OGH 2Ob218/19a

OGH2Ob218/19a30.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2018 verstorbenen R* J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. H* J*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle und andere Rechtsanwälte in Bregenz, 2. B* J*, und 3. A* B*, beide vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. November 2019, GZ 1 R 241/19b‑85, womit infolge Rekurses des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. September 2019, GZ 10 A 382/18v‑81, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E127566

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin sind jeweils schuldig, dem Erstantragsteller die mit 2.312,10 EUR (darin 385,35 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die am * 2018 verstorbene Erblasserin hinterließ ihren Witwer, den Erstantragsteller, und zwei Kinder, den Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin.

Am 12. 5. 2017 errichtete die Erblasserin in einem Pflegeheim in Hohenems ein in einer Notariatskanzlei vorbereitetes (auf Computer geschriebenes) fremdhändiges Testament, in dem sie ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben ihres gesamten Vermögens einsetzte und ihren Ehemann enterbte. Das Testament bestand zunächst aus zwei losen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder‑ und der Rückseite der Text des Testaments. Die Vorderseite wies oben die Daten (Name und Adresse) des Notariats auf. Die Rückseite des ersten Blatts enthielt in der Kopfzeile die Seitennummer „2“ und unter dem Text des Testaments den Ort und das Datum, die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Das ist mein Testament“ sowie die Unterschriften der Erblasserin und zweier Zeugen, jeweils mit dem (handschriftlichen) Zusatz „als Testamentszeugin“ bzw „als Testamentszeuge“. Letztere wurden unterhalb der vorgedruckten Bestätigung angebracht, wonach „die Testatorin in unserer gleichzeitigen und ununterbrochenen Anwesenheit den vorstehenden Zusatz eigenhändig geschrieben und das Testament sodann eigenhändig unterschrieben hat“. Auf dem zweiten Blatt befand sich oben die Seitennummer „3“ und darunter die Unterschrift des Notars ebenfalls mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ sowie darunter vorgedruckt Name, Geburtsdatum und Adresse des Notars. Im Anschluss an die Unterfertigung des Testaments durch die Erblasserin und die Testamentszeugen nahm der Notar die beiden losen Blätter mit nach Feldkirch, wo diese in seinem Notariat gebunden und dann verwahrt wurden.

Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin gaben aufgrund des Testaments vom 12. 5. 2017 bedingte Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses ab. In eventu stützten sie ihre Erbantrittserklärungen hinsichtlich jeweils eines Drittels des Nachlasses auch auf das Gesetz. Der Erstantragsteller gab aufgrund des Gesetzes die bedingte Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab.

Im Verfahren über das Erbrecht brachte der Erstantragsteller vor, das Testament sei formungültig, weil ein Zeuge auf einem losen Blatt unterschrieben habe, welches keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der Urkunde aufweise. Die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen. Es erscheine auch fraglich, ob es sich bei der Unterschrift auf dem Testament um jene der Erblasserin handle.

Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin wendeten ein, das Testament sei echt und formgültig. Die Erblasserin sei auch testierfähig gewesen.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht aller drei Antragsteller aufgrund des Gesetzes jeweils zu einem Drittel des Nachlasses fest und wies die aufgrund des Testaments vom 12. 5. 2017 abgegebenen Erbantrittserklärungen des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin ab. Es erachtete das Testament als formungültig, weil der Notar als Zeuge nicht auf der Testamentsurkunde, sondern auf einem losen Blatt unterschrieben habe, welches erst später mit der Testamentsurkunde verbunden worden sei, ohne dass dieses zweite Blatt einen von der Erblasserin unterfertigten Hinweis auf die Existenz eines anderen Blattes als Träger des letzten Willens enthalte. Auch die Voraussetzung eines inhaltlichen Zusammenhangs sei demnach nicht erfüllt. Es trete daher die gesetzliche Erbfolge ein.

Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Nach Erörterung der Entscheidung 2 Ob 192/17z und dazu vorliegender Stimmen in der Literatur gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass das Testament vom 12. 5. 2017 formgültig sei. Die Unterschriften der Zeugen seien bei gleichzeitiger Anwesenheit des Erblassers und aller drei Zeugen erfolgt, sodass die geforderte Einheit des Testierakts erfüllt sei. Der Zweck der Formvorschrift des § 579 ABGB, die Gefahr von Unterschiebungen so weit wie möglich zu verhindern, könne auch dadurch erreicht werden, dass die losen Blätter unmittelbar nach Unterzeichnung untrennbar miteinander verbunden werden. Dies sei im vorliegenden Fall, in dem die Testamentserrichtung außerhalb der Räumlichkeiten des Notariats stattgefunden habe, in ausreichender Weise erfolgt. Überdies reiche bereits die sichere Verwahrung durch den Testamentserrichter aus, die vom Gesetz geforderte Verbindung der Blätter zu einer (einheitlichen) Urkunde zu schaffen. Dennoch sei die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur behaupteten Testierunfähigkeit getroffen habe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die in 2 Ob 192/17z vertretene Rechtsansicht für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 weiterhin Geltung habe und die Übergabe der losen Blätter an den Testamentserrichter und Testamentsverwahrer mit der Bestimmung zur Verbindung miteinander und/oder zur (sicheren) Verwahrung den geforderten inhaltlichen oder räumlichen Zusammenhang und damit die Urkundeneinheit schaffe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mit dem Abänderungsantrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kinder beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.

Der Erstantragsteller macht geltend, das Rekursgericht sei von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach es nicht ausreichend sei, wenn ein Zeuge auf einem losen, keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der Urkunde aufweisenden Blatt unterschrieben habe. Auch die Übergabe von losen Blättern an einen Testamentserrichter oder ‑verwahrer reichten danach nicht aus, um vom Vorliegen einer einheitlichen Urkunde auszugehen. Diese Rechtsprechung habe auch nach dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 weiterhin Geltung, weil dadurch die Formvorschriften für fremdhändige Testamente nicht gemindert, sondern verschärft worden seien. Eine feste Verbindung der Blätter „uno actu“ unmittelbar nach Errichtung der letztwilligen Verfügung sei nicht erfolgt. Im Übrigen hätten die Blätter bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Zeugen verbunden gewesen sein müssen.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung (12. 5. 2017) ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).

2. Danach muss gemäß § 579 Abs 1 ABGB eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

3. Mit der Novellierung des § 579 ABGB wurden die Anforderungen an die Form eines fremdhändigen Testaments verschärft (Apathy/Neumayr in KBB5 § 579 Rz 2). Die Änderungen betreffen die Verschriftlichung der Willensbekräftigung des Erblassers (nuncupatio) sowie erhöhte Anforderungen an die Zeugenbeteiligung (gleichzeitige Anwesenheit; eigenhändiger Zeugenzusatz; aus der Urkunde erschließbare Identität der Zeugen), womit der Gesetzgeber, wie die Materialien zum ErbRÄG 2015 mehrfach betonen, die Fälschungssicherheit erhöhen wollte (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  1 und 10; dazu krit A. Tschugguel, Die Testamentszeugen im neuen Erbrecht. Ratio, quo vadebas? FS Bittner [2018], 711; ausführlich zur Neuregelung ders in Klang³ § 579 Rz 16 ff). Für die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage sind die neuen Formvorschriften aber nicht von entscheidender Bedeutung. Denn für die Beurteilung der Frage, wo der letztwillig Verfügende und die Zeugen ihre Unterschriften leisten müssen, hat sich die Rechtslage nicht geändert (2 Ob 145/19s; 2 Ob 143/19x; so auch A. Tschugguel und Welser in Rabl/A. Tschugguel/Welser, Formunwirksamkeit des Testaments, weil die Zeugen auf einem gesonderten Blatt unterschrieben haben. Ein juristischer Trialog, NZ 2018/108, 321 [326]; Umlauft, Das Spannungsverhältnis zwischen dem favor testamenti und den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur, EF‑Z 2019/137, 244 [246]).

4. Einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt hatte der erkennende Senat in der zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Entscheidung 2 Ob 192/17z EF‑Z 2018/111, 230 (Welser) = iFamZ 2018/180, 308 (Gruber) = JBl 2019, 98 (Mayrhofer) = ecolex 2018/463, 1075(Schoditsch) zu beurteilen, die in der Literatur vielfach kommentiert worden ist (vgl neben den erwähnten Glossatoren auch Rabl/A. Tschugguel/Welser, Trialog, NZ 2018/108; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF‑Z 2019/137; Webhofer, Die Zeugenunterschrift auf einer letztwilligen Verfügung,Zak 2019/227). Im damaligen Anlassfall hatten die Testamentszeugen eine aus zwei losen Blättern bestehende fremdhändige letztwillige Verfügung auf dem zweiten Blatt unterschrieben, auf dem sich weder der Text der Verfügung noch die Unterschrift des Erblassers befand. Der Senat führte dazu aus, für die Formgültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung sei jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck komme, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird. Da diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vorlag, wurde das Testament als formungültig beurteilt.

5. Keine äußere Urkundeneinheit:

5.1 In den Entscheidungen 2 Ob 145/19s und 2 Ob 143/19x hat sich der Senat jüngst neuerlich ausführlich mit den Gültigkeitserfordernissen von aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen letztwilligen Verfügungen befasst und an obigen Erwägungen auch zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 festgehalten. Er hat darin klargestellt, dass es eines inneren Zusammenhangs nicht bedarf, wenn zwischen den einzelnen Blättern ohnehin bereits die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde. In diesem Fall ist die letztwillige Verfügung auch dann formgültig, wenn sich die Unterschriften des Erblassers und/oder von allen oder auch nur einzelnen Zeugen (mit den gesetzlich gebotenen Zusätzen) auf dem letzten, sonst keinen Text aufweisenden Blatt der Verfügung befinden (in diesem Sinne auch Umlauft, Spannungsverhältnis, EF‑Z 2019/137, 249). Ein äußerer Zusammenhang ist aber nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Den an die äußere Urkundeneinheit zu stellenden Anforderungen entspricht aber weder das Zusammenfügen mehrerer Blätter mittels einer Büroklammer (vgl 2 Ob 192/17a) noch die Übergabe der losen Blätter an den Testamentserrichter zur Verwahrung (vgl 2 Ob 145/19s; 2 Ob 143/19x; 2 Ob 192/17z).

5.2 Im vorliegenden Fall nahm der Notar im Anschluss an die Leistung der Unterschriften die losen Blätter mit und brachte sie von Hohenems nach Feldkirch, wo sie in dessen Notariat gebunden und verwahrt wurden. Von einer Verbindung der losen Blätter während des Testiervorgangs kann daher selbst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Blätter unmittelbar nach Übergabe an das Sekretariat des Notars gebunden worden wären. Auch die Übergabe der losen Blätter an den Notar zur Verbindung oder Verwahrung stellte die äußere Urkundeneinheit nicht her. Sie ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

6. Keine innere Urkundeneinheit:

6.1 In den genannten Entscheidungen 2 Ob 145/19s und 2 Ob 143/19x hat der Senat auch erneut ausgesprochen, dass für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein kann. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt, es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Der Zusammenhang muss so deutlich sein, dass er einer tatsächlichen Verbindung der Blätter nahekommt.

6.2 Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Vermerk nicht vor. Die Seitennummerierung in der Kopfzeile des zweiten Blattes oder der darauf befindliche Name samt Adresse des Notars vermögen die innere Urkundeneinheit schon deshalb nicht zu begründen, weil sich daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt ergibt (vgl 2 Ob 143/19x).

7. Das fremdhändige Testament der Erblasserin erweist sich somit als formungültig (§ 601 ABGB), weil das Blatt mit der Unterschrift des dritten Testamentszeugen weder in einem äußeren noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, steht.

8. Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers hat daher Erfolg. Die Entscheidung des Erstgerichts ist wiederherzustellen. Gemäß § 70 Abs 2 AußStrG kann der Oberste Gerichtshof in der Sache entscheiden (RS0123353).

9. Die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 185 AußStrG. Die Parteien haben den Streitwert einvernehmlich mit 214.934,97 EUR festgelegt. Kostenbemessungsgrundlage für den Erstantragsteller ist ein Drittel davon (vgl 2 Ob 126/18w).

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