OGH 2Ob254/50 (RS0000038)

OGH2Ob254/5022.4.1950

Rechtssatz

Der ohne Vorliegen eines Exekutionstitels gefaßte Exekutionsbewilligungsbeschluß ist mit Nichtigkeit behaftet (vgl hiezu ZBL 1928/23 mit Besprechung von Petschek).

Normen

EO §1 IC
EO §1 ID
EO §1 IIA
EO §63

2 Ob 254/50OGH22.04.1950

Veröff: SZ 23/106

2 Ob 337/50OGH31.05.1950

Beisatz: Abweichend, die Nichtigkeit des ohne Vorliegen eines Exekutionstitels gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschlußes nicht aussprechend. (T1)

1 Ob 733/53OGH23.09.1953

Beisatz: Hat sich jedoch das Bewilligungsgericht bereits anläßlich der Exekutionsbewilligung mit der Frage der Eignung des Titels beschäftigt und diese rechtskräftig bejaht, dann kann im weiteren Verfahren nicht mehr eine Nichtigkeit der Exekutionsführung mangels (geeigneten) Titels eingewendet oder von Amts wegen wahrgenommen werden. (T2)

7 Ob 182/56OGH25.04.1956

Vgl auch; Beisatz: Mangelhaftigkeit des Titels kann dem Fehlen eines Titelsnicht gleichgehalten werden. (T3)

1 Ob 457/55OGH24.08.1955

Beisatz: Wird die Exekution irrtümlich ohne Vorhandensein eines Exekutionstitels bewilligt, ist das Verfahren mangelhaft, aber nicht nichtig. (T4); Veröff: SZ 28/184

3 Ob 22/63OGH13.02.1963

Beisatz: In so einem Fall muß unterstellt werden, daß eine Rechtslage vorliegt, als ob ein Exekutionstitel bestünde. (T5); Veröff: RZ 1963/74

3 Ob 148/64OGH13.01.1965

Dokumentnummer

JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_002

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