2 Ob 2182/96p | OGH | 13.08.1998 |
6 Ob 315/00t | OGH | 05.07.2001 |
Vgl aber; nur: Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern. (T1) <br/>Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T2) |
4 Ob 166/02v | OGH | 20.08.2002 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T3) |
5 Ob 183/04d | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beis wie T3 |
8 Ob 115/13i | OGH | 29.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T4) |
6 Ob 64/16d | OGH | 26.04.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19980813_OGH0002_0020OB02182_96P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)