OGH 2Ob236/01x

OGH2Ob236/01x2.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. Februar 1994 geborenen mj Johann Maximilian H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter S*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 4 R 196/01t-140, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9. Juli 2001, GZ 2 P 22/98p-134, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung auf die Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben dem in Deutschland wohnhaften Vater bestimmte Besuchszeiten für den Kontakt mit dem Pflegebefohlenen eingeräumt, seinen Antrag, zum Zwecke der Durchführung der festgelegten Besuchskontakte Alleinflüge des Pflegebefohlenen von Klagenfurt nach Frankfurt und zurück - mit Betreuung durch das Begleitservice einer Fluglinie - zu bewilligen, abgewiesen.

Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig und führte dazu aus, dem Fall komme, zumindest unter dem Aspekt einer weiteren Rechtsentwicklung eine besondere, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal man allenfalls in der heutigen Zeit, in welcher betreute Flugreisen von Kindern nichts Außergewöhnliches mehr darstellten und den Rechtsansprüchen eines Besuchsberechtigten mit dem KindRäG 2001 nun eine höherer Stellenwert eingeräumt, sowie auch dem Kind selbst der Kontaktanspruch zugestanden worden sei, rechtlich auch zu einem anderen, richtungweisenden und auf Dauer dem Kind selbst und seinen Interessen dienlicheren Ergebnis gelangen könne.

Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionrekurs des Vaters ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0048002; zuletzt EFSlg 59.663), dass der Besuchsberechtigte grundsätzlich das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dort zurückzubringen hat; diese Rechtsprechung wird auch von der Lehre geteilt (Stabentheiner in Rummel3, ABGB, § 148 Rz 9; Pichler in Klang3, ABGB, § 148 Rz 4). Diesbezüglich sind auch durch das KindRäG 2001 keine Änderungen erfolgt. Es ist zwar richtig, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen ist, das Besuchsrecht als Recht des Kindes zu verankern (siehe Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrecht- Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 492 f), doch macht der Vater des Kindes hier nicht Rechte des Kindes sondern eigene geltend.

Der Revisionsrekurs war sohin zurückzuweisen.

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