Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung trug das Erstgericht auf Antrag der Klägerin den Beklagten zur ungeteilten Hand auf, der Klägerin 1.016,80 S und 113,48 S an weiteren Prozesskosten (nachträglich vorgeschriebene Entscheidungsgebühr) zu bezahlen (§ 54 Abs 2 ZPO).
Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der Beklagten mit der Begründung zurück, der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert übersteige den Betrag von 15.000 S nicht. Ein Tatbestand iSd § 517 Z 1 bis 4 ZPO liege nicht vor.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (5 Ob 308/81, 2 Ob 505/84, im gleichen Sinne Fasching IV, 459). Entscheidungen im Kostenpunkt sind auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz, welche die Entscheidung über Kosten ablehnen (EvBl 1971/95; 7 Ob 538/83; 2 Ob 505/84). Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO gilt daher auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wird (4 Ob 573/82; 2 Ob 505/84).
Aus diesem Grund musste der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden.
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