OGH 2Ob250/57 (RS0044958)

OGH2Ob250/578.5.1957

Rechtssatz

Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO kann überhaupt erst zu laufen beginnen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist.

Normen

ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3

2 Ob 250/57OGH08.05.1957

Veröff: EvBl 1957/411 S 635

3 Ob 361/58OGH30.09.1958

Veröff: RZ 1959 H1,15

3 Ob 655/77OGH13.12.1977

Beisatz: Gilt auch für Räumungsklagen. (T1)

3 Ob 163/98mOGH24.06.1998

Beisatz: Nunmehr § 575 Abs 2 ZPO. (T2)

3 Ob 143/98wOGH15.07.1998
3 Ob 124/06sOGH13.09.2006

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereits vor Ablauf der Räumungsfrist wurde die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Kündigung aufgehoben. (T3)

3 Ob 179/07fOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO schließt grundsätzlich an den Ablauf der Leistungsfrist an. (T4); Veröff: SZ 2008/28

3 Ob 76/09mOGH22.07.2009

Vgl aber; Beisatz: Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Lauf der Frist auch dann mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit beginnt, wenn -wie hier - Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Exekutionstitels zeitlich auseinanderfallen. (T5); Beisatz: Die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des §575 Abs2 ZPO knüpft nach herrschender Auffassung nicht an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern an den Ablauf der Leistungsfrist an. Sie beginnt somit erst zu laufen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist und ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0020OB00250_5700000_001

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