European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00209.15X.1119.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Zustellung des Gebührenantrags des in erster Instanz tätigen Sachverständigen mit der Begründung zurück, dass die Gebühren bereits rechtskräftig bestimmt worden seien.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück. Ein allfälliger Mangel des Gebührenbestimmungsverfahrens sei durch die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses geheilt. Zudem sei dem Kläger die gewünschte Gebührennote ohnehin bereits zugestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0017171) alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, und nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse. Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher alle mit einer Gebührenbestimmung zusammenhängenden Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0007695 [T28]). Dazu zählt auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts, der den Antrag einer Prozesspartei auf (neuerliche) Zustellung einer Gebührennote nach rechtskräftiger Bestimmung der Gebühren abweist.
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