OGH 2Ob209/15x

OGH2Ob209/15x19.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** U*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M***** U*****, vertreten durch Hawel‑Eypeltauer‑Gigleitner & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen 139.821,64 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Juli 2015, GZ 3 R 98/15z‑126, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Juni 2015, GZ 50 Cg 100/05i‑120, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00209.15X.1119.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Zustellung des Gebührenantrags des in erster Instanz tätigen Sachverständigen mit der Begründung zurück, dass die Gebühren bereits rechtskräftig bestimmt worden seien.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück. Ein allfälliger Mangel des Gebührenbestimmungsverfahrens sei durch die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses geheilt. Zudem sei dem Kläger die gewünschte Gebührennote ohnehin bereits zugestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0017171) alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, und nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse. Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher alle mit einer Gebührenbestimmung zusammenhängenden Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0007695 [T28]). Dazu zählt auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts, der den Antrag einer Prozesspartei auf (neuerliche) Zustellung einer Gebührennote nach rechtskräftiger Bestimmung der Gebühren abweist.

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