Rechtssatz
Die neue Tatsachen müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein.
2 Ob 246/37 | OGH | 17.03.1937 |
Veröff: SZ 19/95 |
2 Ob 58/28 | OGH | 06.03.1928 |
Ähnlich; Veröff: SZ 10/40 |
3 Ob 286/04m | OGH | 31.03.2005 |
Beisatz: Sowohl nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als auch nach der Regelung des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG 2005 müssen die neuen Tatsachen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden und vorhanden gewesen sein, dürfen also keine nova producta sein. (T1) |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0020OB00246_3700000_001
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