bekämpft wird, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Ziviltechnikervertrag mit Schreiben vom 26. 2. 1993 und 31. 3. 1993 in seinem Umfang geändert worden sei, weshalb sich der Auftragsumfang verringert habe und demnach das zugesprochene Entgelt um einzelne nicht entgangene Leistungen (Portierzone, Garderobenhalle, bzw) ebenso wie um den Zuspruch für die Herstellung von Bestandplänen (weil solche bereits vorhanden gewesen seien) zu verringern gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen weder nach Erstellung des Sachverständigengutachtens noch im Berufungsverfahren erstattet wurde. Blieb aber die Höhe des zugesprochenen Kapitalbetrages im Berufungsverfahren unbekämpft und war lediglich der Zuspruch dem Grunde nach Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Revisionsverfahren auf diese als Neuerung anzusehende Äußerungen einzugehen.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens einer über den Einzelfall hinausreichenden erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Zu 2.) Die Kläger haben mit Schriftsatz von 12. September 1996 (ON 20) ihr Klagebegehren auf Zahlung von S 13,538.568,- (nach Korrektur eines Rechenfehlers richtig: S 12,731.436,-) samt 12 % Zinsen ab 13. Juni 1993 ausgedehnt. Im Architektenwerkvertrag seien 1 % Verzugszinsen pro Monat vereinbart worden. Ab dem Arbeitsstopp und der Einstellung der Zahlungen zum 13. Mai 1993 liege unter Berücksichtigung eines einmonatigen Zahlungsziel ab dem 13. Juni 1993 Zahlungsverzug vor.
Das Erstgericht hat den zugesprochenen Kapitalbetrag von S 11,170.199,20 ab dem 30. Mai 1996 mit 12 % Verzugszinsen verzinst. Das Zinsenmehrbegehren von 12 % Verzugszinsen aus S 11,170.199,20 vom 14. Juni 1993 bis 29. Mai 1996 wies es ab.
Es führte rechtlich dazu aus, laut Beilage ./A (Architektenwerkvertrag) seien Verzugszinsen von 1 % pro Monat vereinbart worden. Die Kläger stützten ihr Begehren auf § 1168 ABGB. Die Fälligkeit dieses Anspruchs trete mit Widerruf des Auftrages per 29. Mai 1996 ein, weil zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Leistungen der Kläger keinesfalls mehr erbracht werden könnten. Erst mit diesem Datum sei der auf § 1168 ABGB gestützte Anspruch fällig geworden, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen gebührten.
Das von den Klägern wegen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bereits in der Berufung begehrten die Kläger nicht mehr auf die Verzinsung des vollen entgangenen Entgeltes sondern in eventu eine auf die nach dem 19. 11. 1993 gelegten Teilhonorarnoten stufenmäßig abgestellte Verzinsung.
Das Berufungsgericht führte hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens aus, dass als Fälligkeitszeitpunkt im Falle eines Anspruchs nach § 1168 ABGB der Tag sei, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststehe, es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei. Die festgestellte Vereinbarung (Beilage ./A) bestimme unter dem Punkt "Zahlungsweise", dass "Teilhonorarnoten incl. angefallener Nebenkosten und 20 % MWSt im Abstand von jeweils ca 2 Monaten, dem Fortgang der Architektenleistungen entsprechend" zu honorieren seien, doch hätten die Kläger nach Verfügung des Baustopps am 13. 6. 1993 keine Leistungen mehr erbracht, weshalb die Zahlungsvereinbarung "dem Fortgang der Architektenleistungen entsprechend" ins Leere gehe. Wolle man von einem fiktiven Arbeitsaufwand ausgehen, der sich zwischen 1991 und 1995 gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt hätte, wie es nunmehr in der Berufung behauptet werde, handle es sich um eine unzulässige Neuerung. Es sei ebenfalls nicht behauptet worden, dass einvernehmlich genauere Zwischen- und Endtermine festgelegt worden seien.
Gegen den die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, ihnen Zinsen von 12 % aus S 11,170.199,20 seit 13. Juni 1993, hilfsweise gestaffelt - abgestellt auf die gelegten Teilrechnungen - zuzusprechen. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitgegenstand, über den dass Berufungsgericht entschieden hat, beträgt S 12,731.436,- sA und übersteigt somit die in § 502 ZPO festgelegte Grenze. Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision ist weder der Streitwert erster Instanz noch der Revisionsgegenstand (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858). Die Revision ist daher entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung nicht absolut unzulässig.
Zutreffend verweisen die Revisionswerber darauf, dass im Falle eines Entgeltanspruches nach § 1168 ABGB die Fälligkeit des entgangenen Entgelts grundsätzlich erst dann eintritt, wenn feststeht, dass die Ausführung des Werkes endgültig unterbleibt (RIS-Justiz RS0021845; RS0021826; Krejci in Rummel ABGB3 22 zu § 1168), es sei denn, das eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde (EvBl 1961/342; ecolex 1990, 212; Krejci aaO).
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 1. August 1996 (ON 18) auf die von ihnen gelegten Teilhonorarnoten und die Schlusshonorarnote zum Beweis ihres Vorbringens verwiesen und in der Klage behauptet, nach dem Inhalt des Architektenvertrages berechtigt gewesen zu sein, Teilhonorarnoten "entsprechend dem Fortschritt der Architektenleistungen" in ca 2 monatigen Abständen zu legen.
Dabei kommt aber der Auslegung der Vereinbarung der Berechtigung zur Auslegung von Teilhonorarnoten "entsprechend dem Fortschritt der Architektenleistungen" Bedeutung zu. Auch diese Beurteilung erfolgt durch Auslegung eines singulären Vertrages im Einzelfall, weshalb auch hier die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts abhängt. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass mit dieser Vereinbarung nicht eine von der Erbringung von Teilleistungen unabhängige Fälligkeit gelegter Teilhonorarnoten vereinbart wurde, ist auch nicht als krasse Fehlbeurteilung zu beanstanden, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste.
Daher war auch die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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