OGH 2Ob217/10s

OGH2Ob217/10s22.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter E*****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 28.494 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 4 R 185/10b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Haftung der beklagten Partei für den dem Kläger entstandenen Schaden wegen einer Verletzung der sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob vom Schutzzweck des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) neben Arbeitnehmern auch Dritte erfasst sein könnten, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Der zum Baukoordinator bestellte „Geschäftsführer“ der beklagten Partei war gleichzeitig auch deren Repräsentant in allen Sicherheitsbelangen, sodass die beklagte Partei für sein fahrlässiges Fehlverhalten auch Dritten gegenüber einzustehen hat. Dem Berufungsgericht ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Abdeckung eines 1,9 m tiefen Garagenentlüftungsschachts auf dem Gehsteig mit einer nicht befestigten Holzpalette ohne Anbringung von Gefahrenhinweisen als unzureichende Sicherungsvorrichtung angesehen und die Entfernung der Palette durch unbekannte Personen als vorhersehbar beurteilt hat. Auch die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ist vertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606).

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