OGH 2Ob206/97a

OGH2Ob206/97a12.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois *****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Renate S*****, 2. Roland S*****, und 3. V*****, alle vertreten durch Dr. Walter Waizer und Dr. Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen DM 8.421,77 sA, infolge außerordentlicher Revision sowie Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil sowie den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 1997, GZ 4 R 128/97w-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 18. Oktober 1996, GZ 3 C 1995/94z-27, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Der Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Im übrigen wird der Revision Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß sie unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Teilabweisung insgesamt als Teilzwischenurteil wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren besteht gegen die erstbeklagte Partei dem Grunde nach zu Recht, soweit es den Betrag von S 5.962,12 samt 14 % Zinsen aus S 60.299,87 vom 11. 4. 1994 bis 10. 5. 1994, 14 % Zinsen aus S 5.962,12 seit dem 11. 5. 1994 sowie 10 % Zinsen aus S 54.337,75 seit dem 11. 5. 1994 zuzüglich 4 % Zinseszinsen aus diesen Zinsenstaffeln seit dem 8. 12. 1994 und 20 % Umsatzsteuer aus dem zugesprochenen und abgewiesenen Zinsen und Zinseszinsen übersteigt.

Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. 4. 1994 ereignete sich auf der Kreuzung der Mieminger Bundesstraße B 189 mit der Landesstraße L 236 im Gemeindegebiet von Mieming ein Verkehrsunfall, an welchem ein von der klagenden Partei gehaltener LKW-Zug samt Anhänger und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Citroen BX 1,4 beteiligt waren.

Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien Zahlung von DM 8.421,77 samt 14 % Zinsen p. a. seit 11. 4. 1994 zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit Klagszustellung sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und Zinseszinsen. Sie brachte dazu vor, der Lenker des LKW-Zuges habe auf der Landesstraße angehalten, um in weiterer Folge nach links in die Bundesstraße einzufahren. Die auf der Bundesstraße fahrende Erstbeklagte habe durch Setzen des rechten Blinkers angezeigt, daß sie nach rechts in die Landesstraße einbiegen werde. Der Lenker des LKW-Zuges sei daraufhin im Vertrauen, daß die Erstbeklagte ihr angezeigtes Vorhaben ausführen werde, losgefahren. Die Erstbeklagte habe den einbiegenden LKW-Zug übersehen und sei auf der Bundesstraße geradeaus weitergefahren, weshalb es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen sei.

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Lenker des LKW-Zuges. Die Erstbeklagte habe auf der Bundesstraße eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eingehalten und etwa 135 m vor der Kreuzung mit der Landesstraße den rechten Blinker gesetzt. Als sie bemerkt habe, daß auf der Landesstraße Bauarbeiten durchgeführt würden, habe sie sich entschlossen, nicht nach rechts abzubiegen, und 85 m vor der späteren Unfallstelle den Blinker wieder ausgesetzt. Sie sei dann mit gleichbleibender Geschwindigkeit geradeaus weitergefahren. Als sie nur mehr ca 10 m bis 15 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen sei, sei der LKW-Zug plötzlich losgefahren und habe den Fahrstreifen der Erstbeklagten blockiert. Gegen die Klagsforderung wurden die Fahrzeugschäden am Beklagtenfahrzeug in der Höhe von S 31.162,44 compensando eingewendet.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit einem Betrag von S 54.337,75 der Höhe nach zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 54.337,75 samt 4 % Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit 8. 12. 1994. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 5.962,12 samt einem Zinsenmehrbegehren wies es - rechtskräftig - ab.

Es ging von folgenden Feststellungen aus:

Die Mieminger Bundesstraße verläuft im Unfallsbereich im wesentlichen als Gerade von Westen nach Osten. Die asphaltierte Fahrbahnbreite beträgt 10,6 m. Von Süden mündet im rechten Winkel die Mötzer Landesstraße ein. Die Landesstraße ist gegenüber der Bundesstraße durch das Schild "Vorrang geben" abgewertet. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war naß. Die Erstbeklagte fuhr mit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf der Bundesstraße von Westen nach Osten. Sie beabsichtigte zunächst, ihre Fahrt nach rechts abbiegend auf der Landesstraße in Richtung Süden fortzusetzen, und setzte aus diesem Grund in einer Entfernung von 60 m bis 100 m vor der Kreuzung den rechten Blinker. Der Lenker des LKW-Zuges näherte sich aus Richtung Süden auf der Landesstraße der Kreuzung und brachte den LKW-Zug an der Einmündungslinie zur Bundesstraße zum Stillstand. Nachdem er sich davon vergewissert hatte, daß von rechts kein Querverkehr herrschte, und an dem von links kommenden Fahrzeug des Zweitbeklagten den von der Erstbeklagten gesetzten rechten Blinker bemerkte, entschloß er sich, nach links abbiegend in die Bundesstraße einzufahren. Als er während des Einbiegevorganges erkannte, daß die Erstbeklagte entgegen der angezeigten Abbiegeabsicht ihre Fahrt auf der Bundesstraße weiter fortsetzte, bremste er den von ihm gelenkten LWK-Zug sofort ab und brachte ihn noch vor der Kollision 4 m innerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße erneut zum Stillstand. Die Erstbeklagte reagierte auf das Losfahren des LKW-Zuges mit einer Bremsung, es gelang ihr jedoch nicht mehr, eine Kollision zu vermeiden, und sie prallte gegen die linke Seite der Zugmaschine des LKW-Zugs. Das Erstgericht hielt noch fest, daß "nicht festgestellt werden könne, daß die Erstbeklagte vor Erreichen der Einmündung der Landesstraße in die Bundesstraße oder vor der Kollision den rechten Blinker am Fahrzeug zurückgenommen hätte".

Der am Fahrzeug der klagenden Partei entstandene Schaden verursachte einen Reparaturaufwand von DM 5.168; die Reparatur wurde im eigenen Betrieb der klagenden Partei durchgeführt und erforderte einen Zeitaufwand von drei Tagen. Der Nutzungsausfall für ein Fahrzeug der Bauart der klagenden Partei errechnet sich pro Tag Stillstandszeit nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtsätzen mit DM 701,76. Die Reparaturkosten am Fahrzeug der Zweitbeklagten betrugen S 31.162,44.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Alleinverschulden der Erstbeklagten aus. Sie sei entgegen der von ihr angezeigten Absicht, nach rechts einzubiegen, geradeaus weitergefahren und habe deshalb nicht nur gegen die Bestimmung des § 11 StVO verstoßen, sondern den Lenker des LKW-Zuges über ihre wahren Absichten in die Irre geführt. Diesem könne kein Verschulden angelastet werden, weil er aufgrund des am Beklagtenfahrzeug gesetzten rechten Blinkers darauf vertrauen habe dürfen, daß die Erstbeklagte nach rechts abbiegen werde.

Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge, wies das Zahlungsbegehren gegen die Erstbeklagte mit Teilurteil zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels von in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen nicht zulässig sei. Im übrigen hob es das Urteil des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil bezüglich der zweit- und drittbeklagten Partei auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, erfolgte nicht.

Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Beweisrüge der klagenden Partei behandelt und ausdrücklich die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht feststellbar sei, daß die Erstbeklagte vor Erreichen der Einmündung der L 236 in die B 189 oder vor der Kollision den rechten Blinker am Fahrzeug des Zweitbeklagten zurückgenommen habe, gebilligt.

In seiner rechtlichen Beurteilung hat es daher ein Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges verneint, weil dieser darauf vertrauen habe können, daß die Erstbeklagte ihr angezeigtes Fahrmanöver ausführen und tatsächlich nach rechts einbiegen werde. Ein Verschulden dieses Lenkers hätte nur daraus abgeleitet werden können, daß er allenfalls auf die Zurücknahme des rechten Blinkers nicht rechtzeitig reagiert hätte. Ein derartiges Zurücknehmen des rechten Blinkers habe das Erstgericht aber nicht mit Sicherheit feststellen können.

Auch die Erstbeklagte treffe kein Verschulden, weil die Negativfeststellung auch zu ihren Gunsten auszulegen und davon auszugehen sei, daß sie nach ihrem Vorbringen 85 m vor der späteren Unfallstelle den Blinker zurückgenommen habe. Bei der von ihr eingehaltenen geringen Geschwindigkeit von 40 km/h sei daher davon auszugehen, daß sie die Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und, ohne deshalb den ihr zukommenden Vorrang zu verlieren, beendet habe. Das kurzfristige Setzen des rechten Blinkers unter Zurücknahme desselben zumindest 85 m vor der späteren Kollisionsstelle begründe noch nicht die Herbeiführung eines schutzgesetzwidrigen Zustandes im Sinne eines Verhaltensunrechtes, das zur Umkehr der Beweislast in dem Sinn führen würde, daß von der Erstbeklagten der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu verlangen sei. Die auf Verschulden gestützte Klage gegen die Erstbeklagte sei daher abzuweisen, hingegen sei die Haftung des Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nach dem EKHG zu bejahen, wobei die Betriebsgefahr des LKW-Zuges jene des von der Erstbeklagten gelenkten PKWs übersteige.

Das Berufungsgericht erachtete im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über Art, Umfang und Gewicht des LKW-Zuges der klagenden Partei (offensichtlich zur Beurteilung der konkreten Betriebsgefahr) für erforderlich.

Zum geltend gemachten "Nutzungsausfall" in Höhe von DM 4.271,07 (richtig DM 2.421,07) führte es aus, daß nach österreichischer Rechtsprechung (im Gegensatz zur deutschen Judikatur) ein Ersatz für einen bloßen Nutzungsentgang nicht in Betracht komme. Ersatzfähig sei einerseits Verdienstentgang als positiver Schaden, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position gehabt habe, und andererseits der Betrag an frustrierten Aufwendungen für die Zeit der Reparatur eines Fahrzeuges. Dem Vorbringen könne nicht entnommen werden, welchen dieser Ansprüche die klagende Partei unter dem Titel "Nutzungsausfall" geltend mache. Dieser Umstand sei ebenso erörterungsbedürftig wie die Frage der Umsatzsteuerpflicht und die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Umsatzsteuer. Schließlich seien auch eindeutige Feststellungen zur Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer allenfalls gegenüber dem Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei zu Recht bestehenden Forderung zu treffen.

Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung mit außerordentlicher Revision sowie Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles.

Die beklagten Parteien beantragen in der Rekursbeantwortung, den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß als unzulässig zurückzuweisen, und in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).

Da die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen haben, haben sie gemäß §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Beweislastverteilung abgegangen ist, und auch berechtigt.

Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 11 mwN).

Die klagende Partei hat vorgebracht, der Lenker des LKW-Zuges habe darauf vertrauen dürfen, daß die Erstbeklagte wegen des von ihr durch Blinkerbetätigung angezeigten beabsichtigten Fahrmanövers tatsächlich nach rechts in die Landesstraße einbiegen werde, und er habe daher ohne Vorrangverletzung losfahren dürfen. Dieser Beweis ist der klagenden Partei gelungen. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der Blinker 60 m oder 100 m vor der Kreuzung betätigt wurde, weil es sich um eine Kreuzung in einem Freilandgebiet handelte und durch den eingeschalteten rechten Blinker den übrigen Verkehrsteilnehmern deutlich signalisiert wurde, daß der Lenker des Fahrzeuges, an welchem der rechte Blinker eingeschaltet war, tatsächlich nach rechts einzubiegen beabsichtigte. Nach der ständigen Rechtsprechung darf ein Wartepflichtiger auf ein beabsichtigtes Abbiegen eines Fahrzeuges vertrauen, wenn am bevorrangten langsam fahrenden Fahrzeug Blinkzeichen gegeben werden (ZVR 1967/134; ZVR 1972/20; ZVR 1982/3; ZVR 1982/288). Der Vertrauensgrundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Verhalten desjenigen, dem vertraut werden soll, als zweideutig und unklar erkannt wird oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt als zweideutig und unklar erkennbar geworden wäre, und zwar in einem Zeitpunkt, in dem noch eine zumutbare Reaktion möglich ist (vgl ZVR 1982/288 mwN). Konnte aber ein Wartepflichtiger zunächst darauf vertrauen, daß der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges sein durch Blinkerbetätigung angezeigtes Fahrmanöver tatsächlich durchführen werde, ist es danach Sache des im Vorrang befindlichen Lenkers, jene Umstände darzutun und zu beweisen, die ein zunächst geschaffenes Vertrauen des im Nachrrang befindlichen Lenkers auf eine bestimmte Fahrweise des im Vorrang befindlichen Lenkers nicht mehr rechtfertigen. Dieser Beweis ist aber der Erstbeklagten mißlungen. Das Erstgericht hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, nicht feststellen zu können, daß die Erstbeklagte vor Erreichen der Kreuzung oder vor der Kollision den rechten Blinker am Fahrzeug der zweitbeklagten Partei zurückgenommen hat. Damit ist davon auszugehen, daß der LKW-Lenker im Vertrauen auf das angezeigte Fahrmanöver in die Kreuzung einfahren durfte. Die Erstbeklagte wäre bei diesem Sachverhalt verpflichtet gewesen, der von ihr durch die Blinkerbetätigung geschaffenen unklaren Verkehrslage durch besondere Aufmerksamkeit zu begegnen und hätte daher damit rechnen müssen, daß andere Fahrzeuglenker in die Kreuzung einfahren, und sie hätte entsprechend vorsichtig fahren müssen. Die Unterlassung dieser Aufmerksamkeit begründet ihr Alleinverschulden.

Dennoch kann nur mit Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs entschieden werden, soweit er noch nicht rechtskräftig aberkannt wurde. Zu dessen Höhe ist das Verfahren nämlich noch in dem schon vom Berufungsgericht aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. Auf dessen Begründung, die der Oberste Gerichtshof im angeführten Punkt für zutreffend erachtet, wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl auch SZ 43/33).

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs 4 und 52 ZPO.

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