Spruch:
Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die zweitklagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. 6. 2000, 1 R 221/99x-22, ua dem Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei gegen das (Teil-)Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Wels vom 7. 10. 1999, 1 Cg 65/99z-10, teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es - als "Durchlaufgericht" - den Revisionsrekurs und einen Eventualantrag der zweitbeklagten Partei gegen den zuvor genannten Beschluss zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit dem dieses ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 528; RZ 1995/84; EvBl 1997/113; 7 Ob 58/00f). Der vorliegende Rekurs ist daher zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Bereits seit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 sind (Revisions-)Rekurse gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4; 1 Ob 128/98z; RIS-Justiz RS0053407). Diese Rechtslage blieb auch durch die WGN 1989 BGBl 343 sowie durch die WGN 1997 BGBl I 1997/140 unverändert. Was eine Entscheidung "im Kostenpunkt" ist, ist dem Gesetz selbst zwar nicht mit eindeutiger Klarheit zu entnehmen; die Rechtsprechung hat diesen Begriff aber seit jeher weit verstanden (1 Ob 558/93, 1 Ob 1589/93). Den Kostenpunkt betreffen daher alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (1 Ob 128/98z). Ob also überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht (EvBl 1967/459), welchen Rang Kosten haben (SZ 19/114; EvBl 1969/358; RIS-Justiz RS0044267), aus welcher Masse sie abzudecken sind (SZ 13/245; SZ 53/90) wurde daher stets als Entscheidung im Kostenpunkt behandelt (JBl 1985, 242).
Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Rekursgericht somit in seinem Beschluss vom 21. 6. 2000 eine solche Entscheidung "im Kostenpunkt" iSd § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gefällt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist hiegegen aber ein Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig". In einem solchen Fall ist also weder ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs noch ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches (iSd § 528 Abs 2a ZPO idF der WGN 1997) möglich (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 16*). Der dieser Rechtslage widersprechende dennoch erhobene Revisionsrekurs samt verbundenem Eventualantrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern, wurde daher vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen. Damit ist aber auch - entgegen den Ausführungen im nunmehr zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel - der gegenständliche Fall auch nicht mit dem der Entscheidung 3 Ob 337/99a (EvBl 2000/128) vergleichbar, ging es doch dort um die Frage des Rechtsmittelausschlusses gegenüber dem Beschluss eines Berufungsgerichtes, womit ein Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO mangels dessen Voraussetzungen zurückgewiesen wurde. Auch die - im vorliegenden Rechtsmittel gar nicht weiter relevierte - Entscheidung 3 Ob 102/92 (SZ 66/15), wonach in Ablehnung von SZ 13/245 ausgesprochen wurde, dass es sich dann, wenn strittig ist, ob eine Masseschuld aus der allgemeinen Masse oder aus einer Sondermasse zu berichtigen ist, um keine Entscheidung im Kostenpunkt handle, steht hiemit nicht in Widerspruch, weil es dort um die Zuweisung von Forderungen im Rahmen einer Verteilungstagsatzung nach einer Liegenschaftszwangsversteigerung ging (insoweit daher auch das diesbezügliche Entscheidungszitat von Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 528 zuweitgehend, weil nicht auf diese Sachverhaltskonstellation hinweisend), wohingegen hier das Rekursgericht - wie bereits betont - ausschließlich über Kostenrekurse zu befinden hatte, sodass am Charakter einer Entscheidung des Rekursgerichtes "über den Kostenpunkt", auch wenn es inhaltlich um die Frage der Entrichtung aus der allgemeinen Konkursmasse oder ausschließlich aus der Sondermasse gegangen sein mag, nicht zu zweifeln ist. Eine meritorische Entscheidung (bzw Überprüfung) kam hierüber jedenfalls in der vorliegenden Rechtsfallgestaltung somit letztinstanzlich nur dem Rekursgericht zu, weil es sich auch dann, wenn von einem solchen im Rahmen oder im Vorfeld einer Kosten-(ersatz-)entscheidung materiell-rechtliche (Vor-)Fragen zu lösen sind, um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt.
Der angefochtene Beschluss war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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