Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre kann der Gläubiger bei ernsthafter Leistungsverweigerung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten (HS 273/42; SZ 32/118; HS 10.852; RIS-Justiz RS0018416; Reischauer in Rummel3 § 918 Rz 14; Binder/Reidinger in Schwimann3 § 918 Rz 36; P. Bydlinski in KBB § 918 Rz 7). Aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 4 Ob 555/75 = JBl 1976, 535 ergibt sich nichts anderes: Der im Leitsatz in der zitierten Veröffentlichung enthaltene Satz: „Der Rücktritt kann nicht vor dem Leistungstermin erklärt werden" betraf keinen Fall vorzeitiger Leistungsverweigerung.
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