European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00225.15Z.1216.000
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ sowie die Äußerung der beklagten und widerklagenden Partei dazu werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Streitteile Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ließ es mit der Begründung nicht zu, dass zu allen zu behandelnden Fragen höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden und von dieser nicht abgewichen worden sei.
Damit ist das Rechtsmittel der Klägerin und Widerbeklagten absolut unzulässig:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden (RIS‑Justiz RS0043880). Fehlt ‑ wie hier ‑ ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier: „Revisionsrekurs“) ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043898).
Der insoweit als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revisionsrekurs“ ‑ die Falschbezeichnung des Rechtsmittels wäre unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) ‑ ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (stRsp, vgl 2 Ob 142/13s, 2 Ob 53/13b ua).
Die Äußerung der beklagten und widerklagenden Partei zum „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ist gleichfalls unzulässig und ebenso wie eine nicht vorgesehene Beantwortung eines unzulässigen Rechtsmittels zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123268 [T2]).
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