OGH 2Ob16/95

OGH2Ob16/9523.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Kurt K*****, vertreten durch Dr.Norbert Lehner und Dr.Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard S*****, 2. Rupert S*****, und 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Jörg Beirer, Dr.Roman Kosch, Dr.Dieter Jedlicka, Dr.Gerhard Schilcher und Dr.Martin Hembach, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 194.138,40 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1994, GZ 13 R 150/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5.Mai 1994, GZ 23 Cg 244/93b-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtsssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes S 194.138,40 samt Anhang und brachte vor, er habe am 21.7.1992, um ca. 17.10 Uhr auf der Landeshauptstraße 141 seinen PKW Seat Toledo von der Bundesstraße 54 kommend in Richtung N***** gelenkt, als ihm der Erstbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW VW 1200 entgegengekommen sei. Beim Überholen eines in gleicher Richtung fahrenden Radfahrers sei der Erstbeklagte auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen, wodurch der Kläger zum Auslenken genötigt worden und mit seinen rechten Fahrzeugrädern auf das Straßenbankett gekommen sei. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten, gegen die gegenüberliegende Böschung gestoßen und habe sich überschlagen. Zum Unfallszeitpunkt sei das Bankett ausgetrocknet gewesen, wodurch eine Schleuderbewegung begünstigt worden sei.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, das Alleinverschulden treffe den Kläger. Die Begegnung des Fahrzeuges des Klägers mit jenem des Erstbeklagten sei erst nach Abschluß des Überholmanövers erfolgt, sodaß der Erstbeklagte den Kläger keinesfalls zum Auslenken genötigt habe. Selbst für den Fall, daß der Kläger durch den im Begegnungsverkehr befindlichen Erstbeklagten zum Auslenken veranlaßt worden sei, treffe den Erstbeklagten kein Verschulden. Der Kläger habe es verabsäumt, seine Geschwindigkeit ausreichend zu reduzieren und die Bogenfahrt fahrtechnisch richtig fortzusetzen, um das Klagsfahrzeug vom Bankett auf die Fahrbahn zurückzulenken.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, ausgehend von einer Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klägers, mit S 129.138,40 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von S 64.712,80 samt Anhang ab. Im wesentlichen wurden folgende Feststellungen getroffen:

Am 21.7.1992 lenkte der Kläger seinen PKW Seat Toledo auf der Landeshauptstraße 141 von der Bundesstraße 54 kommend in Richtung N***** mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h.

Die spätere Unfallstelle befindet sich im Freilandgebiet, der Unfall ereignete sich bei Tageslicht, trockener Fahrbahn und bei durch die Wetterlage unbeeinträchtigten Sichtverhältnissen.

Die Fahrbahnoberfläche der Landeshauptstraße 141 besteht aus Rauhasphaltbelag, sie weist eine mittlere Breite von 6,20 m und in Fahrtrichtung des Klägers gesehen eine durchschnittliche Steigung von 7 % auf.

Etwa 50 cm von den Asphaltkanten entfernt befinden sich beiderseits der Fahrbahn Barrierestöcke, die einen Abstand von jeweils 32 m zueinander haben.

Das Bankett wurde zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins in unterschiedlichem Zustand vorgefunden. Zum Teil war es niveaugleich mit dem Asphaltbelag, es konnte allerdings auch eine Stelle gefunden werden, an der das Bankett eine erhebliche Vertiefung aufwies.

Das Erstgericht zog eine Bezugslinie quer über die Fahrbahn der Landeshauptstraße 141 ausgehend von einem Grenzstein zwischen dem öffentlichen Gut und einem privaten Grundstück.

Bei Annäherung an die Bezugslinie in Fahrtrichtung des Klägers konnte beim Lokalaugenschein ca. 10 m vor der Bezugslinie eine Vertiefung des Straßenbanketts vorgefunden werden. Diese Vertiefung lag ca. 50 cm von der Asphaltkante entfernt und ist auf eine LKW-Spur zurückzuführen. Weiters konnte auch ein Erdwall mit einer Höhe von ca. 20 cm festgestellt werden. Ob der vorgefundene Zustand des Banketts auch jenem entsprach, wie er zum Unfallszeitpunkt vorlag, konnte allerdings nicht festgestellt werden.

Bei Annäherung an die Bezugslinie in Fahrtrichtung des Klägers steigt die Fahrbahn vorerst mit ca. 7 % an, nach Durchfahren einer mittelradigen Linkskurve gelangt man zu einem geraden Straßenstück von ca. 150 m, woran sich eine mittelradige Rechtskurve anschließt. Die Fahrbahn wird linksseitig (in Fahrtrichtung des Klägers gesehen) von einer Böschung begleitet, deren Fuß ca. 1 m von der Asphaltkante entfernt ist; die Böschungshöhe beträgt ca. 1 bis 1,20 m.

Ca. 164 m vor der Bezugslinie nahm der Kläger einen ihm entgegenkommenden Radfahrer wahr, der sich zu diesem Zeitpunkt ca. 81 m nach der Bezugslinie befand. Der Abstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug zum Zeitpunkte der ersten Sicht sohin 83 m.

Unmittelbar nach Wahrnehmung des Radfahrers sah der Kläger den vom Erstbeklagten gelenkten roten VW-Käfer, der ihm entgegenkommend begann, den Radfahrer zu überholen. Im Zuge dieses Überholmanövers geriet dieser PKW über die Fahrbahnmitte, wodurch sich der Kläger veranlaßt sah, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen, gleichzeitig ging er auch vom Gas weg.

Das Überfahren der Fahrbahnmitte durch das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug war die Ursache für das Auslenkmanöver des Klägers. In welchem Umfang dieses Fahrzeug die Fahrbahnmitte überfahren hat, konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden.

Der Kläger lenkte sein Fahrzeug so weit nach rechts, daß dieses mit den rechten Rädern auf das Bankett geriet. Die Begegnung mit dem entgegenkommenden, überholenden Fahrzeug erfolgte kontaktfrei, der Kläger durchfuhr in weiterer Folge die Linkskurve in der Form, daß er über den gesamten Verlauf der Linkskurve sein Fahrzeug weiterhin mit den rechten Rädern auf dem Bankett lenkte.

Etwa im Kurvenscheitel der Linkskurve befindet sich ein Einmündungstrichter, dieser wurde im Zuge des Durchfahrens vom Kläger gequert. Die vom Kläger vorerst eingehaltene Fahrgeschwindigkeit wurde durch Gaswegnehmen und unter Berücksichtigung eines Verzögerungswertes von rund 1,5 m/sec2 rücksichtlich der in diesem Straßenbereich vorhandenen mittleren Steigung von rund 7 % auf ca. 60 km/h reduziert.

Diese Geschwindigkeit von ca. 60 km/h wurde vom Kläger über eine Strecke von etwa 69 m eingehalten, bis zu jener Stelle, an welcher der Kläger versuchte, sein Fahrzeug auf die Fahrbahn der Landeshauptstraße 141 zurückzulenken. Bis zu dieser Stelle konnte die Kurve problemlos, trotz des rechten Räderpaares auf dem Bankett, durchfahren werden, es kam auch zu keiner Schleuderbewegung des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges. Der Versuch, das Fahrzeug zurückzulenken, erfolgte nach dem Kurvenscheitel und bereits im Übergang der Kurve in das gerade Straßenstück.

Beim Versuch, auf die Fahrbahn zurückzukehren, kam das Fahrzeug des Klägers ins Schleudern, kam nach links ab, fuhr auf die Böschung und überschlug sich. Das Fahrzeug schlitterte auf der Fahrbahn dahin und blieb noch auf dem asphaltierten Bereich liegen.

Welche Ursachen dafür maßgeblich waren, daß das Fahrzeug des Klägers beim Versuch des Zurücklenkens ins Schleudern geriet, konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß dem Kläger der "prima facie-Beweis" gelungen sei, daß das Überfahren der Fahrbahnmitte im Zuge des Überholmanövers des Erstbeklagten maßgebliche Ursache für das Auslenkmanöver des Klägers nach rechts und den nachfolgenden Unfall gewesen sei. Der Beweis hingegen, daß nicht das Fahrverhalten des Erstbeklagten, sondern eine andere Ursache maßgeblich für das Auslenkmanöver des Klägers und den nachfolgenden Unfall war, sei von den beklagten Parteien nicht erbracht worden. Dem Kläger hingegen sei anzulasten, daß er die ihm zumutbare Geschwindigkeitsreduktion nicht vorgenommen habe, um gefahrlos auf die Fahrbahn zurückzugelangen. In Abwägung des Fehlverhaltens des Erstbeklagten sowie auch jenes des Klägers sei mit einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers vorzugehen.

Das von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab.

Ohne auf die Beweisrüge einzugehen, führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, daß unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - Linkskurve mit den Rädern auf dem Bankett über eine Strecke von etwa 69 m "problemlos", also ohne daß es zu einer Schleuderbewegung gekommen wäre, "bis zu jener Stelle, an welcher er den Versuch unternommen hat, das Fahrzeug zurückzulenken", durchfuhr, der (juristische) Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Erstbeklagten und dem eingetretenen Schaden nach dem Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Übergang der Linkskurve in das gerade Straßenstück auf die Fahrbahn zurückzulenken, zu verneinen sei. Nach der das Schadenersatzrecht beherrschenden Adäquanztheorie bestehe eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden müsse, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehle, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig sei und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für einen Schaden war. Das Verhalten des Erstbeklagten sei für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig gewesen. Der Kläger hätte mit normaler Betriebsbremsung die Geschwindigkeit so weit reduzieren können, daß ihm ein gefahrloses Zurücklenken seines Fahrzeuges auf die befestigte Fahrbahn nicht nur möglich, sondern durchaus zumutbar gewesen wäre. Gerade erst durch sein Fahrverhalten, nachdem er zwar auf das Bankett gelangt war, ohne daß daraus für ihn eine Gefahrensituation entstanden wäre und er auf dem Bankett bereits 69 m zurückgelegt hat, ohne ins Schleudern zu geraten, habe der Kläger die Schäden an seinem Fahrzeug verursacht, sodaß der Erstbeklagte, selbst wenn er die Auslenkung durch den Kläger auf das Bankett verschuldet hätte, den später eingetretenen Schaden am PKW des Klägers nicht mehr zu verantworten hätte. Bei dieser Sachlage könne somit nicht mehr von einem juristischen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Überholmanöver des Beklagten und dem Unfall gesprochen werden.

Dem Erstbeklagten sei der Gegenbeweis im Hinblick auf die große zeitliche und örtliche Distanz zwischen beiden Ereignissen gelungen.

Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs.1 ZPO normierten Bedeutung nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - durch die Ablehnung des juristischen Kausalzusammenhanges eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst hat; sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, daß das Verhalten des Erstbeklagten für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gleichgültig, sondern der eingetretene Erfolg unter Berücksichtigung, daß der Kläger zum Ablenken gezwungen wurde und somit das Bankett befahren mußte, geradezu typisch sei.

Die Zumutbarkeit einer Betriebsbremsung, die dem Kläger ein gefahrloses Zurücklenken seines Fahrzeuges möglich gemacht hätte, betreffe lediglich die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers, vermöge aber den Adäquanzzusammenhang nicht aufzuheben. Dieses Fehlverhalten des Klägers bedeute keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen im Sinne der Adäquanztheorie. Hiezu wurde erwogen:

Nach der das Schadenersatzrecht beherrschenden Adäquanztheorie besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden mußte, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für einen Schaden war (ZVR 1980/112, ZVR 1982/95 ua).

Der Schädiger haftet somit für alle weiteren nachteiligen - nicht atypischen - Auswirkungen seines schädigenden Verhaltens. Es genügt, daß die generelle Eignung einer Ursache den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar gewesen sein (ZVR 1975/158).

Wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht richtig bzw. nicht rechtzeitig reagiert, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallsursache und dem eingetretenen Erfolg gleichwohl gegeben (ZVR 1978/164).

Die Adäquanz ist auch in dem Fall gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer infolge eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Auslenken veranlaßt und es danach zu einem Unfall kommt (vgl ZVR 1984/93).

Im vorliegenden Fall ist nun - unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichts - davon auszugehen, daß der Erstbeklagte die Fahrbahnmitte überfuhr und daß dies die Ursache für das Auslenkmanöver des Klägers war. In der Folge befuhr der Kläger über eine Strecke von 69 m mit den rechten Rädern das Straßenbankett und kam beim Versuch, auf die Fahrbahn zurückzufahren, aus ungeklärter Ursache ins Schleudern. Mag auch ein derartiger Schadensverlauf ungewöhnlich sein, so kann doch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gesagt werden, das Verhalten des Erstbeklagten sei nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden geworden. Vielmehr hat das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I2, 144).

Ist der eingetretene Schaden sowohl vom Verschulden des Schädigers als auch von dem des Geschädigten erfaßt, so ist nach § 1304 ABGB zu verfahren (Reischauer in Rummel2, Rz 21 zu § 1295; vgl. Apathy, KommzEKHG, Rz 11 zu § 1). Das Mitverschulden des Klägers ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß er, ohne dazu gezwungen zu sein, noch über eine Strecke von 69 m das Straßenbankett befuhr. Ein Bankett im Sinne des § 2 Abs.1 Z 6 StVO ist aber nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt und darf von Kraftfahrzeugen grundsätzlich überhaupt nicht befahren werden (ZVR 1979/154).

Der vom Berufungsgericht herangezogene Grund für die Abweisung des Klagebegehrens - fehlende Adäquanz - erweist sich sohin als nicht berechtigt, sodaß dessen Entscheidung aufzuheben und ihm eine neue Entscheidung aufzutragen war, weil auch noch Tatfragen strittig sind.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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