Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 28.333 samt 4 % Zinsen seit 5.7.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 57.667 samt 12 % Zinsen seit 5.7.1995, auf Zahlung von 12 % Zinsen aus S 86.500 vom 5.10.1994 bis 4.7.1995 und auf Zahlung weiterer 8 % Zinsen aus S 28.333 seit 5.7.1995 wird abgewiesen".
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten
des Verfahrens erster Instanz den Betrag von S 6.684,13, an Kosten
des Verfahrens zweiter Instanz den Betrag von S 7.251,86 und an Kosten des Verfahrens dritter Instanz den Betrag von S 25 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 26.5.1994 ereignete sich auf der Landesstraße 364 bei Straßenkilometer 0,6 ein Verkehrsunfall, an dem der von Ludwig S***** gelenkte Klein-LKW Mitsubishi L 300 der klagenden Partei und der vom Erstbeklagten gelenkte LKW ÖAF der Zweitbeklagten beteiligt waren. Am Fahrzeug der klagenden Partei entstand ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrt die klagende Partei von den beklagten Parteien den Ersatz ihres Sachschadens mit der Begründung, der Erstbeklagte sei im Zuge eines von Ludwig S***** durchgeführten Überholmanövers mit dem LKW nach links geraten, wodurch Ludwig S***** ebenfalls nach links geraten und daraufhin von der Fahrbahn abgekommen sei.
Die Beklagten wendeten ein, daß Ludwig S***** das Alleinverschulden an dem Unfall trage, weil er im Zuge eines Überholmanövers durch eine falsche Reaktion mit seinem Klein-LKW ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abgekommen sei. Der Erstbeklagte habe seine Fahrlinie nicht verändert und sei während des Überholvorganges bereits auf dem rechten, befestigten Bankett gefahren.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 86.500 samt 4 % Zinsen seit 5.7.1995 und wies das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren ab.
Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Landesstraße 364 verläuft im Bereiche des Straßenkilometers 0,6 annähernd geradlinig in Ost-West-Richtung und ist mit einer 4,9 m breiten Asphaltdecke befestigt, auf der keine Bodenmarkierungen aufgetragen sind. Beiderseits der Asphaltdecke sind Bankettstreifen in der Breite von 0,6 m bis 0,7 m. Diese Bankettstreifen befinden sich etwa 3 bis 4 cm unter dem Fahrbahnniveau. Auf diesen Streifen sind weiße Plastikpflöcke eingesetzt. Von den Bankettstreifen geht beiderseits eine flache Böschung zu dem tiefer liegenden Wiesenstreifen und Ackergelände weg.
Im Unfallsbereich verläuft die Straße als Freilandstraße ohne spezielle Geschwindigkeitsbeschränkungen; Verkehrszeichen im Hinblick auf das Unfallsgeschehen sind nicht aufgestellt.
Als Bezugslinie dient eine Fahrbahnnormale zur Längsachse der Straße auf der Höhe des auf dem nördlichen Bankettstreifen befindlichen Straßenkilometers 0,6.
Das geradlinige Straßenstück erstreckt sich 200 m westlich und östlich der Bezugslinie. Aus Westen kommend, aus der Anfahrtsrichtung beider Unfallsfahrzeuge, ist die Unfallsstelle erstmals aus einer Position von etwa 300 m westlich der Bezugslinie einsehbar. Die Sicht reicht dabei bis etwa 300 m östlich der Bezugslinie.
Zum Unfallszeitpunkt herrschte Schönwetter, die Fahrbahn war trocken, die Sichtverhältnisse waren gut.
Der Zeuge Ludwig S***** lenkte das Fahrzeug der klagenden Partei, in dem sich auf dem Beifahrersitz der Zeuge Milvoj M***** befand, von Westen kommend in Richtung Osten mit einer Geschwindigkeit von ca 60 km/h. Vor dem Fahrzeug der klagenden Partei befand sich vorerst ein weiteres Fahrzeug der klagenden Partei und vor diesem das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei. Letzteres wurde vom Erstbeklagten ebenfalls in Richtung Osten mit einer Geschwindigkeit von zunächst ca 60 km/h gelenkt. Das weitere Fahrzeug der klagenden Partei überholte das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei in einem Bereich von 250 bis 300 m westlich der Bezugslinie, wobei der Erstbeklagte die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges der zweitbeklagten Partei auf 50 km/h reduzierte. Nachdem sich dieses Fahrzeug nach dem Überholvorgang bereits wieder ordnungsgemäß auf der rechten (südlichen) Fahrbahnhälfte eingeordnet hatte, leitete der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei aus einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h und einem Tiefenabstand von 1,5 Wagenlängen zum Fahrzeug der zweitbeklagten Partei ein Überholmanöver ein, nachdem er den linken Blinker gesetzt und sich sowohl hinsichtlich des Nachfolge- als auch des Gegenverkehrs vergewissert hatte. Das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei wurde zu diesem Zeitpunkt vom Erstbeklagten hart am rechten Fahrbahnrand gelenkt, sodaß unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreiten und der Breite der Fahrbahn von 4,9 m für ein Überholmanöver noch ein Freiraum von 0,7 m für das Klagsfahrzeug verblieb, was technisch für ein Überholmanöver ausreichte. Der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei lenkte dieses vorerst auf die nördliche Fahrbahnhälfte und hielt mit dem Fahrzeug eine Fahrlinie annähernd in der Mitte des verbleibenden Freiraumes ein, sodaß der Abstand zwischen der linken Flanke des Fahrzeuges der zweitbeklagten Partei und der rechten Flanke seines Fahrzeuges sowie zwischen dem linken Asphaltrand und der linken Flanke des Fahrzeuges der klagenden Partei jeweils 0,35 m betrug. Bei diesem Abstand konnte bereits eine geringfügige Fahrlinienverlagerung des Fahrzeuges der zweitbeklagten Partei zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge führen.
Während der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei auf 68 km/h beschleunigte, hielt der Erstbeklagte eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h bei. Als sich die beiden Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden, lenkte der Erstbeklagte sein Fahrzeug plötzlich und unerwartet nach links, ohne dabei auf das neben ihm im Überholvorgang befindliche Fahrzeug der klagenden Partei zu achten. Er drang dabei mit seinem Fahrzeug noch weiter in die Fahrbahnhälfte des überholenden Fahrzeuges der klagenden Partei ein. Der Beifahrer im Fahrzeug der klagenden Partei machte dessen Lenker auf die bedrohliche Linkslenkung des Fahrzeuges der zweitbeklagten Partei aufmerksam, worauf dieser das Fahrzeug unmittelbar nach Erreichen der Frontpartie des Fahrzeuges der zweitbeklagten Partei nach links lenkte und mit den linken Vorder- und Hinterreifen dabei auf das nördliche Fahrbahnbankett geriet. Nach einem Zeitraum von etwa einer Sekunde befand sich das Fahrzeug der klagenden Partei bereits vor der Frontpartie des Beklagtenfahrzeuges; zu diesem Zeitpunkt führte der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei ein abruptes Rechtslenkmanöver aus, um wieder auf die südliche Fahrbahnhälfte zu gelangen. Durch dieses extreme Rechtslenkmanöver und das zu rasche Annähern an die südliche Fahrbahnbegrenzung mußte der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei eine Lenkkorrektur nach links ausführen, sodaß es hiedurch in weiterer Folge zur Schleuderbewegung des Fahrzeuges der klagenden Partei kam, da das Heck nach rechts ausbrach. In weiterer Folge kam das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab, überschlug sich und kam in der Wiese zum Stillstand. Hätte der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei seine Fahrlinie nur allmählich nach rechts verlagert, was technisch problemlos möglich gewesen wäre, so wäre das Fahrzeug nicht in eine Schleuderbewegung gelangt und hätte das Überholmanöver ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Ein allmähliches Rücklenken des Fahrzeuges wieder auf die Fahrbahn wäre bei einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h technisch problemlos auszuführen gewesen. Beim Abkommen auf das Bankett erfolgt jedoch oftmals als Schreckreaktion ein abruptes Rücklenken auf die Fahrbahn, wodurch es zu Schleudervorgängen kommen kann.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO anzulasten und daß die Schleuderbewegung des Fahrzeuges der klagenden Partei auf eine nicht vorwerfbare Fehlreaktion des Lenkers zurückzuführen sei, sodaß das Alleinverschulden am Unfall den Erstbeklagten treffe.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es das Klagebegehren abwies.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, daß der Erstbeklagte zwar gemäß § 7 Abs 2 StVO verpflichtet war, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, daß ihm aber dessen ungeachtet die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zuzubilligen sei. Im vorliegenden Fall sei der Erstbeklagte ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes bereits hart am rechten (asphaltierten) Fahrbahnrand gefahren. Da es für den Lenker eines Schwerfahrzeuges bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h zweifellos einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfe, das Fahrzeug exakt am rechten Fahrbahnrand zu lenken, könne dem Erstbeklagten das Abweichen von dieser Fahrlinie um etwa 20 cm - eine Berührung der Fahrzeuge erfolgte nicht - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Selbst die Einhaltung eines Abstandes von 20 cm vom rechten Fahrbahnrand würde den dem Erstbeklagten zuzubilligenden Sicherheitsabstand keinesfalls überschreiten.
Die Vergrößerung des Seitenabstandes vom rechten asphaltierten Fahrbahnrand von ursprünglich 0 cm auf etwa 20 cm stelle auch keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1 StVO dar. Bei der festgestellten Fahrbahnbreite von 4,9 m habe der Erstbeklagte bereits vor der seitlichen Versetzung seines Fahrzeuges beide Fahrstreifen benutzt, selbst wenn er mit dem 2,5 m breiten Fahrzeug keinen Abstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten hatte. Es könne unter diesen Umständen die Vergrößerung des Abstandes zum rechten Fahrbahnrand dem Erstbeklagten nicht als Verstoß gegen die §§ 7 Abs 2 und 11 Abs 1 StVO angerechnet werden. Weiters stehe fest, daß der zum Abkommen von der Fahrbahn führende Schleudervorgang des Fahrzeuges der klagenden Partei nicht durch das Linkslenken des Erstbeklagten, sondern durch ein abruptes Rechtslenkmanöver im Zuge des Fahrstreifenwechsels nach dem Überholmanöver entstanden sei. Es fehle daher auch die Kausalität zwischen dem geringfügigen Linkslenken des Erstbeklagten während des Überholvorganges und der späteren Schleuderbewegung, weil es dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei technisch problemlos möglich gewesen wäre, sich wiederum einzuordnen. Ludwig S***** habe daher seine Fehlreaktion selbst zu verantworten, während dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen §§ 7 Abs 2 und 11 Abs 1 StVO nicht anzulasten sei.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagten Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die fehlende Kausalität zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und dem Schaden der klagenden Partei der herrschenden Auffassung widerspricht, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an ihrem Schaden. Der Erstbeklagte habe gewußt bzw hätte wissen müssen, daß er überholt wird. Er hätte daher besonders genau darauf achten müssen, daß er nicht nach links lenkt. Der Erstbeklagte wäre gemäß § 7 Abs 2 StVO verpflichtet gewesen, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Bei einem Überholmanöver, wie es hier erfolgte, komme der strengen Einhaltung des rechten Fahrbahnrandes durch das überholte Fahrzeug besondere Bedeutung zu. Der Erstbeklagte habe daher massiv gegen § 7 Abs 2 StVO und gegen § 11 Abs 1 und 2 StVO verstoßen.
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten weder ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO noch ein solcher gegen § 11 StVO vorzuwerfen ist. Wenngleich gemäß § 7 Abs 2 StVO beim Überholtwerden der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren hat, ist ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr ist ihm auch in den Fällen des § 7 Abs 2 StVO die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten darf, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung erforderlich ist (ZVR 1975/67). Selbst wenn im vorliegenden Fall das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug zwingend die Fahrbahnmitte überschritten hat, ist die Einhaltung eines Seitenabstandes von 20 cm zum rechten Fahrbahnrand - das Straßenbankett gehört nicht dazu (ZVR 1976/244) - nicht zu beanstanden; die Einhaltung eines derartigen Seitenabstandes ist bei einem LKW zumindest erforderlich, um nicht Personen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen § 11 StVO verneint; der Erstbeklagte hat weder die Fahrtrichtung geändert noch den Fahrstreifen gewechselt. Das Abweichen von der Fahrlinie um etwa 20 cm nach links stellt weder eine Änderung der Fahrtrichtung dar, noch wurde dadurch der Fahrstreifen gewechselt, weil das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei bereits von vornherein beide Fahrstreifen benützte.
Dessen ungeachtet trifft aber den Erstbeklagten ein Mitverschulden an dem gegenständlichen Unfall, weil er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei plötzlich und unerwartet nach links lenkte, als sich die beiden Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden. Auch bei einer durch ein riskantes Überholmanöver hervorgerufenen, klar erkennbaren Gefahrensituation entsteht für einen zu überholenden (bereits überholten) Lenker die Pflicht, unverzüglich unfallverhindernde Maßnahmen zu setzen (Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 81 zu § 15). Der Erstbeklagte hätte also, während er vom Fahrzeug der klagenden Partei (wenngleich riskant) überholt wurde, weiterhin das von ihm gelenkte Fahrzeug am äußersten rechten Fahrbahnrand halten (und allenfalls auch die Geschwindigkeit herabsetzen) müssen.
Dieses Fehlverhalten des Erstbeklagten ist auch kausal für den Schaden der klagenden Partei. Denkt man sich nämlich das Fehlverhalten des Erstbeklagten (Linkslenken) weg, so entfällt auch der Schaden der klagenden Partei. Der Bedingungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und dem Schaden der klagenden Partei ist sohin zu bejahen (s hiezu Koziol/Welser I10 447 f mwN).
Nach der das Schadenersatzrecht beherrschenden Adäquanztheorie besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden mußte, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für einen Schaden war (ZVR 1980/112; ZVR 1982/95 uva). Wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht richtig bzw nicht rechtzeitig reagiert, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallsursache und dem eingetretenen Erfolg gleichwohl gegeben (ZVR 1978/164); die Adäquanz ist auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer infolge eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Auslenken veranlaßt und es demnach zu einem Unfall kommt (2 Ob 16/95). Im Sinne dieser Ausführungen kann auch nicht gesagt werden, daß das Fehlverhalten des Erstbeklagten für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur aufgrund einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
Demgegenüber ist dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei ein Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO anzulasten, indem er überholte, obwohl ihm die Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Abstandes von vornherein nicht möglich war. Weiters ist ihm vorzuwerfen, daß er das Fahrzeug abrupt nach rechts lenkte, obwohl er durch ein allmähliches Zurücklenken den Unfall verhindern hätte können. Stellt man dieses Fehlverhalten jenem des Erstbeklagten gegenüber, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der klagenden Partei angemessen.
Es war daher der Revision der klagenden Partei nur teilweise stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da die klagende Partei lediglich zu einem Drittel obsiegte, hat sie den beklagten Parteien ein Drittel ihrer Kosten (ohne Barauslagen) sowie zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen, sie ihrerseits hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Barauslagen.
Die Kosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz ohne Barauslagen betragen S 19.812,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.302,06), ein Drittel hievon sind S 6.604,13; an Barauslagen sind den beklagten Parteien S 3.606 aufgelaufen, zwei Drittel hievon betragen S 2.400, sodaß der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz S 9.004,13 ausmacht. Der klagenden Partei sind im Verfahren erster Instanz Barauslagen von S
6.960 entstanden, wovon ihr die beklagten Parteien ein Drittel, sohin S 2.320 zu ersetzen haben; insgesamt beträgt daher der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Verfahren erster Instanz S 6.684,13.
Im Verfahren zweiter Instanz sind den beklagten Parteien Kosten ohne Barauslagen von S 11.155,58 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.859,26) entstanden, ein Drittel hievon sind S 3.718,53; dazu kommen zwei Drittel der Barauslagen von S 5.300, d.s. S 3.533,33, sodaß der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Verfahren zweiter Instanz insgesamt S 7.251,86 ausmacht.
Im Revisionsverfahren sind den beklagten Parteien Kosten von S 6.695 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.116) entstanden, ein Drittel hievon beträgt S 2.231,67; die Barauslagen der klagenden Partei betragen S 6.620, ein Drittel hievon sind S 2.206,67; es verbleibt sohin ein restlicher Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Revisionsverfahren in der Höhe von S 25.
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