OGH 2Ob229/11g

OGH2Ob229/11g19.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waldemar M*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagten Parteien 1. Räto C*****, und 2. Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 123.423,46 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 2 R 185/11i-41, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur erfordert es die Verkehrssicherheit, unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr von Unfällen von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0074266). Der Oberste Gerichtshof hat in der diese Rechtsprechungskette einleitenden Entscheidung 2 Ob 13/78 im Falle einer Katze ausgesprochen, dass es wesentlich auf die Größe des Tieres und die Gefahr, die es deshalb für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und seiner Insassen darstellt, ankommt. Ein Hund wurde dagegen in 2 Ob 212/78 nicht als ein Kleintier, sondern als erheblich größeres, nicht unbeträchtliches Hindernis gesehen. In 2 Ob 109/82 ging es um ein Eichhörnchen. Auch bei möglichem Kontakt mit mehreren Fasanen (8 Ob 274/82) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass hier die Gefahr erheblicher Schäden auftrete, etwa durch Zerstörung der Windschutzscheibe durch das Auffliegen der Tiere oder Schäden am Fahrzeug, die zur Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit führen könnten. Letztlich hat der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 307/00y in Zusammenhang mit der Frage der Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung dargelegt, dass, auch wenn das Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdiene, bei kleinem Wild, wie Hasen, Mardern oder Füchsen, in der Regel die objektive Erforderlichkeit eines Ausweichmanövers zur Schadensvermeidung fehle. Die Gefahr, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgehe, sei so gering, dass es unverhältnismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.

Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Größen- und Massenverhältnisse zwischen dem die Fahrbahn querenden Fuchs und dem Beklagtenfahrzeug, VW T5 4Motion, keinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Umstand sähe, der eine Abwehrreaktion erlaubte, läge in der vom Berufungsgericht (das auf Seiten der Beklagten kein Verschulden, sondern nur außergewöhnliche Betriebsgefahr annahm) herangezogenen Haftungsteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers, der mit seinem Motorrad unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (105 bis 110 km/h) und eines zu geringen Seitenabstands (ein Meter) trotz Dämmerung und des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ iSd § 50 Z 13b StVO (vgl dazu jüngst 2 Ob 112/11a) überholte, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung.

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