Spruch:
Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision erklärte der Kläger die Zurücknahme der Scheidungsklage. Seiner Eingabe war die Erklärung der Beklagten beigefügt, der Zurücknahme der Klage zuzustimmen.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen des § 492, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung, die nach § 483a Abs 1 ZPO in Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2b JN) mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass der Kläger die Klage auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 513 Rz 1 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997; Lovrek in Fasching/Konecny2 III, § 237 ZPO Rz 16).
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