Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von Lit 190,000.000 samt 11,25 % Zinsen seit 20.7.1994 zu dem am Fälligkeitstag (20.7.1994) gültigen Devisen-Waren-Kurs der Wiener Börse in Schillingen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von Lit 200,000.000 sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei an Verfahrenskosten den Betrag von S 21.633,95 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, ist Eigentümerin und Halterin eines PKW Bugatti EB 110 GT, der zur Unfallszeit in Italien zum Verkehr zugelassen war. Dieses Sportcoupe, dessen 3,5 Liter-12 Zylinder-Motor mit 5 Ventilen und 4 Turboladern ausgestattet ist und 560 PS leistet, wurde anläßlich einer Probefahrt des Beklagten am 29.4.1994 gegen 19,00 Uhr auf der Autobahn A 2 schwer beschädigt.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Lit 390,000.000 mit der Begründung, sie habe dieses Fahrzeug Ende März 1994 von der Firma B***** S.p.A. erworben und dem Vertragshändler D***** C***** als ihrem österreichischen Repräsentanten leihweise zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt. Der Beklagte sei ein bekannter Rallyefahrer. Der Beklagte habe das Fahrzeug am 29.4.1994 besichtigt und seine Kaufabsicht zu erkennen gegeben. Im Beisein des Bruno D***** habe er eine Probefahrt unternommen. Infolge erheblichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei der Beklagte ins Schleudern gekommen und gegen die Leitschienen geprallt. Der Unfall sei auf eine fahrtechnisch unrichtige Fahrweise des Beklagten zurückzuführen. D***** habe darauf vertrauen können, daß der Beklagte, von dessen Rallyeerfahrung er wußte, das Fahrzeug lenken könne; weiters, daß er sich an die StVO halten und die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten werde. Die klagende Partei sei über die Probefahrten des D***** und über das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte nicht informiert gewesen. D***** sei dazu auch nicht berechtigt gewesen. D***** hätte dafür sorgen müssen, daß das Fahrzeug nur mit Probekennzeichen und mit entsprechender versicherungsmäßiger Absicherung benützt werde.
Der Beklagte wendete ein, er sei zum Unfallszeitpunkt ein 18-jähriger Schüler gewesen, der lediglich in seiner Freizeit an diversen Rennen teilgenommen habe. Bei der Österreichpremiere des Fahrzeuges sei er von D***** zu einer Probefahrt eingeladen worden. Hiebei habe D***** auf der Autobahn laufend eine Geschwindigkeit von über 200 km/h eingehalten und habe auch mehrmals auf über 250 km/h beschleunigt. Dann habe D***** plötzlich und unerwartet am Pannenstreifen angehalten und den Beklagten aufgefordert, selbst zu fahren. D***** habe den Beklagten angewiesen, schnell zu fahren. Der Beklagte habe keine Zeit gehabt, sich mit den Funktionen des Fahrzeuges vertraut zu machen. Aus diesem Grunde sei er zunächst vorsichtig und langsam gefahren. Erst ab der Abzweigung der Richtungsfahrbahn Salzburg habe er auf der verkehrsfreien Autobahn beschleunigt. Bei der Einmündung der Autobahn aus Italien bzw Slowenien habe ein LKW-Zug bei dichter werdendem Verkehr unvorhersehbar seine Fahrlinie über die Sperrlinie auf die weiter rechts gelegene, vom Beklagten befahrene Fahrspur verlagert. Der Beklagte habe sofort gebremst und damit eine Kollision mit dem LKW vermieden. Beim Ausweichen sei er jedoch ins Schleudern gekommen und mehrfach gegen die Leitschienen gestoßen. Das Einhalten einer Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h sei an und für sich gefahrlos gewesen und auch für den Unfall nicht kausal. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers des Achsenantriebes sei bei der durch den LKW-Zug bedingten Ausweichlenkung die Differentialsperre in Tätigkeit gesetzt worden und seien ein bzw zwei Räder völlig blockiert worden. Überdies sei vor dem Anstoß das linke hintere Rad vollständig abgebrochen. Es treffe daher den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden. Da der italienische Kaskoversicherer der Klägerin den Schaden bereits ersetzt habe, fehle ihr die aktive Klagslegitimation. Sollte den Beklagten ein Verschulden treffen, so habe Bruno D***** als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei großes Mitverschulden. Das Sportcoupe habe als hochkarätiges Sportgerät überdurchschnittliche Fahrkenntnisse erfordert. Zu Beginn der Probefahrt sei nicht daran gedacht gewesen, daß der Beklagte das Fahrzeug überhaupt lenken werde. Ohne einen Vollkaskoversicherungsschutz hätte er das Fahrzeug nicht gelenkt; er sei diesbezüglich und auch über die Gefährlichkeit des Fahrzeuges nicht aufgeklärt worden. Ein Vertreter der Firma B***** S.p.A. sei mit den Probefahrten des D***** ausdrücklich einverstanden gewesen. Dies sei der Klägerin zuzurechnen.
Mit einem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen gesonderten Beschluß wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. Weiters erkannte es den Beklagten für schuldig, der Klägerin den Betrag von Lit 380,000.000 samt 11,25 % Zinsen seit 20.7.1994 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von Lit 10,000.000 sowie das Zinsenmehrbegehren ab.
Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Das gegenständliche Fahrzeug wurde bei der Firma B***** S.p.A. (kurz B*****) in Modena in Italien hergestellt. Die Klägerin ist Vertragshändlerin der Firma B*****, Bruno D***** ist als Einzelunternehmer Vertragshändler und Generalimporteur der Firma B***** in Österreich. Das gegenständliche Fahrzeug wurde Anfang April 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen und von der Klägerin vom Herstellerwerk als Eigentümerin übernommen. Da Versicherungen in Italien ein derartiges Risiko nicht übernehmen, war das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert. D***** wandte sich zunächst an die Firma B*****, um für eine Präsentation am 29.4.1994 auf seinem Firmengelände in V***** einen Bugatti EB 110 ausschließlich zu Demonstrations-, nicht zu Verkaufszwecken zur Verfügung gestellt zu bekommen. Verkauft werden sollte nicht dieses Fahrzeug, sondern ein bereits im Eigentum von D***** befindlicher Bugatti derselben Type. Die Firma B***** fragte daraufhin bei der Klägerin an, ob ein in deren Eigentum befindliches Auto dafür abgestellt werde. Die Klägerin überließ D***** dann das klagsgegenständliche Fahrzeug unentgeltlich und leihweise bis 30.4.1994. Das Fahrzeug sollte in der Folge von der Klägerin in Italien selbst verkauft werden. Über die Zulässigkeit von Probefahrten und darüber, daß keine Kaskoversicherung besteht, wurde nicht gesprochen. Die Klägerin selbst läßt anläßlich von Verkaufsverhandlungen Kunden nicht als Lenker probefahren. Solche Fahrten werden nur auf abgegrenzten Rennstrecken zugelassen. Hätte D***** die Klägerin gefragt, ob man mit dem Fahrzeug potentielle Kunden selbst probefahren lassen könne, hätte sie dies abgelehnt. Der Beklagte fährt schon von Jugend an Rennen; ab dem 7.Lebensjahr Motocross, ab dem Jahre 1988 Cart-Rennen, wobei er 1991 Zweiter der österreichischen Meisterschaft und internationaler Juniorenmeister wurde. Ab den Jahren 1992 und 1993 fuhr er mit Erfolg Formel-Ford-Rennen und nahm im Jahre 1994 auf einem 320 PS-starken Ford-Escort-Cosworth-Turbo 4 x 4 an der österreichischen Tourenwagenmeisterschaft teil, wo er zwei Laufsiege und den zweiten Gesamtrang erreichte. Er machte im Oktober 1993 den Führerschein und hatte bis zum Unfall ca 2.000 km Fahrpraxis mit einem Straßenfahrzeug, nämlich einem Opel Record. Mit einem derart leistungsstarken Fahrzeug wie dem klagsgegenständlichen war er noch nie gefahren. Bruno D***** hatte unter anderem den Vater des Beklagten zur Österreichpremiere und zur Probefahrt auch mit dem Bugatti EB 110 am 29.4.1994 eingeladen; dieser war am Kauf des Fahrzeuges interessiert. Nach Ende der Präsentation um 18,00 Uhr, nachdem D***** schon andere potentielle Kunden selbst probefahren hatte lassen, erklärte er sich bereit, mit dem Beklagten auch noch eine Probefahrt zu unternehmen. Davon, daß der Beklagte selbst lenken sollte, war keine Rede. D***** sagte auch nicht, daß das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert sei. Er hatte den Beklagten zuvor auf Rennstrecken öfter beobachtet und als sehr guten Nachwuchsfahrer eingestuft. D***** fuhr mit dem Fahrzeug und dem Beklagten als Beifahrer auf die Autobahn auf und Richtung V*****. Dabei beschleunigte er zeitweise jeweils auf weit mehr als die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. In V***** drehte er um und fuhr auf der Autobahn bis vor W***** zurück. Dort blieb er am Pannenstreifen stehen und sagte zum Beklagten, er solle schnell umsteigen und selbst weiterfahren. Technische Anleitungen gab er dem Beklagten nicht. Der Beklagte gurtete sich an und fuhr zunächst mit ca 130 km/h die Steigung bis W***** und in der Folge mit ca 100 km/h in die Abzweigung von der A 2 zur A 10. Im Unfallsbereich verläuft die A 10 tendenziell in Nord-Süd-Richtung. Sie ist mit einer Asphaltdecke bedeckt. Zwischen rund 450 und 1500 m südlich der Bezugslinie, einer normalen zur Längsachse der A 10 auf Höhe des Straßenkilometers 182,5, ist eine Rechtskurve im Zuge der Einbindung der A 2 in die A 10 zu durchfahren. Im Zuge dieser Rechtskurve bestehen zwei je 3,9 m breite und durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen. Östlich schließt ein 3,8 m breiter Pannenstreifen an. Westlich des westlichen Fahrstreifens besteht noch ein 2,2 m breiter Asphaltstreifen bis zur westlichen Leitschiene. 490 m und 560 m südlich der Bezugslinie verläuft eine Dehnfuge über die Fahrbahn der A 10. Zwischen 420 m und 305 m südlich der Bezugslinie wird östlich derjenigen Leitlinie, welche die beiden Fahrstreifen im Kurvenbereich voneinander trennt, eine Sperrlinie geführt. 305 m südlich der Bezugslinie endet diese Bodenmarkierung (Leitlinie neben Sperrlinie). Ab dieser Position wird nach Norden nur mehr ein Fahrstreifen als "Beschleunigungsspur" geführt. Dieser verjüngt sich nach Norden. 305 m südlich der Bezugslinie ist er 7,5 m breit. Die Verjüngung ist 146 m südlich der Bezugslinie beendet. Dort weist der Beschleunigungsstreifen eine Breite von 3,5 m auf. Im gesamten Einbiegungsbereich verläuft die Richtungsfahrbahn Norden vom K*****tunnel kommend in zwei je 3,9 m breiten Fahrtsreifen. Im Unfallszeitpunkt war der östliche Fahrstreifen gegenüber dem vorerst zweiten und danach ersten Fahrstreifen aus Richtung A 2 durch eine gelbe Sperrlinie getrennt. Im gesamten Unfallsbereich besteht durch Vorschriftszeichen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Im mittleren Teil der Kurve kann mit dem gegenständlichen Fahrzeug mit einem maximalen Seitenreibungswert von 0,9 m im Grenzbereich gefahren werden, woraus sich eine theoretische Kurvengrenzgeschwindigkeit von 232 km/h errechnet. Im nördlichen Bereich der Kurve, in welchem der Kurvenradius deutlich kleiner und zudem zweimal ein Asphaltdeckenwechsel mit unterschiedlichen Reibungsverhältnissen gegeben ist und zwei Dehnfugen zu überfahren sind, beträgt der mittlere ausnutzbare Seitenreibungswert ca 0,7 und die theoretische Kurvengrenzgeschwindigkeit 184 km/h. Die Grenzgeschwindigkeiten beziehen sich auf eine stabile Kurvenfahrt mit konstanten Vektoren. Im Moment, wo ein Lastwechsel vorgenommen wird, also schlagartig das Gas weggenommen oder das Fahrzeug abgebremst wird, kann es bei Geschwindigkeiten, welche nennenswert unter der errechneten Kurvengrenzgeschwindigkeit liegen, zur Einleitung eines Schleudervorganges kommen. Dieser Spielraum kann mit etwa 20 km/h abgeschätzt werden. Zur Unfallszeit herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Ca 750 m südlich der Bezugslinie sagte D***** zum Beklagten, er solle einmal "aufs Gas steigen". Dieser beschleunigte darauf und ging wieder vom Gas weg. D*****sagte ihm aber, er solle ruhig am Gas bleiben. Der Beklagte fuhr am linken, westlichen Fahrstreifen der Abzweigung. Er hatte zuvor ein langsameres Fahrzeug überholt. Er sah dann auf der A 10 am rechten, östlichen Fahrstreifen ca 440 m südlich der Bezugslinie einen LKW-Zug kommen, weshalb er erschrak. Er ging vom Gas weg und lenkte gleichzeitig nach rechts aus, um auf den östlichen Fahrstreifen zu gelangen. Das Fahrzeug begann instabil zu werden. Der Beklagte bremste voll, wodurch der PKW ins Schleudern geriet. Er zeichnete ab ca 480 m südlich der Bezugslinie eine 88 m lange Triftspur bis zum Primärkontakt rechts vorne mit der Leitschiene ab. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges betrug bei Beginn der Spurenzeichnung 160 km/h. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit war im Bereich zwischen 190 und 200 km/h gelegen. Hätte der Beklagte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten, wäre die Kurve mit Leichtigkeit stabil zu durchfahren gewesen und der Unfall unterblieben. Der Bruch der Bremsscheibe am linken Hinterrad erfolgte erst im Zuge des Kollisionsgeschehens; dasselbe gilt auch für den Verlust dieses Rades vor dem Erreichen der Endlage. Der Unfall ist nicht auf einen Konstruktionsfehler des Fahrzeuges zurückzuführen. Der LKW, auf dessen Anblick der Beklagte reagiert hatte, war ordnungsgemäß innerhalb seines Fahrstreifens und mit maximal 60 bis 70 km/h gefahren. Auch der Anhänger hatte nicht ausgeschert und war nicht über die Sperrlinie geraten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses oder eines vorvertraglichen Verhältnisses zwischen den Streitteilen. Im übrigen wies es darauf hin, daß der Beklagte massiv gegen § 20 Abs 2 iVm § 43 Abs 1 StVO verstoßen habe. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei für den Unfall auch kausal gewesen. Der klagenden Partei könne kein Mitverschulden angelastet werden, weil für sie keine Rechtspflicht bestanden habe, für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Allerdings sei dem Vertragshändler Bruno D***** ein Mitverschulden zur Last zu legen. Er hätte das Fahrzeug überhaupt nicht aus der Hand geben bzw nur geübten Fahrern zur Lenkung überlassen dürfen. Selbst wenn man den Beklagten aufgrund seiner Rennerfahrung als tauglichen Lenker ansehen würde, hätte D***** ihn eindringlich über die Eigenschaften des Fahrzeuges aufklären müssen, bevor er ihn ans Lenkrad ließ. Am gravierendsten sei aber, daß D***** dem im Unfallszeitpunkt 18 Jahre alten, also noch minderjährigen Beklagten durch die Aufforderung, schneller zu fahren, selbst zur unfallskausalen Geschwindigkeitsüberschreitung verleitete. Da sich die Anteile D*****'s und des Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen ließen, hafteten sie der Klägerin solidarisch für den gesamten Schaden. Da die Klägerin das Fahrzeug D***** nur geliehen habe, könne letzterer nicht als ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB angesehen werden. Die Klägerin müsse sich also auch indirekt kein Mitverschulden von D***** anrechnen lassen. Es bleibe dem Beklagten unbenommen, in der Folge gegen D***** Regreß zu nehmen.
Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Vorliegen eines Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Abweisung des Antrags auf Wiedereröffnung verneinte das Berufungsgericht. Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, es sei von einem subjektiv schwer vorwerfbaren, in der Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern geradezu unüberbietbaren auffallenden und daher grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Beklagten auszugehen. Die Handlungen D*****'s könnten nach den Grundsätzen des § 1313a ABGB der Klägerin nicht mitverschuldensmäßig angelastet werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis und kein vorvertragliches Verhältnis bestand. Auch nach den Dritten außerhalb eines Vertragsverhältnisses obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten könne der Fall nicht gelöst werden. Eine Kürzung der Ansprüche der Klägerin durch ein sorgfaltswidriges Verhalten von D***** sei schon deshalb nicht möglich, da die Klägerin Kunden nicht als Lenker Probefahrten durchführen lasse und solche Fahrten immer nur auf abgegrenzten Rennstrecken durchführe. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, daß D***** den ordentlichen und üblichen Gebrauch des wertvollen Fahrzeuges in der festgestellten Weise kraß überschreite. Im übrigen habe sie selbst bei einem nicht vereinbarten Gebrauch des Fahrzeuges zu Probefahrten erwarten können, daß D***** durch den Abschluß einer Fremdversicherung vorsorgen werde.
Da den Fragen der eine Mithaftung begründenden Verantwortlichkeit der Klägerin eine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme, sei die ordentliche Revision zulässig.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht davon ausgegangen, daß das Erstgericht seinen Wiedereröffnungsantrag zu Recht abgewiesen habe. Im übrigen wird in der Revision darauf hingewiesen, daß zwischen der Klägerin und D***** ein Leihvertrag zustande kam. Ausgehend davon habe D***** gemäß § 972 ABGB das Recht erworben, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Da ein näher bestimmter Gebrauch nicht vereinbart worden sei, sei vom ordentlichen Gebrauch der Sache auszugehen, der bei einem Auto zwangsläufig in der mechanisierten Fortbewegung bestehe. Es sei daher irrelevant, ob die Klägerin, hätte sie D***** danach gefragt, Probefahrten mit potentiellen Kunden abgelehnt hätte. Da eine nähere Vereinbarung über die Zulässigkeit von Probefahrten nicht getroffen worden sei, könne nicht von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Neuwert des Fahrzeuges wäre es Rechtspflicht der klagenden Partei gewesen, auf das Nichtbestehen bzw die Notwendigkeit einer Kaskoversicherung aufmerksam zu machen. Damit habe aber nicht nur D***** gegenüber der beklagten Partei, sondern auch die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wobei bei entsprechender Aufklärung der Unfall nicht eingetreten wäre, weil sich der Beklagte nicht bereitgefunden hätte, unter diesen Umständen das Fahrzeug zu lenken.
Weiters wird in der Revision geltend gemacht, das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei, D***** und dem Beklagten sei den Bestimmungen des § 1313a ABGB zu unterstellen, da im Sinne dieser Bestimmung die gesetzlichen Schuldverhältnisse den vertraglichen gleichzustellen seien. Es bestehe bei einem Fahrzeug wie dem unfallsgegenständlichen Bugatti eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung im vorstehend bezeichneten Umfang, sowie überhaupt hinsichtlich der Eigenschaften dieses Fahrzeuges; darüber hinaus bestehe diese Verpflichtung auch aus dem zwischen De C***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag, der nach Rechtsansicht des Beklagten Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, und zwar insoweit, als der Beklagte einen Anspruch darauf besaß, über die vorbezeichneten Umstände aufgeklärt zu werden. Das Verhalten von D***** müßte zu einer Haftung der klagenden Partei führen, die für ein Verschulden von D***** wie für ihr eigenes einzustehen habe. Die klagende Partei treffe daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein ihr zurechenbares Mitverschulden, das zumindest mit der Hälfte des eingetretenen Schadens anzusetzen sei.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.
Insoweit in der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Standpunkt des Erstgerichtes, es habe eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht zu erfolgen, geteilt habe, werden Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 194), deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 503).
Im übrigen ist bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zunächst einmal davon auszugehen, daß der Beklagte durch eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall herbeigeführt und dadurch das im Eigentum der klagenden Partei stehende Fahrzeug schwer beschädigt hat. An der Haftung des Beklagten gegenüber der klagenden Partei kann daher kein Zweifel sein.
Allerdings hat sich auch der Vertragspartner der klagenden Partei D***** rechtswidrig verhalten, indem er den Beklagten zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geradezu aufgefordert hat. Zu prüfen bleibt daher, ob und inwieweit das Verhalten von D***** der klagenden Partei als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist.
Ausgehend von den Feststellungen gab es keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen und hat der zwischen der klagenden Partei und D***** abgeschlossene Leihvertrag auch nicht solche Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie der Beklagte geltend macht, beinhaltet. D***** hätte nämlich das Fahrzeug dem Beklagten gar nicht überlassen dürfen. Gemäß § 37 IPRG ist auf den zwischen D***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag italienisches Recht anzuwenden - unter einseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne des § 37 IPRG sind in Wahrheit unentgeltliche Verträge zu verstehen (Schwimann in Rummel2, Rz 1 zu § 37 IPRG mwN) - und ist nach Art 1804 Abs 2 CC es dem Entlehner nicht gestattet, die Nutzung der Sache ohne Einwilligung einem Dritten zu überlassen. Eine derartige Einwilligung des Verleihers (der klagenden Partei) lag im vorliegenden Fall aber nicht vor.
Daraus folgt aber noch nicht, daß das Verhalten von D***** nicht doch der klagenden Partei zuzurechnen wäre. Es stellt sich nämlich die Frage der Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Seite des Geschädigten bei deliktischer Schädigung. Zu dieser Frage wird für den Bereich des EKHG in Lehre (Grassl - Palten Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes JBl 1992, 501 [506]; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 13, 35) und Rechtsprechung (RZ 1963, 33; ZVR 1965/65; SZ 42/139) übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Halter durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG bei seinen eigenen Ersatzansprüchen das Verschulden der von ihm beim Betrieb des Fahrzeuges eingesetzten Personen zu vertreten hat. Diese Gesetzesanalogie ergibt sich daraus, daß nicht nur im § 19 Abs 2 EKHG, sondern auch in weiteren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung des Halters für das Verhalten seiner Leute angeordnet ist (§ 6 Abs 1 und § 9 Abs 2), die Zurechnung des Gehilfenverhaltens stellt daher ein allgemeines Prinzip dieses Gesetzes dar (siehe Grassl-Palten aaO, 506). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden beim Betrieb des Kraftwagens der klagenden Partei eingetreten und ist auch unbestritten, daß die klagende Partei Halter des beschädigten Fahrzeuges ist. Daß die klagende Partei auch Eigentümerin dieses Fahrzeuges ist, hindert die Anwendung des EKHG nicht (RZ 1963, 33). Weiters ist auch D***** mit Willen der klagenden Partei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, er hatte eine mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Betriebsunternehmers wahrzunehmen (Apathy, Komm z EKHG, Rz 2 zu § 19); daß die konkrete Fahrt nicht im Interesse des Halters lag, ändert daran nichts (Apathy, aaO). Die Tätigkeit von D***** war auch für den Unfall ursächlich, weil er dem Beklagten die Lenkung des Fahrzeuges ermöglichte. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - das Verhalten von D***** der klagenden Partei zuzurechnen, ohne daß auf die im übrigen überaus strittige Frage des "Gleichbehandlungsgebots" (siehe hiezu Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten und Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 mwN) einzugehen ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates führt der Umstand, daß das Verhalten von D***** der klagenden Partei zuzurechnen ist, zu einer Verschuldensteilung. Zum einen ist dem Beklagten wohl ein besonders grobes verkehrswidriges Verhalten durch ein extremes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen. Zum anderen ist allerdings D***** vorzuwerfen, daß er den zum Zeitpunkte des Unfalls noch minderjährigen Beklagten nahezu "überrumpelte", indem er am Pannenstreifen stehenblieb und zum Beklagten sagte, er solle schnell umsteigen und selbst weiterfahren; vor allem ist D***** aber vorzuwerfen, daß er den Beklagten zur Geschwindigkeitsüberschreitung aufforderte, nachdem er selbst bereits vorher die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte. D***** setzte durch dieses Verhalten den Beklagten unter erheblichen psychischen Druck ("Ehre als Rennfahrer"). Stellt man die Verhaltensweisen des Beklagten und jene von D***** gegenüber, ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Teilung des Schadens im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.
Es war somit der Revision des Beklagten teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt des Verfahrens vor dem Erstgericht ist die Klägerin mit ca 41 % durchgedrungen, es hat daher der Beklagte ihr diesen Anteil an den Barauslagen (Pauschalgebühr von S 48.960, Zeugengebühr von S 1.500 und Sachverständigengebühren von S 30.919), sohin S 33.365,39. Im zweiten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit rund der Hälfte ihres Anspruches durchgedrungen, so daß sie einen Anspruch auf Ersatz von 50 % der Barauslagen (Zeugengebühr von S 4.000, Sachverständigengebühren von S 4.484 und Dolmetschgebühr von S
2.760) hat. Der Kostenersatzanspruch der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz beträgt sohin S 38.987,39. Der Beklagte ist im Verfahren erster Instanz mit 59 % durchgedrungen, sodaß er einen Anspruch auf Ersatz von 18 % der Verdienstsumme von S 96.408,- (darin enthalten Umsatzsteuer von S 16.068,-), sohin von S 17.353,44 hat. Der Kostenersatzanspruch der klagenden Partei beträgt sohin insgesamt S 21.633,95. Im Rechtsmittelverfahren wurden keine Barauslagen verzeichnet.
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