OGH 2Ob2388/96g; 4Ob183/25b (RS0106086)

OGH2Ob2388/96g; 4Ob183/25b28.1.2026

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Ein von einem danach beitretenden Nebenintervenienten gestellter Antrag ist verspätet, da dieser den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet.

Normen

ZPO §19 Abs1 IA
ZPO §59 Abs1

2 Ob 2388/96gOGH28.11.1996
4 Ob 183/25bOGH28.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB02388_96G0000_001

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