OGH 2Ob225/15z

OGH2Ob225/15z16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Prof. N***** M*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen 176.478,05 EUR sA, und II. des Widerklägers W***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die Widerbeklagte Prof. N***** M*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 225.061 EUR, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden und widerbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2015, GZ 4 R 34/15w‑126, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00225.15Z.1216.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ sowie die Äußerung der beklagten und widerklagenden Partei dazu werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Streitteile Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ließ es mit der Begründung nicht zu, dass zu allen zu behandelnden Fragen höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden und von dieser nicht abgewichen worden sei.

Damit ist das Rechtsmittel der Klägerin und Widerbeklagten absolut unzulässig:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden (RIS‑Justiz RS0043880). Fehlt ‑ wie hier ‑ ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier: „Revisionsrekurs“) ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043898).

Der insoweit als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revisionsrekurs“ ‑ die Falschbezeichnung des Rechtsmittels wäre unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) ‑ ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (stRsp, vgl 2 Ob 142/13s, 2 Ob 53/13b ua).

Die Äußerung der beklagten und widerklagenden Partei zum „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ist gleichfalls unzulässig und ebenso wie eine nicht vorgesehene Beantwortung eines unzulässigen Rechtsmittels zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123268 [T2]).

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