OGH 2Ob226/08m

OGH2Ob226/08m30.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Narin-Alexander A*****, gegen den Antragsgegner Dietmar A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 42 R 142/08f-U107, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. November 2007, GZ 1 P 223/97z-U95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 176 EUR ab 1. 11. 2005 an den Antragsteller und wies das auf Zahlung weiterer 49 EUR monatlich lautende Mehrbegehren ab. Mit gesondertem Beschluss bestimmte es die Gebühren eines Sachverständigen und verfügte gemäß § 2 Abs 2 GEG, dass der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet seien.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass in Ansehung der Unterhaltsfestsetzung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und in Ansehung der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss, inhaltlich aber nur, soweit über den Unterhaltsantrag entschieden wurde, erhob der Antragsgegner einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, die gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.

Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 6.336 EUR (176 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (2 Ob 130/07t mwN). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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